Teil 8 + 9: Das neue Cannabisgesetz - Anbauvereinigungen - Erlaubnis, gemeinschaftlicher Anbau, Mitgliedschaft

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Teil 8: Regelungen zur Erlaubnis für den gemeinschaftlichen Eigenanbau und die Weitergabe von Cannabis in Anbauvereinigungen

Das deutsche Cannabisgesetz umfasst detaillierte Bestimmungen zum gemeinschaftlichen Eigenanbau und zur kontrollierten Weitergabe von Cannabis durch Anbauvereinigungen.

 Die §§ 13 bis 15 des Gesetzes definieren den Inhalt der Erlaubnis, deren Dauer sowie die Bedingungen für den Widerruf oder die Rücknahme der Erlaubnis.

 Diese Regelungen sind entscheidend, um einen regulierten Rahmen für den Anbau und Konsum von Cannabis innerhalb dieser Vereinigungen zu schaffen, während gleichzeitig der Schutz der öffentlichen Sicherheit und Gesundheit gewährleistet wird.


§ 13 Inhalt der Erlaubnis

(1) Umfang der Erlaubnis

Die erteilte Erlaubnis erlaubt den gemeinschaftlichen Eigenanbau von Cannabis und dessen Weitergabe an Mitglieder der Anbauvereinigung zum Eigenkonsum, unter Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben.


(2) Befriedetes Besitztum

Die Erlaubnis

  • bezeichnet eindeutig das befriedete Besitztum der Anbauvereinigung, innerhalb dessen der Eigenanbau und die Weitergabe stattfinden dürfen.


(3) Begrenzung der Mengen

Die Erlaubnis

  • begrenzt die jährlichen Eigenanbau- und Weitergabemengen auf das für den Eigenbedarf der Mitglieder Notwendige.


 Die zuständige Behörde

  • passt die Erlaubnis nachträglich an, falls sich durch Mitgliederänderungen die benötigten Mengen ändern.


(4) Nachträgliche Bedingungen und Auflagen

Die Behörde kann die Erlaubnis

  • auch nachträglich mit Bedingungen und Auflagen versehen, um die Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen sicherzustellen.


§ 14 Dauer der Erlaubnis

Die Erlaubnis wird für

  • einen Zeitraum von sieben Jahren erteilt und
  • kann nach Ablauf von fünf Jahren auf Antrag verlängert werden, wobei die Regelungen für die Ersterteilung entsprechend gelten.


§ 15 Widerruf und Rücknahme der Erlaubnis


(1) Gründe für Widerruf

Die Erlaubnis kann aus mehreren Gründen widerrufen werden, darunter

  • die Nutzung eines nicht in der Erlaubnis bezeichneten befriedeten Besitztums,
  • Überschreitung der erlaubten Mengen,
  • Weitergabe von hochprozentigem THC-Cannabis an Minderjährige
  •  oder Nichtnutzung der Erlaubnis über einen Zeitraum von zwei Jahren.


(2) Verwaltungsrechtliche Grundlagen

Für den Widerruf und die Rücknahme gelten die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die einen rechtlichen Rahmen für diese Prozesse bieten.


Fazit

Die gesetzlichen Bestimmungen zum gemeinschaftlichen Eigenanbau und zur kontrollierten Weitergabe von Cannabis in Anbauvereinigungen reflektieren das Bemühen des Gesetzgebers, eine sichere und regulierte Umgebung für den Cannabisgebrauch zu schaffen.

Durch die Einführung einer Erlaubnispflicht, die Definition der Erlaubnisinhalte, die Festlegung einer Befristung und die Möglichkeit des Widerrufs oder der Rücknahme der Erlaubnis zielt das Gesetz darauf ab, den Missbrauch zu verhindern und den Gesundheitsschutz sowie den Schutz von Kindern und Jugendlichen zu gewährleisten.

 Diese Regelungen bilden einen wichtigen Bestandteil der gesetzlichen Rahmenbedingungen, die einen verantwortungsvollen Umgang mit Cannabis innerhalb der Gesellschaft fördern sollen.

