Nicht selbst gefahren – trotzdem strafbar? Das Erlauben/Zulassen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis

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Fahren ohne Fahrerlaubnis – und plötzlich ist man selbst derjenige, der sich strafbar gemacht hat, obwohl man gar nicht gefahren ist? 


Was vielen nicht bewusst ist: Auch das sogenannte "Fahrenlassen" ohne Fahrerlaubnis kann strafrechtlich verfolgt werden. Nach § 21 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) ist nicht nur das Fahren ohne Führerschein selbst eine Straftat, sondern auch das Ermöglichen, Anordnen oder Dulden des Fahrens. In der Praxis ist das häufiger der Fall, als man denkt – und die Folgen können gravierend sein.

Wenn Sie jemandem ein Fahrzeug überlassen und diese Person keine gültige Fahrerlaubnis besitzt, machen Sie sich möglicherweise strafbar. Der Gesetzgeber verfolgt dabei insbesondere Situationen, in denen der Fahrzeughalter das Fahren wissentlich duldet oder nicht verhindert, obwohl er dazu verpflichtet wäre. Es genügt bereits, wenn Sie das Fahrzeug jemandem überlassen, ohne sich vorher zu vergewissern, ob derjenige überhaupt eine gültige Fahrerlaubnis besitzt. Wer also die Augen verschließt oder aus Bequemlichkeit nicht nachfragt, kann schnell selbst in ein Strafverfahren geraten. Es handelt sich auch nicht etwa um eine Ordnungswidrigkeit für den Halter. Es drohen auch dort ernste Gefahren.

Beispiele aus der Praxis zeigen, wie schnell man in eine solche Situation geraten kann: Ein Vater lässt seinen Sohn mit dem Auto fahren, obwohl dieser (noch) keinen Führerschein besitzt. 

Ein Unternehmer duldet, dass ein Mitarbeiter den Firmenwagen nutzt, obwohl dessen Fahrerlaubnis vor Monaten entzogen wurde. Möglicherweise kontrolliert der Arbeitgeber auch einfach nicht, ob der Arbeitnehmer eine gültige Fahrerlaubnis besitzt.

In all diesen Fällen kann bereits der Vorwurf des "Fahrenlassens ohne Fahrerlaubnis" im Raum stehen – mit entsprechenden rechtlichen Konsequenzen.

Die Strafen für das Zulassen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis können erheblich sein. Der Gesetzgeber sieht eine Geldstrafe oder sogar eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr vor. Darüber hinaus kann ein Fahrverbot verhängt werden, es drohen Punkte in Flensburg und unter Umständen ein Eintrag im Führungszeugnis. 

In meiner anwaltlichen Praxis erlebe ich regelmäßig, dass Mandanten völlig überrascht sind, wenn sie plötzlich mit einem Strafverfahren konfrontiert werden. Typische Aussagen sind zum Beispiel: "Ich dachte, der Führerschein gilt noch." oder "Ich habe ihm vertraut – ich wusste nicht, dass er keinen Führerschein mehr hat." Oft wird argumentiert, dass es sich nur um eine kurze Fahrt gehandelt habe oder dass man einfach nicht daran gedacht habe, den Führerschein zu kontrollieren. Doch gerade in solchen Fällen ist es entscheidend, frühzeitig einen erfahrenen Verteidiger einzuschalten, der prüfen kann, ob tatsächlich ein strafbares Verhalten vorliegt – und ob die Beweislage überhaupt ausreicht, um den Tatbestand nachzuweisen.

Denn zentral für die Strafbarkeit ist der sogenannte subjektive Tatbestand. Problematisch bei dem Tatbestand ist jedoch, dass die Tathandlung vorsätzlich und fahrlässig begangen werden kann. Es ist als nicht nur das bewusste Erlauben oder Zulassen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis strafbar sondern auch ein möglicherweise unachtsames Verhalten bei dem Umgang mit einem Fahrzeugschlüssel strafbar. 

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht und Verkehrsrecht mit über 19 Jahren Berufserfahrung. In dieser Zeit habe ich unzählige Mandate im Bereich des § 21 StVG bearbeitet – von Ermittlungsverfahren bis hin zu Hauptverhandlungen vor dem Strafgericht. Ich prüfe für Sie sorgfältig, ob die Voraussetzungen für eine Strafbarkeit überhaupt erfüllt sind. Gibt es Schwächen in der Beweisführung? Liegt tatsächlich ein vorsätzliches oder fahrlässiges Handeln vor? Kann das Verfahren unter Umständen eingestellt werden – etwa gegen Auflagen oder mangels hinreichendem Tatverdacht?

