Tauschbörsen und der Vorwurf des Verbreitens von Kinderpornografie

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Es ist eine geraume Zeit still um die Tauschbörsen wie eMule und Co. geworden, aber offensichtlich gibt es eine Vielzahl neuer Fälle des Vorwurfs des Verbreitetens von Kinderpornografie aus Tauschbörsen. 

Wir sind als deutschlandweit renommierte Kanzlei bei der Verteidigung von Vorwürfen gemäß § 184b StGB der Ansicht gewesen, dass die Fälle von Vorwürfen aus Tauschbörsen deutlich abgenommen haben und hierfür die sozialen Netzwerke und Underground-Foren deutlich zugenommen haben.

Aktuell kann jedoch ein Anstieg der Verfahren, auch aus Tauschbörsen, verzeichnet werden. Wir können nicht sagen, ob dieses an der anstehenden Änderung der Vorschrift des § 184b StGB liegt oder andere Gründe hat, aber die Zunahme der Verfahren fällt auf.

Gerade Datensammler, welche regelmäßig ins Visier der Ermittlungsbehörden hinsichtlich des Vorwurfs des Besitzes oder des Verbreitens von Kinderpornografie kommen, leben gefährlich. Die Meldezeiten, z.B. aus sozialen Netzwerken an die halbstaatliche Organisation National Center for Missing & Exploited Children (NCMEC) in den USA und damit die Erstellung einer sog. CyberTipline-Meldung, werden aus unserer Sicht deutlich kürzer. Die Meldungen aus den USA sind damit deutlich schneller bei den deutschen Ermittlungsbehörden als noch vor Jahren, was auch zu schnelleren Durchsuchungsmaßnahmen bei den Beschuldigten führt.

Ziel der Durchsuchung ist es grundsätzlich kinder- und jugendpornografisches Material bei dem Beschuldigten aufzufinden, um die Hinwiese aus dem CyberTipline-Report, welcher aus den USA den deutschen Ermittlungsbehörden zur Verfügung gestellt wird, zu verifizieren. Die hochumstrittene Frage der Verwertung der Angaben aus dem CyberTipline-Report erübrigt sich in den Fällen, wenn die Dateien auf den Datenträgern tatsächlich gefunden werden.

Es versteht sich von selbst, dass die Durchsuchungen als geheime Maßnahmen der Ermittlungsbehörden nicht angekündigt werden. In vielen Fällen schlagen die Ermittlungsbeamten in den Morgenstunden bei den bis dahin unwissenden Beschuldigten auf. Bewusst wird nicht mit Zurückhaltung die Maßnahme durch die Einsatzkräfte durchgeführt. Nachbarn werden aufmerksam, was für zusätzlichen gesellschaftlichen Druck auf den Beschuldigten schafft. Teilweise mussten Mandanten umziehen, da die Nachbarn sich plötzlich feindselig gegenüber den Mandanten verhalten haben. Leider reicht die Verzweiflung der Beschuldigten teilweise bis zum Selbstmord., wie bei einem meiner Mandanten. Wir raten daher Beschuldigten in einigen Fällen Kontakt zu einem Psychologen aufzunehmen, um mit den Sorgen nicht nur einen Strafverteidiger zu betrauen sondern auch stabilisierende Hilfe durch Fachleute ein Anspruch zu nehmen. 

Wenn wir einen begründeten Verdacht sehen, dass das Verfahren in einer Verurteilung endet und wir über eine Vielzahl von Dateien sprechen, dann empfehlen wir unmittelbar den Beginn einer speziellen Sexualtherapie. Dieses hat den Vorteil, dass der Mandant bis zu einer Hauptverhandlung aktiv an der positiven Prognose gearbeitet hat und dieses über uns in der Hauptverhandlung nachweisen kann. Durch unsere deutschlandweite Tätigkeit haben wir einen Pool von geeigneten Therapiestellen, auch in Ihrer Nähe, wenn dieses denn erforderlich sein sollte. 