Teil 9a: Gemeinschaftlicher Eigenanbau in Anbauvereinigungen – Mitgliedschaftsregelungen

Das Cannabisgesetz in Deutschland, das nach gründlichen Beratungen und der Zustimmung des Bundestags am 23. Februar 2024 verabschiedet wurde, umfasst spezifische Bestimmungen für den gemeinschaftlichen Eigenanbau von Cannabis in Anbauvereinigungen.

Der § 16 des Gesetzes legt detaillierte Regelungen für die Mitgliedschaft in Anbauvereinigungen fest, um einen verantwortungsbewussten und rechtlich konformen Rahmen für den Anbau und die Verteilung von Cannabis zu gewährleisten.

Diese Bestimmungen zielen darauf ab, den Zugang und die Teilnahme am gemeinschaftlichen Eigenanbau klar zu reglementieren und gleichzeitig den Schutz der Allgemeinheit und insbesondere von Minderjährigen sicherzustellen.


§ 16 Mitgliedschaft


(1) Altersbeschränkung für Mitglieder

Anbauvereinigungen

  • dürfen ausschließlich Mitglieder aufnehmen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.


Diese Altersgrenze dient dem Jugendschutz und soll sicherstellen, dass nur volljährige Personen Zugang zu Cannabis haben.


(2) Mitgliederzahl und Exklusivität der Mitgliedschaft


Die Mitgliederzahl einer Anbauvereinigung

  • ist auf maximal 500 Personen begrenzt.


Zudem ist es

  • Personen nicht gestattet, Mitglied in mehr als einer Anbauvereinigung zu sein.


 Diese Regelung soll die Kontrolle über den Anbau und die Verteilung von Cannabis erleichtern und eine überschaubare Gemeinschaft innerhalb der Vereinigungen gewährleisten.


(3) Versicherung der Exklusivität


Jedes potenzielle Mitglied

  • muss gegenüber der Anbauvereinigung schriftlich oder elektronisch versichern, dass es kein Mitglied in einer anderen Anbauvereinigung ist.


 Diese Selbstauskunft ist

  • von der Anbauvereinigung für drei Jahre aufzubewahren,
  •  und dient als Nachweis der Einhaltung der Exklusivitätsregelung.


(4) Nachweis von Wohnsitz und Volljährigkeit


Die Aufnahme als Mitglied erfordert

  • den Nachweis eines Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts in Deutschland ,
  • sowie die Bestätigung der Volljährigkeit durch amtliche Dokumente.


Änderungen bezüglich des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts

  • müssen dem Verein unverzüglich mitgeteilt werden, um die Aktualität der Mitgliederdaten zu gewährleisten.


(5) Satzungsanforderungen


Die Satzung jeder Anbauvereinigung muss

  • eine Mindestdauer der Mitgliedschaft von drei Monaten vorsehen,
  •  und Regelungen für den Ausschluss von Mitgliedern enthalten, deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt sich nicht mehr in Deutschland befindet.


 Diese Bestimmungen sollen die Stabilität der Mitgliederstruktur unterstützen und sicherstellen, dass die Mitglieder einen nachweisbaren Bezug zu Deutschland haben.


Fazit

Die Regelungen zur Mitgliedschaft in Anbauvereinigungen reflektieren das Bestreben des Gesetzgebers, einen regulierten und sicheren Rahmen für den gemeinschaftlichen Eigenanbau von Cannabis zu schaffen.

Durch die Festlegung klarer Kriterien für die Mitgliedschaft, einschließlich Altersbeschränkungen,

Mitgliederzahlbegrenzungen und Nachweispflichten, wird ein verantwortungsvoller Umgang mit Cannabis gefördert. Gleichzeitig tragen diese Vorschriften zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bei, indem sie den Zugang zu Cannabis für Minderjährige verhindern und die Übersichtlichkeit sowie Kontrollierbarkeit der Anbauvereinigungen gewährleisten.

 Diese Maßnahmen stellen wichtige Schritte dar, um die Ziele des Cannabisgesetzes in Bezug auf Gesundheitsschutz, Prävention und die Bekämpfung des illegalen Handels zu erreichen.

