Studienförderverträge: Förderung sieht anders aus

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Angehende Akademiker werden zu Beginn ihres Studiums gerne von Anbietern sog. „Studienförderverträge“ angesprochen. 

Anbieter solcher „Förderungen“ sind regelmäßig institutionelle Anbieter, regelmäßig geschlossene Fonds. Für die Studierenden erscheinen diese „Förderungen“ auf den ersten Blick als Möglichkeit, Studiengebühren oder sonstige Kosten des Studiums zu finanzieren, zumal sie häufig den Eindruck gewinnen, nur ihre vorgeblich besonderen akademischen Leistungen würden dazu führen, dass sie in den Genuss dieser Förderung gelangen.

Tatsächlich handelt es sich aber um extrem hoch verzinste Verbraucherdarlehen, wie den Studierenden dann häufig erst nach dem Studium klar wird. Sie sehen sich dann häufig mit Zinssätzen von bis zu 20 % p. a. konfrontiert.

Nach Auffassung von RA Koch, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht handelt es sich nicht um „Förderungen“ (was ja eine gewisse Unentgeltlichkeit oder sogar einen Zuschuss suggeriert), sondern um Verbraucherdarlehen, die den Regelungen der §§ 491 ff BGB unterliegen. 

Die Rechtsprechung ist allerdings uneinheitlich. Höchstrichterliche Rechtsprechung fehlt bislang.

Handelt es sich um Verbraucherdarlehen, so war über das Widerrufsrecht nach § 495 BGB zu belehren, was nach Prüfung von RA Koch offenbar nicht erfolgt ist. 

Über dieses jedem Verbraucher zustehende Recht kann daher auch jetzt noch der Vertrag rückabgewickelt werden mit der Folge, dass nur noch marktübliche oder auch gar keine Zinsen zu zahlen sind.

Daraus resultieren schnell einige Tausend, manchmal sogar über 10.000 Euro Differenz zugunsten des Studierenden. 

Haben auch Sie einen solchen Vertrag abgeschlossen, bieten wir Ihnen eine kostenfreie Ersteinschätzung, ob ein Widerrufsrecht noch in Betracht kommen kann.

Rechtsanwalt Sebastian Koch

www.berlinghoff.net

www.widerruf-durchsetzen.de


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