Streitige Zahlungen im Onlinebanking – wer trägt die Beweislast?

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Opfer eines Online-Banking-Betrugs streiten sich regelmäßig mit ihrer Bank darüber, wer den Schaden zu tragen hat. Sehr oft geht es dabei um die Frage der Beweislast.

Mit seinem Urteil vom 26.01.2016, XI ZR 91/14, hat der BGH die Beweislast für Banken erhöht.

Grundsätzlich wird bei der Frage, wer den Schaden beim Onlinebanking Betrug trägt, zwischen autorisierten und nicht autorisierten Zahlungen unterschieden. Bei autorisierten Zahlungen, d. h. wenn der Kontoinhaber der Zahlung zugestimmt hat, sei es auch aufgrund eines Irrtums, ist die Bank regelmäßig außen vor. Liegt dagegen eine nicht autorisierte Zahlung vor und kann dem Kontoinhaber kein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten vorgeworfen werden, muss die Bank das Konto wieder auf den Stand vor der betrügerischen Zahlung bringen.

Der Bank ist daher regelmäßig daran gelegen nachzuweisen, dass es sich um einen vom Kunden autorisierten Zahlungsvorgang handelt. Dazu musste sie bislang nur nachweisen, dass bei Zahlung die dem Kontoinhaber zugeteilte PIN und TAN verwendet wurde.  Gem. § 675 w Satz 3 BGB, genügte dieser „Anschein" als Beweis für eine autorisierte Zahlung. Es oblag dann dem Kontoinhaber nachzuweisen, dass er die Zahlung nicht veranlasst hatte. 

Der BGH hat nunmehr entschieden, dass der Nachweis der Verwendung von PIN und TAN allein nicht ausreicht. Zusätzlich muss die Bank darlegen, dass das eingesetzte Sicherungssystem im Zeitpunkt der Vornahme unüberwindbar und damit ausgeschlossen war, dass ein Dritter PIN und TAN des Kontoinhabers verwendet hat. Laut BGH ist dies noch lange nicht für alle Authentifizierungsverfahren nachgewiesen.

Erst wenn die Bank diesen Nachweis erbracht hat, kann sie sich auf § 675 w Satz 3 BGB berufen und obliegt dem Kunden der Gegenbeweis.

Das Urteil bedeutet für die Banken hin künftig höhere Sorgfaltspflichten und Systemkenntnis. Für den Kunden ist es ein stärkerer Schutz, denn dieser hat oft zu wenig Einblick in die Systeme der Bank um den bislang geforderten Gegenbeweis zu erbringen.


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