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Super Bowl Sunday – Ausschlafen am Arbeitsplatz?

  • 2 Minuten Lesezeit
Super Bowl Sunday – Ausschlafen am Arbeitsplatz?

American Football findet auch hierzulande immer mehr Fans. Insbesondere der jährliche Super Bowl bietet neben dem Spiel selbst auch ein gigantisches Rahmenprogramm. Ärgerlich ist nur, dass das Ganze aufgrund der Zeitverschiebung in Deutschland mitten in der Nacht stattfindet. Da müssten Arbeitgeber am Montagmorgen doch Verständnis für müde Mitarbeiter aufbringen, oder etwa nicht?

Freizeitgestaltung Sache der Arbeitnehmer

Außerhalb der vereinbarten Arbeitszeiten darf jeder Beschäftigte seine Freizeit grundsätzlich so verbringen, wie er das gerne möchte. Wer beispielsweise das Wochenende mit Feiern, Sport oder einfach nur viel Schlaf verbringen möchte, darf das ebenso wie nachts aufstehen oder gleich wachbleiben, um den Super Bowl mit der legendären Halbzeitshow live mitzuerleben. Arbeitgeber haben da prinzipiell nichts mitzureden.

Andererseits setzt auch ein mediales Großereignis wie das American-Football-Finale Arbeitsverträge nicht außer Kraft und entbindet Beschäftigte nicht davon, am nächsten Tag wieder an ihrem Arbeitsplatz zu erscheinen – und zwar in arbeitsfähigem Zustand. Direkt nach dem Spiel ins Büro und dort erstmal ausschlafen geht also grundsätzlich nicht. Bezahlt werden will der Arbeitnehmer schließlich auch weiter. Aber wie bekommt man nun beide Interessen am besten zusammen?

Arbeitsfähigkeit am Montagmorgen

Eine selbstverschuldete Übermüdung ist nicht mit einer unverschuldeten Krankheit gleichzusetzen, auf die der Arbeitgeber Rücksicht zu nehmen hat. Wer sich arbeitsunfähig krankmeldet, muss damit rechnen, dass der Chef ein Attest verlangt. Dazu ist er berechtigt, und zwar nicht, wie viele denken, erst nach dem 3. Krankheitstag, sondern grundsätzlich jederzeit.

Dazu kann es eine Pflichtverletzung darstellen, wenn sich ein Mitarbeiter bewusst in seiner Freizeit so verhält, dass er später seine Arbeit nicht mehr ordnungsgemäß erledigen kann. Das führt regelmäßig zu Problemen im Betrieb und nicht selten auch zu arbeitsrechtlichen Konsequenzen, von einer Abmahnung bis hin zu Kündigung.

Wer sich also nächtliche Sportereignisse nicht entgehen lassen will, sollte sich lieber rechtzeitig für den Folgetag Urlaub genehmigen lassen. Auch ein Abbau von Überstunden, die Ausnutzung von Gleitzeitregelungen oder was immer im Betrieb und arbeitsvertraglich zugelassen ist, kann an solchen Tagen helfen, Schwierigkeiten von vornherein aus dem Weg zu gehen.

Schlafen am Arbeitsplatz = Kündigung?

Eine Entscheidung zum Einschlafen am Arbeitsplatz gibt es auch vom Arbeitsgericht (ArbG) Köln. In dem Fall war eine im Zugrestaurant beschäftigte Bahnangestellte eingeschlafen. Zu Schichtbeginn hatte sie der Zugchefin noch gesagt, dass es ihr nicht gutginge. Formal beim zuständigen Service-Center krankgemeldet hatte sie sich hingegen nicht. Die Restaurantleiterin hatte zugesagt, sie zu wecken, wenn ihre Mitarbeit notwendig wäre. Tatsächlich hat die Betroffene erst auf der Rückfahrt des Fernzugs ihre Arbeit wieder aufgenommen.

Die Arbeitgeberin kündigte daraufhin aus verhaltensbedingten Gründen. Es könne schließlich nicht angehen, dass man Mitarbeiter fürs Schlafen bezahlt. Zuvor hatte es bereits drei Abmahnungen gegeben, zwei wegen Zuspätkommens zum Dienst. Das Gericht hielt die Kündigung dennoch für unwirksam. Aufgrund der zumindest fraglichen Arbeitsfähigkeit wurden die Abmahnungen nicht als einschlägig betrachtet. Ob die Mitarbeiterin ihre Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis verletzt hatte, ließ das Gericht in diesem Fall offen.

(ArbG Köln, Urteil v. 19.11.2014, 7 Ca 2114/14)

(ADS)

Foto(s): ©AdobeStock/gpointstudio

Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet Arbeitsrecht

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