StVO-Formfehler als Rettungsanker für Verkehrssünder

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Mit der 54. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften, die am 28.04.2020 in Kraft getreten ist, ist der Bußgeldkatalog umfassender und schärfer geworden. Vielfahrern droht eine Punkteflut in Flensburg und die Schwellenwerte für die Anordnung eines Regelfahrverbotes wurden drastisch gesenkt.

Um ein Fahrverbot zu kassieren, musste man seit dem 28.04.2020 keinesfalls mehr als Raser unterwegs sein. Schon bei deutlich geringeren Geschwindigkeitsverstößen als bisher wird nun auch ein Monat Fahrverbot verhängt. Dazu reicht innerorts eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 21 km/h und außerorts von 26 km/h.

Gleich um zwei Punkte auf einen Schlag anzuwachsen droht das Punktekonto nun auch bei unerlaubtem Nutzen einer Rettungsgasse. Diese kann genauso verfolgt und geahndet werden wie das Nichtbilden einer Rettungsgasse. Es drohen für diese Verstöße Bußgelder bis zu 320 Euro sowie ein Monat Fahrverbot. Neu ist auch ein Fahrverbot für das Nichtbilden einer Rettungsgasse auch ohne Verwirklichung einer konkreten Gefahr oder Behinderung.

Während es bei Parkverstößen bislang mit einem Knöllchen getan war, ist jetzt für verbotswidriges Parken auf Geh- und Radwegen sowie das nunmehr unerlaubte Halten auf Schutzstreifen und das Parken und Halten in zweiter Reihe auch der Eintrag eines Punktes in das Fahreignungsregister möglich, nämlich dann, wenn in diesen Fällen andere Verkehrsteilnehmer behindert oder gefährdet werden, eine Sachbeschädigung erfolgt ist oder das Fahrzeug auf dem Geh- oder Radweg länger als eine Stunde parkt.

Auch die vorschriftswidrige Nutzung von Gehwegen, linksseitig angelegten Radwegen und Seitenstreifen durch Fahrzeuge wird statt bis zu 25 Euro mit bis zu 100 Euro Geldbuße und damit einem Punkt in Flensburg geahndet.

StVO-Novelle: formeller Mangel macht verschärfte Regeln nichtig 

Jetzt hat das Bundesverkehrsministerium auf einen formellen Makel der 54. Änderungsverordnung zur StVO hingewiesen, der zumindest die Gültigkeit der verschärften Fahrverbotsregeln im Bußgeldkatalog, wahrscheinlich aber sogar die allgemeine Wirksamkeit der ganzen StVO-Novelle in Frage stellt.

Die Beamten im Bundesverkehrsministerium hatten in der die StVO ändernden Verordnung den Hinweis auf Paragraph 26a Abs.1 Nr. 3 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) „vergessen“ und damit das Zitiergebot des Grundgesetzes verletzt.

Dieses in § 80 Abs. 1 S. 3 GG verfassungsrechtlich verankerte Zitiergebot verlangt, dass die dem Erlass einer Verordnung zugrunde liegende Ermächtigungsgrundlage genannt wird.

In der 54. ÄnderungsVO ‒ der StVO-Novelle 2020 ‒ werden aber in der Präambel, 3. Spiegelstrich nur § 26a Abs. 1 Nrn. 1 und 2 StVG und nicht auch § 26a Abs 1 Nr. 3 StVG genannt. Das wäre für eine Änderung oder Neueinführung von Regelfahrverboten aber notwendig gewesen.

Das BVerfG ist bei einem Verstoß gegen das Zitiergebot streng. Nach seiner bisherigen Rechtsprechung führt der Verstoß zur Nichtigkeit der Verordnung. Somit heftet der gesamten StVO-Novelle der Makel der Unwirksamkeit an.

Die Bundesländer Bayern, Brandenburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen, Saarland und Schleswig-Holstein haben auf die gravierenden Wirksamkeitszweifel bereits reagiert und erklärt, in laufenden Verfahren wieder die vor dem 28.04.2020 geltenden Fahrverbotsregeln anwenden zu wollen.

Die Missachtung des Zitiergebotes in der Eingangsformel der StVO-Änderungsverordnung betrifft zwar nur Regelfahrverbote; dennoch gibt es gute Argumente daraus nicht nur eine Teilunwirksamkeit der StVO-Reform abzuleiten, sondern sämtliche Neuregelungen für unwirksam zu erachteten. Durch eine Aufsplittung in ungültige fahrverbotsrelevante Teile der StVO-Reform und andere wirksame Neuregelungen würde nämlich eine kaum hinnehmbare Rechtsunsicherheit hervorrufen und würde voraussichtlich auch zahlreiche Klagen nach sich ziehen.

Was sollten Betroffene jetzt konkret tun?

  • Gegen einen Bußgeldbescheid muss innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung bei der Bußgeldbehörde Einspruch eingelegt werden. Der Einspruch sollte mit der Unwirksamkeit der Neuregelungen begründet werden.
  • Leitet die Bußgeldstelle die Sache zur Klärung an das Amtsgericht weiter muss dort auf die Unwirksamkeit der Neuregelungen gepocht werden. Im Falle einer Verurteilung ist gegen das Urteil Rechtsbeschwerde einzulegen.
  • Auch wenn die Bußgeldstelle oder das Gericht nicht gewillt sein sollte, dem Argument der Unwirksamkeit zu folgen, kann die lange Bearbeitungszeit des Einspruchsverfahrens für den Betroffenen spielen. Der Bundesverkehrsminister drängt nämlich bereits darauf, dass die Verschärfungen beim Fahrverbot per Gesetzgebungsverfahren wieder rückgängig gemacht werden. Ändert sich das Gesetz vor einem Urteil des Amtsgerichts aber wieder, muss nach § 4 Abs. 3 des Ordnungswidrigkeitengesetzes die für den Betroffenen mildere Regelung Anwendung finden.     
  • Sollte es für einen Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid mit Fahrverbot schon zu spät sein, das Fahrverbot aber noch nicht angetreten worden sein, kann bei der Bußgeldstelle ein Antrag auf Vollstreckungsaufschub wegen der Rechtswidrigkeit der Verhängung des Fahrverbotes beantragt werden.
  • Nur Betroffene, die den Führerschein bereits abgegeben haben, haben das Nachsehen. Es ist zwar möglich, im Wege des Gnadenverfahrens die Herausgabe des Führerscheins zu beantragen. Bis zur Entscheidung über das Gnadengesuch dürfte die Fahrverbotszeit aber bereits abgelaufen sein.          

Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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