Subventionsbetrug bei Corona-Soforthilfen ?

  • 1 Minuten Lesezeit

Der Bundesgerichtshof  hat mit  Beschluss vom 4. Mai 2021 (BGH 6 StR 137/21) zu Fragen zum Vorliegen eines Subventionsbetrugs bei Corona-Soforthilfen Stellung bezogen. Demnach kann es sich bei den sogenannten Corona-Soforthilfen  um Subventionen gemäß § 264 Abs. 8 Satz 1 StGB handeln, die als sogenannte verlorene Zuschüsse ohne eine marktmäßige Gegenleistung von den Ländern aus öffentlichen Mitteln nach Bundes- oder Landesrecht Betrieben und Unternehmen gewährt werden und jedenfalls auch der Förderung der Wirtschaft dienen. 

Sind die Beihilfen Gesetze ?  Die „Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“ und die zur Umsetzung erlassenen Richtlinien der Länder sind keine Gesetze im formellen oder materiellen Sinne. Die Haushaltsgesetze enthalten jedenfalls keine ausdrückliche Bezeichnung der subventionserheblichen Tatsachen (BGH 6 StR 137/21). Pauschale oder lediglich formelhafte Bezeichnungen für die Subventionserheblichkeit durch den Subventionsgeber reichen allerdings nach der Entscheidung des Strafsenats nicht aus; vielmehr muss die Subventionserheblichkeit klar und unmissverständlich auf den konkreten Fall bezogen dargelegt. Werden einige erhebliche Tatsachen abgefragt, wird die umfangreiche Verweisung nicht zu einem grundsätzlich unzulässigen pauschalen oder lediglich formelhaften Hinweis, vor allem wenn sie sich nur auf im Antragsformular selbst enthaltene Angaben bezieht. 

Sinn und Zweck des Merkmals der Subventionserheblichkeit ist es, angesichts der zahlreichen Normativbegriffe des Subventionsrechts sicherzustellen, dass sowohl die Vergabevoraussetzungen für den Subventionsempfänger als auch etwaige Täuschungshandlungen für den Subventionsgeber und die Strafverfolgungsorgane möglichst klar erkennbar sind (BGH, Beschluss vom 22. August 2018 - 3 StR 449/17).

In der mit der Revision angegriffenen Entscheidung des Landgerichts Stade wurde der Angeklagte wegen Subventionsbetruges in sieben Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit Fälschung beweiserheblicher Daten, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt.

Die Anwaltskanzlei Steffgen ist ua. auf Strafverfahren  und Bußgeldverfahren im Zusammenhang mit  Corona-Massnahmen spezialisiert. Eine kostenlose Ersteinschätzung einschließlich Informationen über die für die Verteidigung notwendigen Informationen und Kosten ist möglich.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Christian Steffgen

Beiträge zum Thema