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Stundenhotel in einem faktisch allgemeinen Wohngebiet ist unzulässig

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Das Bundesverwaltungsgericht hat mit einem Beschluss vom 31.07.2013, Aktenzeichen: 4 B 8.13, entschieden, dass eine gewerbliche Zimmervermietung in Form eines Stundenhotels in einem faktischen allgemeinen Wohngebiet weder unter Wohnnutzung noch unter einen Betrieb des Beherbergungsgewerbes fällt. Es sei daher bauplanungsrechtlich unzulässig.

Nach § 4 Abs. 2 BauNVO sind in allgemeinen Wohngebieten Wohngebäude (Nr. 1), die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe (Nr. 2) und Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke (Nr. 3) allgemein zulässig.

Eine gewerbliche Zimmervermietung in Form eines Stundenhotels fällt nach Ansicht der Richter unzweifelhaft nicht hierunter. Insbesondere handele es sich um keine Wohnnutzung, weil diese u.a. durch eine auf Dauer angelegte Häuslichkeit, die Eigengestaltung der Haushaltsführung und des häuslichen Wirkungskreises geprägt sei. Daran fehle es bei einem Stundenhotel offensichtlich.

Darüber hinaus sei es für einen Beherbergungsbetrieb kennzeichnend, dass Räume ständig wechselnden Gästen zum vorübergehenden Aufenthalt zur Verfügung gestellt werden, ohne dass diese dort ihren häuslichen Wirkungskreis unabhängig gestalten können. Dies sei typischerweise bei einem Pensions- und Hotelbetrieb der Fall. Dabei stehe die Überlassung von Übernachtungsmöglichkeiten beim Beherbungsbetrieb im Vordergrund.

Daher falle eine gewerbliche Zimmervermietung, die nicht auf eine Nutzung der Räumlichkeiten zum Zwecke der Übernachtung angelegt ist, nicht unter den Beherbergungsbegriffs.

Auch falle nach Ansicht der Richter die gewerbliche Zimmervermietung in Form eines Stundenhotels in einem (faktischen) allgemeinen Wohngebiet nicht gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO unter einen ausnahmsweise zulässigen sonstigen nicht störenden Gewerbebetrieb.

Ein Stundenhotel, das durchgängig genutzt wird, vertrage sich nicht mit der Zweckbestimmung eines allgemeinen Wohngebiets. Der häufig wechselnde Publikumsverkehr führt nach Auffassung des Gerichts zu einer Beeinträchtigung der Wohnruhe, die das allgemeine Wohngebiet prägt, da aufgrund eines großen Einzugsbereichs ein verstärkter Verkehr mit Kraftfahrzeugen verbunden sei.


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