StVO, Ordnungswidrigkeiten, Bußgelder ab 28.04.2020 – ausgesetzt wegen eines Formfehlers

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Die Bußgelder bei bestimmten Ordnungswidrigkeiten wurden in diesem Jahr empfindlich erhöht. Nun wurden die Neuerungen ausgesetzt. Es wird vornehmlich der alte Bußgeldkatalog angewendet.

Überhöhte Geschwindigkeit

Das wohl Wichtigste zuerst: Innerorts droht nach dem neuen Bußgeldkatalog bei Geschwindigkeitsüberschreitungen künftig bereits ab 21 km/h ein Fahrverbot, außerorts gilt dies bereits ab 26 km/h. Die Wiederholungstäter-Regel entfiel mit der StVO-Änderung. Auch als Ersttäter gibt es sofort ein Fahrverbot. Innerorts und außerorts erhalten Sie schon 1 Punkt, wenn Sie 16 km/h zu schnell fahren.

Alle Bundesländer setzen die Regeln außer Kraft

Grund dieser Maßnahmen ist ein Formfehler. Autofahrer, die nach Inkrafttreten des neuen Bußgeldkataloges (28.04.2020) gegen die Verkehrsvorschriften verstoßen haben, können damit rechnen, dass die verhängten Sanktionen vorerst ruhen.

Unsichere Rechtslage – Ende offen

Das Bundesverkehrsministerium arbeitet derzeit an einer bundeseinheitlichen Lösung. Es will darüber hinaus bereits in Kürze einen neuen Vorschlag für die nötige Änderung der Straßenverkehrsordnung vorlegen. Entweder es gelten wieder die bisherigen Regelungen des alten Bußgeldkataloges, oder die Strafen werden nach dem neuen Katalog derzeit nicht vollzogen. Streitig ist insbesondere unter den Bundesländern, ob es verschärfte Regelungen bei Fahrverboten geben soll.

Das Zitiergebot des Grundgesetzes

Laut ADAC sei in der StVO-Novelle das sogenannte Zitiergebot des Grundgesetzes verletzt worden. Bei Erlass einer Verordnung muss angegeben werden, auf welcher Rechtsgrundlage der Verordnungsgeber gehandelt hat. Als Zitiergebot bezeichnet man die in Art. 19, Abs. 1 Satz 2 des deutschen Grundgesetzes (GG) festgelegte Pflicht des Gesetzgebers,  bei einer Einschränkung von Grundrechten durch ein Gesetz oder auf Grundlage eines Gesetzes das betroffene Grundrecht unter Angabe des Grundgesetzartikels zu nennen. Bei einem Verstoß gegen das Zitiergebot ist das Gesetz formell verfassungswidrig. Ein Zitiergebot im weiteren Sinne kennt das Grundgesetz noch in Art. 80, Abs. 1 Satz 3 GG, wonach Rechtsverordnungen, die von der Bundesregierung,  einem Bundesminister oder einer Landesregierung erlassen werden, ihre gesetzliche Rechtsgrundlage angeben müssen.

Es ist jedoch dringend geboten, gegen Bußgeldbescheide, die Ordnungswidrigkeiten nach dem 28.04.2020 ahnden, vorzugehen. 

Zur Klarstellung: Fahrverbot bedeutet nicht Entzug des Führerscheins. Letzerer Begriff ist im Übrigen rechtlich falsch, da nur die Fahrerlaubnis entzogen werden kann. Der Führerschein ist lediglich das Dokument, dass die Fahrerlaubnis nachweist. Bei einem Fahrverbot wird der Führerschein z. B. bei der Polizei hinterlegt. Erst dann beginnt die Frist des Fahrverbotes zu laufen.

Rechtsanwalt Holger Hesterberg, Wolfratshausen, München

Bundesweite Tätigkeit. Mitgliedschaft im Deutschen Anwaltverein.


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