Teil 6 + 7: Das neue Cannabisgesetz - Eigenanbau & gemeinschaftlicher Anbau, Weitergabe in Anbauvereinigungen

  • 4 Minuten Lesezeit

Teil 6 : Privater Eigenanbau

Das neue Cannabisgesetz befasst sich ausführlich mit der Regulierung des privaten Eigenanbaus von Cannabis durch Erwachsene.

 Die §§ 9 und 10 des Gesetzes legen die rechtlichen Rahmenbedingungen fest, um einen verantwortungsvollen Eigenanbau zu gewährleisten, während gleichzeitig der Schutz von Minderjährigen und die Wahrung der öffentlichen Ordnung sichergestellt werden.


§ 9 Anforderungen an den privaten Eigenanbau

(1) Erlaubnis und Beschränkungen

Das Gesetz erlaubt Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, den privaten Eigenanbau von Cannabis an ihrem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, jedoch mit

  • einer klaren Beschränkung auf maximal drei Cannabispflanzen gleichzeitig. 

Diese Regelung zielt darauf ab, den Eigenbedarf zu decken und gleichzeitig eine unkontrollierte Verbreitung und Produktion von Cannabis zu verhindern.

(2) Weitergabe an Dritte

Es ist ausdrücklich verboten,

  •  Cannabis, das aus dem privaten Eigenanbau stammt, an Dritte weiterzugeben. 

Diese Vorschrift soll den illegalen Handel mit Cannabis einschränken und sicherstellen, dass der Eigenanbau ausschließlich dem persönlichen Gebrauch dient.


§ 10 Schutzmaßnahmen im privaten Raum, Auswirkungen auf die Nachbarschaft

(1) Schutz vor Zugriff durch Dritte

Cannabispflanzen und Vermehrungsmaterial müssen am Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt durch 

  • geeignete Maßnahmen und Sicherheitsvorkehrungen vor dem Zugriff durch Dritte, insbesondere durch Kinder und Jugendliche, geschützt werden. 

Diese Regelung unterstreicht die Verantwortung des Anbauenden, Risiken für die Sicherheit und das Wohl von Minderjährigen zu minimieren.

(2) Vermeidung von Belästigungen

Der private Eigenanbau von Cannabis 

  • darf keine unzumutbaren Belästigungen oder Störungen für die Nachbarschaft verursachen. 

Dies bezieht sich insbesondere auf mit Cannabisanbau- und Konsum zwangsläufig verbundene, nicht unerhebliche, Geruchsbelästigungen, die durch den Anbau entstehen könnten. 

Anbauende sind dazu angehalten, Maßnahmen zu ergreifen, die solche Beeinträchtigungen verhindern oder zumindest minimieren.


Fazit

Die Regelungen zum privaten Eigenanbau von Cannabis durch Erwachsene im neuen Cannabisgesetz spiegeln das Bestreben wider, einen ausgewogenen Ansatz zwischen der Ermöglichung des Eigenanbaus für den persönlichen Gebrauch und der Notwendigkeit, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu wahren, zu finden.

Durch die Festlegung von klaren Grenzen und Verantwortlichkeiten für den Anbauenden zielt das Gesetz darauf ab, den Missbrauch zu verhindern und gleichzeitig den Schutz von Minderjährigen und die Rücksichtnahme auf die Nachbarschaft zu gewährleisten.

Diese Bestimmungen reflektieren ein umfassendes Verständnis der komplexen Dynamiken, die mit dem Eigenanbau von Cannabis verbunden sind, und stellen einen Eckpfeiler in der Regulierung und Legalisierung von Cannabis in Deutschland dar.


Teil 6: Gemeinschaftlicher Anbau in Anbauvereinigungen

Das Cannabisgesetz etabliert insbeondere als weiteren Eckpfeiler spezifische Rahmenbedingungen für den gemeinschaftlichen Eigenanbau und die kontrollierte Weitergabe von Cannabis in Anbauvereinigungen.

Dieser Ansatz zielt darauf ab, den Eigenkonsum von Cannabis unter strengen Auflagen zu ermöglichen, während gleichzeitig die öffentliche Sicherheit und der Schutz von Kindern und Jugendlichen gewährleistet werden.

Die §§ 11 und 12 des Gesetzes legen die Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis sowie die Gründe für eine mögliche Versagung detailliert fest.


§ 11 Erlaubnispflicht

(1) Erlaubnispflicht für gemeinschaftlichen Eigenanbau

Anbauvereinigungen, die gemeinschaftlich Cannabis anbauen und zum Eigenkonsum an ihre Mitglieder weitergeben möchten, benötigen eine Erlaubnis der zuständigen Behörde. 

