Teil 10 + 11: Das neue Cannabisgesetz - Qualitätssicherung & kontrollierte Weitergabe in Anbauvereinigungen

  • 4 Minuten Lesezeit

Teil 10: Maßnahmen zur Qualitätssicherung durch Anbauvereinigungen

Das deutsche Cannabisgesetz stellt umfassende Regelungen für den gemeinschaftlichen Eigenanbau von Cannabis durch Anbauvereinigungen auf, wobei ein besonderer Fokus auf die Qualitätssicherung gelegt wird.

§ 18 des Gesetzes beschreibt detailliert die Verantwortlichkeiten der Anbauvereinigungen bezüglich der Qualitätssicherung des angebauten Cannabis und des gewonnenen Vermehrungsmaterials.

Diese Vorschriften dienen dem Schutz der menschlichen Gesundheit und der Sicherstellung, dass nur qualitativ hochwertiges Cannabis und Vermehrungsmaterial weitergegeben werden.


§ 18 Maßnahmen zur Qualitätssicherung durch Anbauvereinigungen

(1) Einhaltung gesetzlicher Vorgaben

Anbauvereinigungen sind verpflichtet,

  • jederzeit die Vorgaben des Cannabisgesetzes und der darauf basierenden Vorschriften einzuhalten.


 Sie müssen Risiken für die menschliche Gesundheit vermeiden, die über die bekannten Gefahren des Cannabis-Konsums hinausgehen. Ein Risiko wird insbesondere dann angenommen, wenn das weitergegebene Cannabis oder Vermehrungsmaterial nicht den Qualitätsanforderungen entspricht.


(2) Qualitätsüberprüfung und Stichproben

Zur Überprüfung der Qualität des Cannabis und des Vermehrungsmaterials sind Anbauvereinigungen angehalten,

  • regelmäßig Stichproben zu nehmen und zu analysieren.


 Diese Überprüfungen stellen sicher, dass nur weitergabefähiges Material an die Mitglieder verteilt wird, das den gesetzlichen und qualitativen Vorgaben entspricht.


(3) Vernichtung nicht weitergabefähigen Materials

Cannabis und Vermehrungsmaterial, das nicht den Qualitätsanforderungen genügt,

  • muss von den Anbauvereinigungen unverzüglich vernichtet werden.


Diese Maßnahme verhindert die Verbreitung von minderwertigem oder gesundheitsschädlichem Cannabis und Vermehrungsmaterial.


(4) Kriterien für die Weitergabefähigkeit von Cannabis

Cannabis gilt als nicht weitergabefähig, wenn:

  1. Es außerhalb des befriedeten Besitztums der Anbauvereinigung angebaut wurde.
  2. Die Anbauvereinigung über keine gültige Erlaubnis für den Anbau und die Weitergabe verfügt.
  3. Die festgelegten jährlichen Mengen für den Eigenanbau oder die Weitergabe überschritten werden.
  4. Inhaltsstoffe in Mengen enthalten sind, die über die gesetzlich festgelegten Höchstwerte hinausgehen.
  5. Das Cannabis nicht als reines Marihuana oder Haschisch weitergegeben wird oder mit unzulässigen Stoffen vermischt wurde.


(5) Kriterien für die Weitergabefähigkeit von Vermehrungsmaterial

Vermehrungsmaterial ist nicht weitergabefähig, wenn:

  1. Es nicht im Rahmen des gemeinschaftlichen Eigenanbaus innerhalb des befriedeten Besitztums der Anbauvereinigung gewonnen wurde.
  2. Die Anbauvereinigung nicht über eine entsprechende Erlaubnis verfügt.


Fazit

Die Bestimmungen des § 18 des Cannabisgesetzes unterstreichen die Verantwortung der Anbauvereinigungen, hohe Standards der Qualitätssicherung einzuhalten.

Diese Maßnahmen sind essenziell, um sicherzustellen, dass Cannabisprodukte und Vermehrungsmaterial, die innerhalb dieser Gemeinschaften produziert und verteilt werden, sicher und von hoher Qualität sind.

Durch die Einführung strikter Qualitätskontrollen und die Pflicht zur Vernichtung nicht konformer Produkte tragen Anbauvereinigungen wesentlich zum Gesundheitsschutz der Konsumenten bei und unterstützen die Ziele des Gesetzes, einen verantwortungsvollen Umgang mit Cannabis zu fördern und die öffentliche Gesundheit zu schützen.

Teil 11: Kontrollierte Weitergabe,  Sicherung von Cannabis und Vermehrungsmaterial 

Das deutsche Cannabisgesetz vom 23. Februar 2024 umfasst detaillierte Regelungen zur kontrollierten Weitergabe und Sicherung von Cannabis und Vermehrungsmaterial innerhalb von Anbauvereinigungen.

