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Systemversagen bei Feststellung des Grades der Behinderung – immer zum Anwalt

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Wie im Bereich der Feststellung des Vorliegens einer Erwerbsminderung so macht sich auch im Verfahren auf Feststellung des Grades der Behinderung der Ärztemangel bemerkbar. Die Verfahrensdauer allgemein ist deutlich angewachsen. Die Findung qualifizierter Gutachter im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren gestaltet sich zunehmend schwierig. Folge dieser Umstände ist, dass den Aussagen der behandelnden Ärzte immer größere Bedeutung zukommt. Dabei ist jedoch zu beachten, dass die Hausärzte einerseits mit den Grundsätzen der Feststellung des Grades der Behinderung regelmäßig nicht vertraut sind. Zum anderen ist die Vergütung für die Stellungnahmen im Verwaltungsverfahren so knapp bemessen, dass eine fundierte Aussage nur schwer möglich erscheint.

Das Sozialgericht Karlsruhe (SG) hat mit Gerichtsbescheid v. 14.04.2020, – Az. S 12 SB 3113/19 – (zum wiederholten Male) Systemversagen bei der Feststellung des Grades der Behinderung festgestellt:

„(…) Die Ermittlungen des Gerichts beweisen die außerordentliche Schwere und Dauer und volkswirtschaftliche Unsinnigkeit, mit welcher das Land Baden-Württemberg seit Jahren unter Missachtung seiner durch Bundesrecht vorgegebenen Pflichten zur Aufklärung und bindenden Feststellung des individuellen Ausmaßes der Teilhabeeinschränkungen der bei lebenden Menschen mit Behinderungen vernachlässigt (Sozialgericht Karlsruhe, 29.7.2019, S 12 SB 877/19). (…)“

Ergänzungen des Anwalts für Sozialrecht

Das SG prangert seit einiger Zeit die groben Missstände in den Verfahren auf Feststellung des Grades der Behinderung in Baden-Württemberg an. Die für ein Gericht außerordentlich drastischen Worte zeigen die Dimensionen auf. Das Gericht hat aber auch die elementaren Verfahrensgrundsätze bei der Feststellung des Grades der Behinderung sehr gut zusammengefasst. Eine Feststellung des Grades der Behinderung kann einerseits nur auf einer hinreichend aktuellen, vollständigen fachlich fundierten und unvoreingenommenen Würdigung des bisherigen Therapieverlaufs erfolgen.

Andererseits muss eine hinreichend nachvollziehbare schriftliche sozialmedizinische Würdigung der durch die einzelnen Gesundheitsstörungen beeinträchtigten Funktionen und eine Gesamtbetrachtung aller Funktionssysteme erfolgen, welche seitens des Gerichts auf ihre Schlüssigkeit überprüft werden kann. In der Praxis ist regelmäßig zu verzeichnen, dass die Bewertungen der Beeinträchtigungen oft schematisch und ohne Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles erfolgen. Hier gilt es für den Antragsteller bereits bei den ersten Stellungnahmen der Hausärzte die Tatsachen genau zu prüfen und aktiv das Verfahren mitzugestalten.

Es wird fachkundige Unterstützung von spezialisierten Anwälten dringend angeraten.

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