Täuschen bei der Zeiterfassung rechtfertigt Kündigung!

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Das Hessische Landesarbeitsgericht hat mit Urteil v. 17.02.2014 – 16 Sa 1299/13 – entschieden, dass der wissentliche Betrug eines Arbeitnehmers beim An- und Abmelden am Zeiterfassungsgerät des Arbeitgebers eine fristlose Kündigung rechtfertigt.

In dem zu entscheidenden Fall wurde ein Arbeitnehmer mit 25-jähriger Betriebszugehörigkeit dabei beobachtet, wie er den für das Zeiterfassungsgerät notwendigen Chip in seinem Portemonnaie beließ und zusätzlich mit seiner Hand abschirmte, wenn er ihn vor das Zeiterfassungsgerät zum An- und Abmelden hielt. Eine Überprüfung des Arbeitgebers hatte ergeben, dass der Arbeitnehmer dadurch in 1,5 Monaten Pausen von insgesamt mehr als 3,5 Stunden gemacht hatte, welche als Arbeitszeit bezahlt worden sind. Der darauf basierenden Kündigung widersprach der Arbeitnehmer.

Dies hatte keinen Erfolg. Begründet wurde dies damit, dass die Zeiterfassung akustisch signalisiere, wenn ein Mitarbeiter sich an- oder abmelde. Ein Versehen des Arbeitnehmers sei daher ausgeschlossen, da dieser bemerken hätte müssen, wenn das akustische Signal fehle. Insofern wurde angenommen, dass dieser bewusst nur so getan habe, als würde er die Anlage bedienen.

Sicher kommt es in einem solchen Fall auf beweisrechtliche Fragestellungen dahingehend an, inwieweit dem Arbeitnehmer konkret eine bewusste Täuschung nachgewiesen werden kann. Im vorliegenden Fall dürfte der Arbeitnehmer insofern durchaus mehrfach aufgefallen sein.

Im Kern wird durch die Entscheidung jedoch deutlich, dass derartige Vergehen nicht als rein abmahnungswürdiges Verhalten qualifiziert werden, sondern direkt in eine fristlose Kündigung wegen Arbeitszeitbetrugs münden können.

Im vorliegen Fall wog der damit verbundene Vertrauensbruch sogar schwerer als die lange Betriebszugehörigkeit, weshalb es dem Arbeitgeber aufgrund des Betrugs nicht zumutbar war, den Arbeitnehmer weiter zu beschäftigen.


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