Targobank (ehem. Citybank Privatkunden) muss Verträge rückabwickeln

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In einer aktuellen Sachbearbeitung hat die Targobank AG & Co. KGaA (Rechtsnacholgerin der ehem. Citybank Privatkunden AG & Co. KGaA) außergerichtlich und auf erste Anforderung angekündigt, einen Betrag i. H. v. 6.352, 51 € auf das Konto der Darlehensnehmerin gutzuschreiben. Damit kommt die Gegenseite nur zum Teil der geltend gemachten Forderung nach. Die Darlehensnehmerin hatte im vorliegenden Fall mehre sogenannte Verbraucherdarlehen hintereinander abgeschlossen, mit welchen zum Teil jedenfalls Beiträge zu einer Restschuldversicherung finanziert worden waren.

Der BGH hatte in einem Urteil festgestellt, dass die Widerrufsbelehrungen, im Fall kombinierter bzw. verbundener Geschäfte dieser Art, dann fehlerhaft sind, wenn sie nicht beide Vertragsverhältnisse betreffen. In der Folge hatte dann auch z. B. das Landgericht Augsburg in einer von unserer Kanzlei erstrittenen Entscheidung vom 15.03.2013, AZ: 012 O 4539/10, geurteilt, dass die Targo Bank widerrufene Darlehen neu abzurechnen hat. Dieses Urteil wurde rechtskräftig.

Darlehensnehmer können mit ihrem Widerruf des Darlehensvertrages gleichzeitig die Restschuldversicherungsverträge widerrufen (vgl. Rd.-Nr. 39, BGH-Entscheidung vom 15.12.2009, AZ: XI ZR 45/09). Der Widerruf des Darlehensvertrages hat gem. § 358 Abs. 2 S. 1 BGB zur Folge, dass die Darlehensnehmer/Versicherungsnehmer auch an ihre auf Abschluss des Restschuldversicherungsvertrages gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden sind.

Gem. § 358 Abs. 4, S. 3 BGB tritt die Bank dann im Verhältnis zu den Darlehensnehmern hinsichtlich des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Versicherungsunternehmens aus dem Restschuldversicherungsvertrag zusätzlich ein.

MJH Rechtsanwälte, Martin J. Haas, Rechtsanwalt, meint: Wer zu viel zahlt, ist selber schuld.


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