Teilzeit, Verlängerung der Arbeitszeit, Schadensersatz bei Unmöglichkeit

  • 1 Minuten Lesezeit

Grundsätzlich hat jeder teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer das Recht, eine Verlängerung seiner Arbeitszeit nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz vom Arbeitgeber zu verlangen.

Hierbei sind allerdings gewisse Grundregeln zu beachten.

1. Ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer hat Anspruch auf Schadenersatz wegen Unmöglichkeit der Erfüllung, wenn der Arbeitgeber schuldhaft den Anspruch des Teilzeitbeschäftigten auf Verlängerung seiner Arbeitszeit nach § 9 TzBfG verletzt und den Arbeitsplatz endgültig mit einem anderen Arbeitnehmer besetzt.

2. Das Erfordernis eines „entsprechenden Arbeitsplatzes" ist regelmäßig nur dann gewahrt, wenn die zu besetzende Stelle inhaltlich vergleichbar ist mit dem Arbeitsplatz, auf dem der teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer seine vertraglich geschuldete Tätigkeit ausübt. Beide Tätigkeiten müssen in der Regel dieselben Anforderungen an die persönliche und fachliche Eignung des Arbeitnehmers stellen.

3. Der teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer hat nur ausnahmsweise Anspruch auf Verlängerung seiner Arbeitszeit, wenn dies mit einem Wechsel auf einen Arbeitsplatz mit einer höherwertigeren Tätigkeit verbunden ist. Ein solcher Ausnahmefall ist zu bejahen, wenn die Personalorganisation des Arbeitgebers lediglich auf einer niedrigeren Hierarchiestufe als der bisher eingenommenen zulässt. Das bewirkt eine Selbstbindung: Die Grenze zwischen den beiden Hierarchieebenen wird für den späteren Verlängerungswunsch des teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmers durchlässig. In diesem Fall gilt auch der Arbeitsplatz mit der höherwertigen Tätigkeit als „entsprechender Arbeitsplatz" i. S. d. § 9 TzBfG.

(BAG, Urteil vom 16.09.2008 - AZR 781/07)


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Olaf Haußmann

Beiträge zum Thema