Teil 9b:  Anforderungen an den gemeinschaftlichen Eigenanbau von Cannabis

Die Regelungen zum gemeinschaftlichen Eigenanbau von Cannabis in Anbauvereinigungen, wie in § 17 des Cannabisgesetzes beschrieben, bilden einen wesentlichen Bestandteil der regulatorischen Maßnahmen zur Legalisierung und Kontrolle des Cannabisanbaus in Deutschland.

Diese Vorschriften zielen darauf ab, einen rechtlichen Rahmen für den verantwortungsvollen Anbau von Cannabis zu schaffen, der sowohl den Schutz der menschlichen Gesundheit als auch die Einhaltung von Umweltstandards gewährleistet.


A. Grundlegende Anforderungen


1. Gemeinschaftlicher Anbau durch Mitglieder:


 Der Anbau von Cannabis in Anbauvereinigungen

  • ist ausschließlich den Mitgliedern vorbehalten.


Diese können bei ihren Anbautätigkeiten

  • durch geringfügig Beschäftigte unterstützt werden,
  •  jedoch ist die Beauftragung sonstiger entgeltlich Beschäftigter oder Dritter für den Anbau unzulässig.

Diese Bestimmung stellt sicher, dass der Anbau in einem engen, gemeinschaftlichen Rahmen erfolgt und professionalisierte, kommerzielle Anbaustrukturen innerhalb der Vereinigungen vermieden werden.


2. Aktive Mitwirkung:

 Die

  • aktive Mitwirkung der Mitglieder an den Anbautätigkeiten ist ein zentrales Element.


Es wird erwartet,

  • dass Mitglieder persönlich an den mit dem Anbau direkt verbundenen Tätigkeiten teilnehmen.


Dies fördert das Verständnis und die Verantwortung für den Anbau und trägt zur Qualitätssicherung bei.


B. Gute Fachliche Praxis und Gesundheitsschutz


1. Grundsätze der guten fachlichen Praxis:


 Anbauvereinigungen sind verpflichtet,

  • beim Anbau die Grundsätze der guten fachlichen Praxis zu beachten,
  • und dabei die Einhaltung von Standards sicher zu stellen, die zur Vermeidung von Gesundheitsgefahren durch den Einsatz bestimmter Stoffe notwendig sind.


2. Höchstmengen für bestimmte Stoffe:


Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft ist ermächtigt, im Einvernehmen mit weiteren Bundesministerien, durch Rechtsverordnung

  • Höchstmengen für Pflanzenschutzmittel, Düngemittel, Biozid-Produkte, Mykotoxine, Schwermetalle und Mikroorganismen in oder auf Cannabis festzulegen.


Diese Maßnahme dient dem Schutz der Gesundheit der Konsumenten, indem sie die Belastung des Cannabis durch potenziell schädliche Stoffe begrenzt.


3. Anforderungen an den Anbau: Darüber hinaus können durch Rechtsverordnung spezifische Anforderungen an den Anbau in Anbauvereinigungen festgelegt werden. Diese umfassen

  • Hygienestandards sowie Vorschriften zur Trocknung und Lagerung von Cannabis,
  • um eine sichere Handhabung und Verarbeitung der Pflanzen zu gewährleisten.


C. Fazit

Die detaillierten Regelungen zum gemeinschaftlichen Eigenanbau von Cannabis in Anbauvereinigungen reflektieren das Bestreben, den Cannabisanbau in einem kontrollierten und gesundheitlich unbedenklichen Rahmen zu ermöglichen.

Durch die Vorgabe der aktiven Mitwirkung der Mitglieder, die Einhaltung der guten fachlichen Praxis und die Begrenzung potenziell schädlicher Stoffe wird ein hoher Standard für den Anbau von Cannabis gesetzt.

Diese Regelungen tragen dazu bei, den Schutz der Verbraucher zu gewährleisten und gleichzeitig einen legalen Rahmen für den Anbau von Cannabis zu schaffen, der den Bedürfnissen der Mitglieder von Anbauvereinigungen entspricht.

Foto(s): Bodo Michael Schübel

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