StVO-Reform: Neue Risiken für den Führerschein

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Härtere Sanktionen für zu schnelles Fahren, für ein Missachten des Gebots zur Rettungsgasse und fürs Falschparken stehen neben zahlreichen neuen Regeln, die Fahrradfahrer begünstigen sollen, im Vordergrund der seit dem 28.04.2020 geltenden Reform der Straßenverkehrsordnung.

Punktestand kann schneller anwachsen

Durch die Änderung einiger Tatbestände der Bußgeldkatalogverordnung droht Autofahrern eine Welle neuer Punkteeinträge im Flensburger Fahreignungsregister.

Dabei war das Punktesystem erst 2014 durch eine umfassende Reform verschärft worden. Schon bei Erreichen eines Punktestandes von acht wird die Fahrerlaubnis entzogen und kann erst nach sechs Monaten und nach Bestehen einer MPU, dem sogenannten Idiotentest, neu erteilt werden. Die Eintragungsgrenze für Ordnungswidrigkeiten liegt bei 60 Euro.

Fahrverbote bei geringeren Überschreitungen 

Besonders hart trifft es Vielfahrer, da jetzt schon Geschwindigkeitsüberschreitungen ab nur 16 km/h innerorts mit einem Punkt in Flensburg bedacht werden.

Vor allem, dass Fahrverbote nun schon für Geschwindigkeitsübertretungen von mindestens 21 km/h innerhalb und 26 km/h außerhalb geschlossener Ortshaften verhängt werden (statt wie vorher ab 31 und 41 km/h) ist eine bedrohliche Verschärfung.

Punkte für Parkverstöße

Neu ist auch, dass es bei bestimmten Parkverstößen nicht mehr mit einem Knöllchen getan ist, sondern jetzt auch noch der Eintrag eines Punktes in Fahreignungsregister droht.

Das gilt für verbotswidriges Parken auf Geh- und Radwegen sowie das nunmehr unerlaubte Halten auf Schutzstreifen und das Parken und Halten in zweiter Reihe, sofern dabei Verkehrsteilnehmer behindert oder gefährdet werden, eine Sachbeschädigung erfolgt ist oder das Fahrzeug auf dem Geh- oder Radweg länger als eine Stunde parkt.

Verhaltenstipps im Angesicht der Verschärfungen

  • Auf unerträgliche Härten eines Fahrverbotes frühzeitig hinweisen und diese glaubhaft machen (bei Unverhältnismäßigkeit eines Fahrverbotes kann ausnahmsweise gegen Erhöhung der Geldbuße vom Fahrverbot abgesehen werden).
  • Den Blitzer nach Möglichkeit direkt fotografieren (Standort, Beschilderung, Sichtverhältnisse und alles was noch wichtig erscheint).
  • Anhörungsbogen der Bußgeldstelle nicht beantworten (außer bei Firmenwagen).
  • Die Erkennbarkeit der eigenen Person auf dem Messfoto prüfen (es gilt das Prinzip der Fahrerverantwortlichkeit).
  • Eichschein und Nachweise nach § 31 Abs. 2 Nr. 4 MessEG vorlegen lassen.
  • Mess- und Einsatzprotokoll verlangen (hieraus ergeben sich die Einstellungen des Messgerätes und die Durchführung erforderlicher Gerätetests).
  • Schulungsbescheinigungen des Messpersonals anfordern (nur am Messgerät geschultes Personal darf das Gerät bedienen).
  • Exakte Handhabung des Messgerätes anhand der Bedienungsanleitung zum Messgerät überprüfen.
  • Integrität und Authentizität der digitalen Messdaten hinterfragen (wie wird gewährleistet, dass die Falldaten mit den Daten auf dem Messbild übereinstimmen?).
  • Verjährungsfristen überprüfen (in Bußgeldverfahren geltend kurze Fristen der Verfolgungsverjährung).
  • Auf keine Gerichtsverhandlung ohne die Zeugen, die die Messung vorgenommen haben, einlassen (Vernehmung des Messpersonals beantragen).
  • An der Geschwindigkeitsmessung darf kein privater Dienstleister beteiligt gewesen sein (es handelt sich um eine originäre hoheitliche Aufgabe).
  • Geblitzt werden soll grundsätzlich nur an Unfallhäufungsstellen und in Tempo-30-Zonen (gemäß geltender Richtlinien für die polizeiliche Verkehrsüberwachung).
  • Möglichst eine Verkehrsrechtsschutzversicherung haben (so kann der Kampf gegen Bußgelder und Fahrverbote mit kompletter Unterstützung durch einen frei wählbaren, versierten Rechtsanwalt ohne Kostenrisiko aufgenommen werden. Der Rechtsanwalt hat als Verteidiger ein umfassendes Akteneinsichtsrecht).

Der Verfasser Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Christian Demuth ist seit Jahren auf die Verteidigung in Verkehrsstraf- und Bußgeldverfahren spezialisiert. 


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