Sofortmaßnahmen bei der Durchsuchung:

Wichtig ist die Ruhe zu bewahren!

Sie halten die Durchsuchung ohnehin nicht auf. 

Geben Sie die Zugangsdaten zu Computern, Mobiltelefonen und Datenträgern zunächst nicht heraus.

Widersprechen Sie der Sicherstellung gegenüber den Beamten, auch wenn dieses nicht auf Gegenliebe stößt.

Lassen Sie sich nichts versprechen, da die Beamten hierzu überhaupt nicht befugt sind.

Kontaktieren Sie unmittelbar einen erfahrenen Strafverteidiger. Sie erreichen uns unter 0201/310 460 0 oder sofort per Mail unter mail@rechtsanwalt-scharrmann.de

Wir verteidigen Mandanten im gesamten Bundesgebiet und eine große Zahl von Mandanten vertraut unserer Kompetenz im Bereich der Strafverteidigung gegen den Vorwurf des Besitzes oder des Verbreitens von Kinderpornografie. Sie erreichen zeitnah einen Strafverteidiger in unserem Hause oder erhalten unverzüglich einen Rückruf.

Unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind ebenfalls hochqualifiziert und wissen mit dem Vorwurf umzugehen. Sie befinden sich bei uns in besten Händen, wenn Ihnen der weitreichende Vorwurf gemacht wird. 

Wann fällt etwas unter den Bereich der Kinderpornografie?

Zunächst geht es um Darstellungen, aber auch Texte, welche sexuelle Handlungen von, an oder vor Kindern zum Gegenstand haben. Meist ist die Frage des Alters eines Kindes von entscheidender Bedeutung. Der Gesetzgeber bezeichnet junge Menschen unter 14 Jahren als Kinder. Die tatsächliche Bestimmung des Alters ist bei manchen Darstellungen jedoch mit erheblichen Problemen verbunden, was teilweise eine Hinzuziehung eines Sachverständigen erforderlich macht. Die Angaben des Verbreiters der Darstellung über das Alter der abgebildeten Person ist hierbei nicht maßgeblich. Es ist bei der Bewertung auf die Sicht eines objektiven Betrachters abzustellen. Dieses gilt selbst, wenn die abgebildete Person tatsächlich älter ist, aber wie ein Kind auf den objektiven Betrachter wirkt. Die Grenze ist hierbei, wenn die abgebildete Person tatsächlich erkennbar deutlich älter ist. Bei der Einschätzung gilt für den Beschuldigten in problematischen Fällen der Zweifelsgrundsatz und die Person ist nicht als Kind zu klassifizieren.

Erfasst werden auch sexuell betonte Teilaufnahmen, was in einigen Fällen die Bestimmung des Alters nicht einfach macht. Auch sog. Posing-Bilder unterfallen der Strafbarkeit und werden entsprechend hart verfolgt.

Die Tathandlung des Besitzes ist ebenso erfasst, wie der Erwerb und die Verbreitung. Im Bereich der sozialen Medien, wie Telegram-Gruppen, aber auch bei Tauschbörsen, wie eMule, trifft den Nutzer häufig direkt der Vorwurf des Verbreitens. Dieses ist gegeben, wenn die Datei einer unbestimmten Anzahl von Personen zugänglich gemacht werden. Auch hier wird in vielen Fällen vorschnell bei der Weitergabe einer Datei ein Verbreiten im Sinne des Wortes § 184b StGB fälschlich angenommen. Es ist Aufgabe der Verteidigung dieses Merkmal ggfs. zu entkräften. 

Häufig entbrennt mit den Ermittlungsbehörden ein Streit über das Tatbestandsmerkmal des Besitzes, wenn der Beschuldigte lediglich im Cache-Speicher einzelne Dateien mit kinderpornografischen Inhalten hat. In der letzten Zeit hat sich die Rechtsansicht weitgehend durchgesetzt, dass der Beschuldigte keinen sicher feststellbaren notwendigen Besitzwillen an diesen Dateien hat.

