Streit um Grabpflegegebühren

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In seinem Verfahren mit dem Aktenzeichen 2 U 1/10 hat das Oberlandesgericht Köln durch Urteil vom 12. Juli 2010 entschieden, dass Grabpflegekosten, die durch eine nicht vom Erben veranlasste Rückgabe des Nutzungsrechts an einer Grabstelle entstehen, keine Beerdigungskosten sind.

In der Annahme, ihre Tochter sei Erbe des verstorbenen Schwagers geworden, hatte die Beklagte nach der Beerdigung zunächst das Nutzungsrecht an der Grabstelle übernommen, es dann aber bald wieder an die Stadtverwaltung zurück gegeben. Die daraufhin von der Friedhofsverwaltung erhobene Pflegegebühr beglich die Beklagte. Hierfür erhielt sie von ihrer Tochter ein Wertpapierdepot des Erblassers sowie den Erlös aus dem Verkauf seines Pkw. Nachdem feststand, dass nicht die Tochter der Beklagten, sondern der Kläger Erbe war, forderte dieser beides von der Beklagten heraus.

Die Ansicht der Beklagten, der Kläger als wahrer Erbe sei Nutzungsberechtigter des Grabes geworden und habe deshalb auch die durch die Rückgabe des Nutzungsrechts entstandenen Gebühren als Beerdigungskosten zu tragen, teilte das Gericht nicht. Zum einen seien die Kosten nicht wegen der weiteren Nutzung des Grabes, sondern gerade wegen Rückgabe des Nutzungsrechts entstanden. Zum anderen entspreche eine solche kostenauslösende Maßnahme weder dem tatsächlichen noch dem mutmaßlichen Willen des Klägers. Die Beklagte hätte daher allenfalls gegen den Gebührenbescheid der Friedhofsverwaltung vorgehen können. Ein aufrechenbarer Anspruch gegen den Kläger scheide jedoch aus.


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