Auch die Frage, ob ein Eintrag im Führungszeugnis droht, ist von großer Bedeutung. Bei einer Geldstrafe von nicht mehr als 90 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe von unter drei Monaten wird der Eintrag in der Regel vermieden – doch auch das will sorgfältig vorbereitet und rechtlich abgesichert sein. Je nach Konstellation arbeite ich genau darauf hin, solche Einträge und deren Konsequenzen zu verhindern. Wichtig wird dieses z. B. auch für Jäger und überall dort wo auch Geldstrafen unter 90 Tagessätzen schon ein Problem darstellen. Dieses ist insbesondere auch bei der Frage der Zuverlässigkeit nach § 7 Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG) der Fall. 

Ein weiterer häufiger Punkt betrifft die Pflicht zur Kontrolle der Fahrerlaubnis. Zwar besteht keine generelle Kontrollpflicht, aber in bestimmten Konstellationen – zum Beispiel bei Minderjährigen, Mitarbeitern oder nicht vertrauten Personen – kann ein Unterlassen der Prüfung als fahrlässig oder sogar vorsätzlich gewertet werden. Auch hier gilt: Lieber einmal zu viel gefragt oder sich den Führerschein zeigen lassen, als später mit einem Strafverfahren konfrontiert zu werden.

Besonders kritisch wird es, wenn die Person ohne Fahrerlaubnis bereits zuvor wegen des Tatbestands des Fahrens ohne Fahrerlaubnis erwischt wurde. Es können in diesem Fall besondere Sorgfaltspflichten von Ihnen verlangt werden. Als Fallbeispiel ist hier der Sohn zu nennen, welcher sich bereits mehrfach den Autoschlüssel "ausgeliehen" hat.

Wenn Sie Post von der Polizei oder Staatsanwaltschaft erhalten haben, etwa eine Vorladung oder einen Anhörungsbogen, sollten Sie auf keinen Fall unüberlegt antworten oder Angaben zur Sache machen. Lassen Sie sich zunächst beraten – diskret, kompetent und zielgerichtet. Ich vertrete Sie bundesweit und kümmere mich um Ihre Verteidigung, noch bevor es zu einem Gerichtstermin kommt. Oft lassen sich Verfahren bereits im Ermittlungsstadium erledigen – mit der richtigen Argumentation und dem nötigen juristischen Feingefühl.

Abschließend lässt sich sagen: Auch wenn Sie selbst nicht gefahren sind, können Sie strafrechtlich haftbar gemacht werden, wenn Sie das Fahren ohne Fahrerlaubnis ermöglichen oder dulden. Die Rechtslage ist komplex, und die Fallstricke liegen oft im Detail. Ich unterstütze Sie dabei, Ihre Rechte zu wahren, negative Einträge zu vermeiden und die bestmögliche Lösung für Ihre Situation zu erreichen.


Lassen Sie uns reden, bevor Sie reden!


Wenn Sie eine Vorladung erhalten haben, warten Sie nicht ab. Melden Sie sich bei mir – ich kläre Ihre Optionen und übernehme Ihre Verteidigung. Gemeinsam sorgen wir dafür, dass Sie keine Fehler machen, die sich später nicht mehr korrigieren lassen.


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FAQ: Erlauben oder Zulassen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis

Was ist der Unterschied zwischen „Erlauben“ und „Zulassen“?

– „Erlauben“ bedeutet eine ausdrückliche Zustimmung. „Zulassen“ reicht aber schon dann, wenn man das Fahren wissentlich duldet – also nicht einschreitet, obwohl man es könnte und müsste.


Muss ich den Führerschein kontrollieren?

– Wer ein Fahrzeug überlässt, trägt Verantwortung. In Zweifelsfällen sollte man sich den Führerschein zeigen lassen – gerade bei Minderjährigen oder nicht vertrauten Personen.


Was, wenn ich wirklich nicht wusste, dass der andere keine Fahrerlaubnis hat?

– Dann fehlt es am Vorsatz – das ist ein zentraler Punkt in der Verteidigung. Ich helfe dabei, das glaubhaft zu machen. Es kann jedoch ggfs. zur fahrlässigen Strafbarkeit führen.


Was passiert, wenn der Fahrer einen Unfall verursacht hat?

– Dann drohen zusätzlich zivilrechtliche Folgen (Haftung, Versicherungsregress) und strafrechtliche Schärfungen.


Wird das im Führungszeugnis stehen?

– Bei einer Geldstrafe bis 90 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe unter 3 Monaten, wenn Sie keine weitere Eintragung haben oder erhalten: Nein. Darüber hinaus: Ja. Ich arbeite darauf hin, genau das zu verhindern.




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