Teilzeit und Befristung im Arbeitsrecht

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Das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) regelt im deutschen Arbeitsrecht die Bedingungen für Teilzeitarbeitsverhältnisse und befristete Beschäftigung. Es wurde eingeführt, um Teilzeitarbeit zu fördern, die Voraussetzungen für die Zulässigkeit befristeter Arbeitsverträge festzulegen und die Diskriminierung von teilzeit- und befristet beschäftigten Arbeitnehmern zu verhindern.

Gesetzessystematik: Das Gesetz besteht aus vier Abschnitten:

  • 1. Allgemeine Vorschriften (§§ 1–5): Zielsetzung, Definitionen, Diskriminierungsverbote.
  • 2. Teilzeitarbeit (§§ 6–13): Regelungen zum Rechtsanspruch auf Teilzeitarbeit und zur Verringerung der Arbeitszeit.
  • 3. Befristete Arbeitsverträge (§§ 14–21): Unterscheidung zwischen sachgrundloser und sachgrundgebundener Befristung.
  • 4. Gemeinsame Vorschriften (§§ 22–23): Umgehungsschutz und Verweis auf andere Regelungen.

Teilzeitarbeit:

 Das TzBfG gibt Arbeitnehmern das Recht auf Teilzeitarbeit. Ein Arbeitgeber kann dies nur aus betrieblichen Gründen ablehnen. Zudem hat ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer Vorrang bei der Vergabe von Vollzeitstellen, wenn diese frei werden.

Befristung von Arbeitsverhältnissen: Es gibt zwei Arten der Befristung:

  • 1. Sachgrundlose Befristung: Arbeitgeber können Mitarbeiter bis zu zwei Jahre lang befristet einstellen, ohne einen konkreten Grund anzugeben.
  • 2. Sachgrundbefristung: Es gibt bestimmte Sachgründe, die eine Befristung über die sachgrundlose Befristung hinaus rechtfertigen. Diese müssen im Arbeitsvertrag angegeben werden.

Als gesetzlich anerkannte Sachgründe für eine Befristung gelten u. a, wenn

  • 1. der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht,
  • 2. die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern,
  • 3. der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird,
  • 4. die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt,
  • 5. die Befristung zur Erprobung erfolgt,
  • 6. in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die Befristung rechtfertigen,
  • 7. der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird oder
  • 8. die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht.



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