Testament-Formvorschriften unbedingt auch bei einem handschriftlichen Testament einhalten!

  • 2 Minuten Lesezeit

Sachverhalt

Die Erblasserin und ihr Ehemann errichteten ein gemeinschaftliches privatschriftliches Testament, in dem sie sich gegenseitig zu Alleinerben einsetzten. Eine Schlussbestimmung enthielt das Testament nicht. Die Beschwerdeführerin beantragte einen auf ihr als Alleinerbin lautenden Erbschein. 

Zusammen mit dem Antrag reichte sie bei dem Gericht auch einen von der Erblasserin errichteten, wenige Zentimeter großen quadratischen Notizzettel mit dem folgenden Text ein: „Wenn sich für mich A … [Vor- und Nachname] geb. … [Geburtsdatum] einer findet, der für mich aufpasst und nicht ins Heim steckt der bekommt mein Haus und alles was ich habe.“ Der Zettel wurde nicht datiert, aber unterschrieben.

Die Entscheidung

Die Beschwerde wurde von dem OLG Brauschweig zurückgewiesen. Der Notizzettel stellte kein wirksames Testament dar. 

Grundsätzlich kann auch in einem wenige Zentimeter großen handschriftlich beschriebenen Notizzettel ein wirksames Testament liegen. In dem zu entscheidenden Fall waren aber die Voraussetzungen für ein wirksames Testament nicht erfüllt. 

Die fehlende Gültigkeit ergibt sich hier schon aus dem fehlenden Datum. Da der Zeitpunkt der Errichtung des gegebenenfalls in dem Zettel liegenden Testaments nicht sicher feststellbar ist, ist es möglich, dass es zeitlich vor dem gemeinschaftlichen privatschriftlichen Testament errichtet worden ist.

Außerdem ließe sich im vorliegenden Fall der Testierwille der Erblasserin nicht zweifelsfrei erkennen. Grundsätzlich muss es außer Zweifel stehen, dass der Erblasser die von ihm erstellte Urkunde als rechtsverbindliche letztwillige Verfügung angesehen hat. Die Formulierung hier sei viel zu unpräzise, um einen Testierwille zweifelsfrei zu erkennen. 

Dass derjenige, der „für mich aufpasst und nicht ins Heim steckt“ das Haus der Erblasserin „bekommen“ soll, kann auch so verstanden werden, dass die Erblasserin eine Übertragung ihres Hauses schon zu Lebzeiten in Aussicht stellt. 

Aus der Entscheidung folgt, dass man bei dem Verfassen eines Testaments immer auf die gesetzlichen Formvorschriften achten soll. Darüber hinaus ist immer auf präzise und klare Formulierung zu achten, die kein Raum für Missverständnissen lässt.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Sonya Taneva

Beiträge zum Thema