Interessant ist die Problematik, wenn im Rahmen einer Durchsuchung teilweise über Jahre vergessene Datenträger gefunden werden, welche einzelne Dateien enthalten. Hier kommt es zu unterschiedlichen Bewertungen der Gerichte im gesamten Bundesgebiet. Wir informieren Sie hierzu gerne, wenn bei Ihnen ein solcher Fall vorliegt. 

Die Strafandrohung 

Aktuell sind die Tatbestandsvarianten des § 184b StGB mit einer Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe belegt, d.h. es handelt sich um ein sog. Verbrechen. 

Sie sind bei dem Vorwurf damit zwingend auf einen Verteidiger angewiesen. In den Fällen des Vorwurfs des Besitzes oder der weiteren Varianten kämpfen wir daher immer um Ihre Freiheit. Man muss sich dieser hohen Strafandrohung bewusst sein. 

Es ist absehbar, dass das Gesetz hierzu in absehbarer Zeit geändert wird, da die Regelung von allen Seiten viel Kritik gefunden hat, aber aktuell befindet sich die hohe Strafandrohung im Gesetz uns ist anzuwenden oder das gerichtliche Verfahren dem Bundesverfassungsgericht zur Überprüfung vorzulegen. Gerichte haben bereits diesen Schritt in einzelnen Verfahren gemacht, aber es liegt hierzu noch keine Entscheidung vor.

Die hohe Strafandrohung führt in vielen Fällen zu beruflichen Problemen, auch wenn es zu einer Strafaussetzung zur Bewährung kommt. Hiervon sind insbesondere Personen im öffentlichen Dienst, Beamte und andere Berufsträger betroffen. Wir beraten Sie auch bereits bei einem Erstgespräch bzw. nach Akteneinsicht zu dieser Problematik. 

Nach wie vor besteht die hohe Strafandrohung und damit das unbedingte Erfordernis, dass der Beschuldigte eines solchen Delikts sich einer erfahrenen Strafverteidigung anvertraut. Wir sind seit nunmehr fast 20 Jahren auf diesem Bereich tätig und haben umfangreichste Erfahrung in der Verteidigung gegen den Vorwurf des Besitzes oder der Verbreitung von Kinder- und Jugendpornografie. Hierbei ist es für uns irrelevant, wo das Verfahren in Deutschland läuft. Wir bereuen Mandanten aus allen Teilen des Bundesgebiets intensiv und erfolgreich. Wir wissen um Ihre Ängste und Befürchtungen und gehen auf diese in den Gesprächen ein.


Sollten Sie eine entsprechende Durchsuchungsmaßnahme erlebt, eine Beschuldigtenanhörung oder eine Vorladung erhalten haben, so sprechen Sie uns als erfahrene Strafverteidiger unmittelbar an. Wir stellen Ihnen die Möglichkeiten der Verteidigung in einem ersten Gespräch vor und informieren Sie auch über die anfallenden Kosten der Verteidigung. Wir bieten Mandanten grundsätzlich Vergütungsvereinbarungen für die Bearbeitungen des Ermittlungsverfahrens an, um Ihnen unmittelbar die vollständigen Kosten der Verteidigung für diesen Verfahrensschritt nennen zu können. In geeigneten Fällen bieten wir den Mandanten für die Kosten auch eine flexible Ratenzahlung an. 


Sie erreichen uns für ein erstes Gespräch unter der Rufnummer 0201/ 310 460 0 oder unmittelbar mich per Mail unter mail@rechtsanwalt-scharrmann.de.



Rechtsanwälte Louis & Michaelis steht für eine bundesweite engagierte Strafverteidigung.

Sie erreichen uns unter 0201/ 310 460 0 oder mich unter mail@rechtsanwalt-scharrmann.de

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