Studienplatzklage Wintersemester 2023/2024

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Im Wintersemester 2023/2024 wird sich der Ansturm auf die Hochschulen voraussichtlich erneut verstärken. Vor allem in den über das Verfahren der der Stiftung für Hochschulzulassung vergebenen Studiengängen Humanedizin, Tiermedizin, Zahnmedizin und Pharmazie versuchen viele Studienbewerber/-innen abseits der regulären Bewerbung ihr Glück mit einer Studienplatzklage.

Voraussetzung für die eigentliche Studienplatzklage ist die vorherige Stellung eines gesonderten Zulassungsantrags neben der regulären Bewerbung, wobei die einzelnen Bundesländer verschiedene Form- und Fristvorschriften für die Bewerbungsmodalitäten vorsehen.

In den sich anschließenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren erfolgt dann die komplizierte Überprüfung, ob sich an den jeweiligen Universitäten noch  „verschwiegene" Studienplätze befinden. Diese werden dann - je nach Bundesland und Rechtsprechung des betreffenden Verwaltungsgerichts - entweder unter den Bewerbern, die die Zulassungsanträge form- und fristgerecht gestellt haben, verlost oder nach den Kriterien für das reguläre Zulassungsverfahren verteilt.

Entscheidend für den Erfolg der Studienplatzklage sind:

Kenntnis der landesrechtlichen Besonderheiten

Abhängig vom Bundesland, in dem die zu verklagende Hochschule sich befindet, sind gegebenenfalls unterschiedliche Antragsfristen und formale Anforderungen sowie Zeitfenster (es gibt auch den verfrühten Eilantrag!) für die Einleitung der erforderlichen Verfahrensschritte zu beachten.

Darüber hinaus differieren auch die Verteilungskriterien der Verwaltungsgerichte im Fall der Aufdeckung verschwiegener Studienplätze (deren Anzahl in den „harten“ Numerus Clausus-Fächern in der Regel unter der Anzahl der zu berücksichtigenden Antragsteller liegt) erheblich.

In einigen Bundesländern müssen die außergerichtlichen Zulassungsanträge bis spätestens 15.7. für das jeweilige Wintersemester bzw. bis 15.1. für das jeweilige Sommersemester gestellte werden, während die hochschulrechtlichen Vorschriften anderer Bundesländer spätere oder überhaupt keine Fristen vorsehen.

In mehreren Bundesländern ist für die betreffenden Universitäten zudem eine HochschulStart-Bewerbung im Auswahlverfahren der Hochschulen erforderlich, um überhaupt eine aussichtsreiche Studienplatzklage durchführen zu können. Die Studienbewerberin / der Studienbewerber sollte die HochschulStart-Bewerbung bzw. - im Falle einer Bewerbung für höhere Fachsemester die Direktbewerbung an der Universität - im Hinblick auf eine etwaige Studienplatzklage optimieren. Studienbewerber, die eine Studienplatzklage in Erwägung ziehen, sollten bereits ihre HochschulStart-Bewerbung entsprechend optimieren.

Die richtige Prozesstaktik

Taktische Erwägungen spielen sowohl bei der Auswahl der zu verklagenden Hochschulen als auch bei der Anzahl der einzuleitenden Verfahren eine wichtige Rolle. Ebenso wichtig ist die möglichst frühzeitige Information über die erforderlichen Schritte. So kann bereits die richtige Bewerbung der erste Schritt für eine erfolgreiche Studienplatzklage sein.

Die Studienplatzklage ist – zumindest in den medizinischen Studiengängen – ein Massenverfahren. Hieraus resultiert eine Konkurrenzsituation nicht nur mit Studienbewerbern, die durch eine andere Rechtsanwaltskanzlei vertreten sind oder sich selbst vertreten, sondern auch mit anderen Mandanten der beauftragten Kanzlei. Diesem „Kannibalisierungseffekt“ kann nur durch einen gesunden Wettbewerb zwischen den im Hochschulzulassungsrecht tätigen Kanzleien begegnet werden.

Erfahrung

An welchen Hochschulen bestehen für den betreffenden Studiengang die besten Chancen, einen Studienplatz zu erstreiten (ausgehend von den Vorjahreszeiträumen)?

Welche Hochschulen lassen sich in der Regel auf einen Vergleich ein?

Welche Hochschulen waren in der Vergangenheit anwaltlich vertreten (was die Kosten des Verfahrens erheblich erhöht)?

All diese Fragen kann nur ein mit der Materie des Hochschulzulassungsrechts vertrauter Rechtsanwalt beantworten.

Kosten

Abhängig von der Anzahl der verklagten Hochschulen können mit der Erhebung der Studienplatzklage insbesondere in den medizinischen Studiengängen erhebliche Kosten verbunden sein. Dabei machen die Gebühren des mandatierten Rechtsanwalts neben den Gebühren der Hochschulanwälte (bei anwaltlich vertretenen Hochschulen) und Gerichtskosten nur einen Teil der Kosten aus.

Anders stellt die Situation sich in Studiengängen wie Psychologie, Rechtswissenschaften, Betriebswirtschaftslehre u.a. dar. Hier genügt oft die Einleitung von Verfahren gegen wenige Universitäten, um sich einen Studienplatz zu sichern.

Für uns ist eine transparente Gebührengestaltung selbstverständlich. Je nach der individuellen Situation und der Anzahl der Verfahren besteht die Möglichkeit der Vereinbarung eines Pauschalhonorars oder der Abrechnung nach den gesetzlichen Gebühren. Manche Rechtsschutzversicherungen übernehmen die Kosten des gerichtlichen Teils der Studienplatzklage. Gerne klären wir dies für Sie ab.

Fazit

Wenn Sie mit dem Gedanken spielen, eine Studienplatzklage zu erheben, sollten Sie möglichst frühzeitig aktiv werden, da andernfalls aufgrund der jeweiligen Antragsfristen immer mehr Hochschulen für eine Studienplatzklage ausscheiden. Eine Studienplatzklage ist dabei nicht nur in den über die Stiftung für Hochschulzulassung vergebenen Studiengängen sinnvoll, sondern auch in sämtlichen über eine örtliche Zulassungsbeschränkung verteilten Studiengängen, wie z.B. Psychologie oder Rechtswissenschaften.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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