Diese Regelung stellt sicher, dass der Anbau und die Weitergabe von Cannabis unter kontrollierten Bedingungen erfolgen.


(2) Exklusivität der Erlaubniserteilung

Die Erlaubnis für den gemeinschaftlichen Eigenanbau und die Weitergabe von Cannabis darf ausschließlich an Anbauvereinigungen erteilt werden, um eine professionelle und regulierte Umgebung zu gewährleisten.


(3) Voraussetzungen für die Erlaubniserteilung

Die zuständige Behörde erteilt die Erlaubnis, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:

  1. Vertretungsberechtigte der Anbauvereinigung müssen unbeschränkt geschäftsfähig sein und die notwendige Zuverlässigkeit für den Umgang mit Cannabis besitzen.
  2. Die Anbauvereinigung muss gewährleisten, dass Cannabis und Vermehrungsmaterial ausreichend gegen unbefugten Zugriff geschützt sind.
  3. Die Einhaltung aller gesetzlichen Vorgaben und erlassenen Vorschriften muss durch die Anbauvereinigung sichergestellt werden.


(4) Anforderungen an den Antrag

Der Antrag auf Erlaubnis muss 

  • schriftlich oder elektronisch erfolgen und 
  • umfangreiche Angaben und Nachweise beinhalten, darunter Kontaktdaten, Informationen zu Vorstandsmitgliedern, Sicherheitskonzepten und dem Gesundheits- und Jugendschutzkonzept.


(5) Mitteilungspflicht bei Änderungen

Nach Erlaubniserteilung auftretende 

  • Änderungen bezüglich der im Antrag genannten Informationen müssen der zuständigen Behörde unverzüglich mitgeteilt werden.


(6) Nichtübertragbarkeit der Erlaubnis

Die erteilte Erlaubnis ist personen- und vereinsspezifisch und kann nicht an Dritte übertragen werden.


§ 12 Versagung der Erlaubnis


(1) Gründe für die Versagung

Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn:

  1. Vertretungsberechtigte nicht die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen oder geschäftsunfähig sind.
  2. Kein Präventionsbeauftragter ernannt wurde oder dessen Qualifikationen nicht nachgewiesen sind.
  3. Die Satzung der Anbauvereinigung nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht.
  4. Das befriedete Besitztum der Anbauvereinigung nicht geeignet ist, z.B. aufgrund der Nähe zu Schulen oder der mangelnden Sicherung gegen Einsicht.
  5. Das befriedete Besitztum sich in einer privaten Wohnung oder einem militärischen Bereich befindet.
  6. Schädliche Umwelteinwirkungen zu befürchten sind.


(2) Zuverlässigkeit der vertretungsberechtigten Personen

Die erforderliche Zuverlässigkeit wird insbesondere dann in Frage gestellt, 

  • wenn Vorstrafen oder andere relevante Tatsachen vorliegen, die auf ein Risiko für den missbräuchlichen Konsum oder die Nichteinhaltung gesetzlicher Vorgaben hinweisen.


(3) Mögliche Versagungsgründe nach Anhörung

Nach Anhörung der vertretungsberechtigten Personen kann die Erlaubnis versagt werden, wenn begründete Zweifel an der Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen bestehen.


(4) Prüfungsrechte der Behörde

Die zuständige Behörde ist berechtigt, 

  • Auskünfte, Unterlagen und Zutritt zum befriedeten Besitztum der Anbauvereinigung zu verlangen, 
  • um die Voraussetzungen für die Erlaubniserteilung zu prüfen.


Fazit

Die Regelungen zum gemeinschaftlichen Eigenanbau und zur kontrollierten Weitergabe von Cannabis in Anbauvereinigungen reflektieren das Bestreben des Gesetzgebers, einen verantwortungsvollen Umgang mit Cannabis zu fördern, während gleichzeitig der Schutz der Öffentlichkeit und insbesondere von Kindern und Jugendlichen gewährleistet wird.

 Durch die Einführung einer Erlaubnispflicht und detaillierter Vorgaben für Anbauvereinigungen strebt das Gesetz eine sorgfältige Regulierung und Überwachung dieser Aktivitäten an, um Missbrauch zu verhindern und die Einhaltung der gesetzlichen Rahmenbedingungen sicherzustellen.

Foto(s): Bodo Michael Schübel

Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Bodo Michael Schübel

Beiträge zum Thema

Ihre Spezialisten