 §§ 19 und 20 des Gesetzes legen den rechtlichen Rahmen fest, um einen verantwortungsvollen Umgang mit diesen Substanzen zu gewährleisten und den Schutz der Öffentlichkeit sowie der Mitglieder der Anbauvereinigungen sicherzustellen.


§ 19 Kontrollierte Weitergabe von Cannabis


(1) Bedingungen der Weitergabe


Anbauvereinigungen ist es gestattet,

  • ausschließlich Cannabis weiterzugeben, das innerhalb ihres befriedeten Besitztums gemeinschaftlich angebaut wurde.


Diese Weitergabe darf nur in Reinform als Marihuana oder Haschisch erfolgen, was die Qualität und Reinheit des weitergegebenen Cannabis sicherstellt.


(2) Prozess der Weitergabe


Die Weitergabe von Cannabis innerhalb der Anbauvereinigung

  • muss persönlich zwischen Mitgliedern zum Eigenkonsum erfolgen.


 Dabei sind

  • strikte Alters- und Mitgliedschaftskontrollen durchzuführen, um den Zugang von Minderjährigen zu Cannabis zu verhindern.


(3) Mengenbegrenzungen


Für volljährige Mitglieder (über 21 Jahre) gilt eine Weitergabebeschränkung

  • von maximal 25 Gramm pro Tag und 50 Gramm pro Monat.


 Für Heranwachsende (unter 21 Jahren)

  • sind es maximal 25 Gramm pro Tag und 30 Gramm pro Monat,
  •  wobei der THC-Gehalt 10 Prozent nicht überschreiten darf.


 Diese Begrenzungen dienen der Risikominimierung und Förderung eines verantwortungsbewussten Konsums.


(4) Verbot der Weitergabe an Dritte


Mitglieder dürfen das von Anbauvereinigungen erhaltene Cannabis

  • nicht an Dritte weitergeben,
  •  und der Versand sowie die Lieferung von Cannabis sind untersagt.


Diese Regelung soll den illegalen Handel mit Cannabis unterbinden.


§ 20 Kontrollierte Weitergabe von Vermehrungsmaterial


(1) Weitergabebedingungen


Anbauvereinigungen dürfen Vermehrungsmaterial

  • nur an Mitglieder,
  • qualifizierte Nichtmitglieder
  •  und andere Anbauvereinigungen


weitergeben. Die


  • persönliche Anwesenheit beider Parteien ist bei der Weitergabe erforderlich,


 um eine sichere und kontrollierte Weitergabe zu gewährleisten.


(2) Alters- und Wohnsitzkontrolle


Bei jeder Weitergabe müssen

  • das Alter
  •  sowie der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt in Deutschland


streng kontrolliert werden, was den Zugang von Minderjährigen und Nichtberechtigten zu Vermehrungsmaterial verhindert.


(3) Mengenbeschränkungen


Pro Monat dürfen an berechtigte Personen

  • höchstens sieben Samen
  • oder fünf Stecklinge,
  • bzw. eine Kombination aus beidem bis zu insgesamt sieben Stück


 weitergegeben werden.


Diese Beschränkung dient der Vermeidung einer unkontrollierten Verbreitung von Cannabis.


(4) Zweck der Weitergabe


Die Weitergabe von Vermehrungsmaterial ist

  • ausschließlich für den privaten Eigenanbau,
  •  oder zur Qualitätssicherung des Cannabis in anderen Anbauvereinigungen


 erlaubt.


Dies unterstützt den verantwortungsvollen Anbau und Gebrauch von Cannabis.


(5) Verbot von Versand und Lieferung


Der

  • Versand und die Lieferung von Stecklingen sind verboten,


um eine unkontrollierte Verbreitung zu vermeiden.


Fazit


Die Regelungen der §§ 19 und 20 des Cannabisgesetzes etablieren ein umfassendes System zur Kontrolle der Weitergabe von Cannabis und Vermehrungsmaterial in Anbauvereinigungen.

Durch strikte Vorgaben bezüglich der Weitergabebedingungen, Mengenbeschränkungen und Alterskontrollen wird ein sicherer und verantwortungsvoller Umgang mit Cannabisprodukten und Vermehrungsmaterial gefördert.

Diese Bestimmungen tragen wesentlich zum Schutz der Gesundheit der Mitglieder und der Allgemeinheit bei.

Foto(s): Bodo Michael Schübel

Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Bodo Michael Schübel

Beiträge zum Thema

Ihre Spezialisten