Targobank: Einmaliger laufzeitunabhängiger Individualbeitrag unzulässig (LG Düsseldorf vom 08.07.2015)

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Die Erhebung eines einmaligen laufzeitunabhängigen Individualbeitrages ist der Targobank seit dem 08.07.2015 untersagt.

Nachdem der Targobank durch die von uns vertretene Schutzgemeinschaft für Bankkunden e.V. die Erhebung eines Bearbeitungsentgeltes im Rahmen eines Verbandsklageprozesses zunächst durch das LG Düsseldorf und später durch das OLG Düsseldorf verboten worden war, zeigte sich das Institut erfinderisch und führte stattdessen den einmaligen laufzeitunabhängigen Individualbeitrag ein. Das LG Düsseldorf hat der Targobank nun in einer Entscheidung vom 08.07.2015 in einem erneut von uns vertretenen Verbandsprozess für die Schutzgemeinschaft für Bankkunden e.V. untersagt, dieses Entgelt von Verbrauchern im Rahmen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu verlangen.

Für die Praxis bedeutet dies, dass es der Targobank gegenüber keinem Verbraucher mehr gestattet ist, dieses Entgelt zu verlangen. Versucht die Bank das gleichwohl, riskiert sie ein Ordnungsgeldverfahren. Das gilt auch dann, wenn sie sich in einer Auseinandersetzung um die Rückzahlung des Entgeltes auf dessen Wirksamkeit beruft.

Wir empfehlen jedem, dem die Targobank dieses Entgelt berechnet hat, dieses zurückzufordern und darauf zu achten, dass die Rückzahlungsansprüche für Entgelte aus dem Jahre 2012 am 31.12.2015 verjähren und bis dahin in verjährungshemmender Weise zurückgefordert werden müssen, sollen sie nicht verfallen.

Bei Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung.
Wolfgang Benedikt-Jansen


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