Sturz im Homeoffice

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Gerade aufgrund der Corona Pandemie wurden immer mehr Arbeitnehmer ins Homeoffice geschickt. Daher möchte ich Sie heute über die neuste Entscheidung des BSGs bezüglich Arbeitsunfälle im Homeoffice informieren.

Das BSG hatte darüber zu entscheiden, ob ein Treppensturz auf dem Weg vom Bett ins Homeoffice einen Arbeitsunfall darstellt und damit Ansprüche gegen die gesetzliche Unfallversicherung auslöst.

Bisher war es größtenteils noch ungeklärt in welcher Art und Weise die gesetzliche Unfallversicherung im Rahmen von Homeoffice greift. Nunmehr hat das BSG entschieden:

„Wer mor­gens auf dem Weg vom Bett ins Ho­me­of­fice in den ei­ge­nen vier Wän­den stürzt, um die Ar­beit auf­zu­neh­men, steht unter dem Schutz der ge­setz­li­chen Un­fall­ver­si­che­rung.“

Im zu entscheidenden Fall lag das Büro des Klägers eine Etage unter seinem Schlafzimmer. Wie üblich stand er früh am Morgen auf und wollte in sein Büro um mit der Arbeit zu beginnen. Er ging den direkten Weg. Dann stürzte er die Wendeltreppe seines Wohnhauses hinab. Er zog sich dabei einen Brustwirbeltrümmerbruch zu.

Erstinstanzlich  entschied das SG Aachen, dass es sich um einen Arbeitsunfall handele. Arbeitsunfall meint: einen Sturz auf einem versicherten Betriebsweg.

Das LSG NRW hingegen entschied, dass es sich lediglich um eine unversicherte Vorbereitungshandlung handele.

Daraufhin wandte sich der Kläger an das BSG und bekam Recht!

In einer Pressemitteilung gab das BSG bekannt: "Der Kläger hat einen Arbeitsunfall erlitten, als er auf dem morgendlichen Weg in sein häusliches Büro (Homeoffice) stürzte". Das Beschreiten der Treppe ins Homeoffice habe nach den verbindlichen Feststellungen des LSG allein der erstmaligen Arbeitsaufnahme gedient und sei deshalb als Verrichtung im Interesse des Arbeitgebers als Betriebsweg versichert gewesen.

Es ist davon auszugehen, dass diese Entscheidung erhebliche Ausstrahlungswirkung haben wird und die Arbeitnehmer im Homeoffice besser schützt. Denn es darf keine Benachteiligung geben zwischen Mitarbeitern im Homeoffice und Mitarbeitern, die im Betrieb eingesetzt sind.  Denn völlig egal wie kurz der Weg zur Arbeit auch sein mag, er bürgt Gefahren.

Damit verabschiede ich mich für heute von Ihnen und wünsche Ihnen weiterhin alles Gute.

(vgl. BSG, Urteil vom 08.12.2021 - B 2 U 4/21 R)


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