Veröffentlicht von:

Streit ums Erbe – Argumente für eine Testamentsvollstreckung

  • 3 Minuten Lesezeit

Wer ein Testament oder einen Erbvertrag errichtet, hat in der Regel folgende Ziele:

  • Erhaltung des Familienfriedens,
  • geordnete Verteilung des Nachlasses,
  • Schutz des Vermögens und 
  • die finanzielle Absicherung des Ehepartners und anderer Familienmitglieder.

Um diese Ziele zu erreichen, bietet sich die Anordnung einer Testamentsvollstreckung an. Überlässt man den Erben die Erbauseinandersetzung und Regelung des Nachlasses, ist oft Streit und Ärger vorprogrammiert. 

Die Testamentsvollstreckung führt zu einer Arbeitsentlastung für die Erben. Niemand sollte Aufwand und Schwierigkeit einer Nachlassabwicklung unterschätzen. Insoweit sind folgende Stichworte zu nennen:

  • Abwicklung der Bestattungsangelegenheiten,
  • Sicherung des Nachlasses, auch digitaler Nachlass,
  • Sichtung aller Unterlagen,
  • Wohnungsauflösung,
  • Erstellung des Nachlassverzeichnisses, 
  • Behandlung aller privaten und geschäftlichen Vertragsbeziehungen, 
  • Geltendmachung von Ansprüchen, 
  • Regulierung von Verbindlichkeiten, 
  • Erfüllung von Auflagen und Vermächtnissen, 
  • Konten- und Grundstücksumschreibungen,
  • Unterbringung von Haustieren,
  • Erbschaftsteuererklärung und 
  • Überwachung sonstiger relevanter und wichtiger Fristen. 

Im Falle einer Erbengemeinschaft ist der Nachlass gemeinschaftlich zu verwalten. Bei wesentlichen Entscheidungen gilt sogar das Prinzip der Einstimmigkeit. Viele Erben und Verwandte des Erblassers zerstreiten sich im Zuge der Erbauseinandersetzung, weil sie mit den Angelegenheiten des Nachlasses überfordert sind. Hier erfüllt die Testamentsvollstreckung die Funktion einer Friedensstiftung. Im Falle der Testamentsvollstreckung laufen alle Fäden beim Testamentsvollstrecker zusammen, der zu Objektivität und Neutralität gegenüber den Erben verpflichtet ist und in der Regel auch beruflich, etwa weil er Rechtsanwalt oder gar Fachanwalt für Erbrecht ist, alle Kenntnisse benötigt, um eine sinnvolle Abwicklung der Nachlassangelegenheit zu gewährleisten. 

Der Testamentsvollstrecker sorgt für die Durchsetzung des Erblasserwillens. Er setzt die Anweisungen des Verstorbenen nach dem Wortlaut und Geiste seines Testamentes um. Die Testamentsvollstreckung erfüllt auch die Funktion des Minderjährigenschutzes. Wünscht ein Erblasser minderjährige Kinder abzusichern, wahrt der Testamentsvollstrecker deren Interessen und schützt sie etwa vor gegenläufigen Interessen eines gesetzlichen Vertreters. 

Der Testamentsvollstrecker gewährleistet auch den Schutz Behinderter. Soweit ein Erblasser mit seinem Testament den Schutz eines Behinderten verfolgt und entsprechend auch sein Testament gestaltet hat, ist der Testamentsvollstrecker in der Lage, die baldige Aufzehrung des Nachlasses im Sinne des Behinderten zu verhindern und vor dem Zugriff etwaiger Gläubiger und des Sozialhilfeträgers zu schützen. 

Der Testamentsvollstrecker ist bei entsprechender beruflicher Vorbildung und erbschaftsteuerlicher Kenntnisse in der Lage, die Erbschaftsteuererklärung für die Erben vorzunehmen und auf diese Weise in diesem Zusammenhang ansonsten anfallende Kosten zu reduzieren. Die Beauftragung der Testamentsvollstreckung dient also sogar der Steuerersparnis.

Die Testamentsvollstreckung kann auch dem Schutz des Erben vor seinen Gläubigern dienen. Der Schutz des Erben vor seinen Gläubigern im Wege der Testamentsvollstreckung bietet rechtlich effektive Möglichkeiten, den Zugriff solcher Gläubiger auf den Nachlass abzuwehren. 

Auch die Vergütung eines Testamentsvollstreckers ist in aller Regel angemessen. Die Kosten für eine Testamentsvollstreckung richten sich primär nach den diesbezüglichen Bestimmungen in einem Testament. Ansonsten hat der Deutsche Notarverein eine inzwischen recht verbreitete Vergütungsregelungen vorgeschlagen, nachdem der Gesetzgeber dezidierte Vergütungsregelungen nicht getroffen hat. Im Wesentlichen beträgt etwa die Vergütung eines Testamentsvollstreckers bei einem Nachlass bis zu einem Wert von 250.000,00 Euro 4 % des Nachlasswertes zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer, geringer bei höherwertigen Nachlässen. 

Aus den vorgenannten Gründen sollte jeder Erblasser überdenken, ob für ihn die Bestimmung eines vertrauenswürdigen Testamentsvollstreckers sinnvoll ist.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht Arno Wolf ist als Testamentsvollstrecker tätig. Er führt den Titel „Zertifizierter Testamentsvollstrecker AGT“.

Detailinformationen: RA Arno Wolf, Fachanwalt für Erbrecht, Tätigkeitsschwerpunkt auch Immobilienrecht, Tel. (0351) 80 71 8-80, wolf@dresdner-fachanwaelte.de

Weitere Informationen, aktuelle Urteile und Termine sowie eine Anwaltsübersicht und unsere Serviceleistungen finden Sie auf unserer Homepage. 


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Arno Wolf

Beiträge zum Thema