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Die Angabe „cholesterinfrei“ kann für Lebensmittel zulässig sein!

  • 1 Minuten Lesezeit
Cholesterinfrei Lebensmittel zulässig

Das Landgericht Hamburg hat mit Urteil vom 15.11.2022 eine Klage zurückgewiesen, mit welcher die Unterlassung der Bezeichnung „cholesterinfrei“ für Mandelmehl gefordert wurde. Worum ging es:

Unser Mandant ist im Online-Handel mit Lebensmitteln tätig und hatte in seinem Produktsortiment Mandelmehl zum Kauf angeboten. Die Artikelbeschreibung:

„Mandelmehl … ist von Natur aus … cholesterinfrei“

war dann Grund einer Abmahnung. Der abmahnende Verband war der Auffassung, dass allein die Verwendung des Begriffs „cholesterinfrei“ – gleich in welchem Kontext – gegen Art. 2, 8 der Lebensmittel-Gesundheitsangaben-Verordnung (LGVO, auch als Health-Claims-Verordnung bekannt) verstoße. Der Begriff „cholesterinfrei“ sei eine nährwertbezogene Angabe im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Nr. 4 LGVO.

Den Ausführungen sind wir umfassend entgegengetreten. Es wurde dabei insbesondere auch darauf hingewiesen, dass bislang generalisierend davon ausgegangen wird, dass jegliche Werbung mit dem Begriff „Cholesterin“ zu unterlassen sei, dabei wird tragfähige Rechtsprechung hierzu vermisst. Eine rechtliche Auseinandersetzung, ob „Cholesterin“ tatsächlich als „andere Substanz“ im Sinne der LGVO einzuordnen ist, wurde auch von dem abmahnenden Verband nicht vorgelegt, obwohl dieser seit 10 Jahren entsprechende werbende Aussagen abmahnt. Dies verwundert, da insbesondere unter Berücksichtigung der historischen und auch der ernährungsphysiologischen Entwicklung nicht davon ausgegangen werden kann, dass Cholesterin tatsächlich als „andere Substanz“ im Sinne der LGVO zu werten sei.

Fazit:  Das Landgericht Hamburg gab unserem Mandanten im Ergebnis Recht und stellte fest, dass die Angabe „cholesterinfrei“ in dem konkreten Kontext keine nähwertbezogene Angabe im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Nr. 4 LGVO ist.


[Detailinformationen: RAin Bettina Weber, Fachanwältin für Medizinrecht, Tätigkeitsschwerpunkt Gewerblicher Rechtsschutz, Telefon 0351 80718-12, weber@dresdner-fachanwaelte.de]


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Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet Wettbewerbsrecht

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