Teure Hochzeit – Himmelslaternen

  • 1 Minuten Lesezeit

Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob die Veranstalter einer Hochzeit für einen durch Himmelslaternen verursachten Brandschaden in Höhe von 300.000 Euro haften müssen.

Am 11.07.2009 fingen zwei Gebäude in der Innenstadt von Dieburg Feuer. Nur etwa 100 Meter entfernt von den brennenden Häusern fand eine Hochzeit statt. Dort hatte man wenige Augenblicke zuvor sogenannte Himmelslaternen mit Kerzen aufsteigen lassen. Die Versicherung hatte den Schaden der Betroffenen übernommen und versuchte nun bei den Veranstaltern der Hochzeit Regress zu nehmen. Das Landgericht Frankfurt am Main hatte die Klage gegen die Veranstalter zunächst abgewiesen, da nicht nachgewiesen sei, dass die Beklagten Veranstalter an der Entzündung der Laternen mitgewirkt hatten, teilt Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller von der Rechtsanwaltskanzlei Cäsar-Preller aus Wiesbaden mit.

Das OLG Frankfurt entschied nun anders. Demzufolge sei der Anspruch gerechtfertigt. Die beklagten
Veranstalter seien für die entstandenen Schäden verantwortlich, da weil ihnen die Verletzung einer
Verkehrssicherungspflicht anzulasten sei.

So hatten die Veranstalter zumindest eingeräumt, die Laternen erworben und zur Feier mitgebracht zu
haben. Das, obwohl sie vorher seitens des Ordnungsamtes auf die besonderen Gefahren hingewiesen
worden waren. Dem Veranstalter sei somit vorzuwerfen, dass er es unterlassen habe, das Entzünden und
das Steigen lassen der Laternen zu verhindern. Im Rahmen der Beweisaufnahme wurden Nachbarn als
Zeugen gehört, die sahen, wie einige Laternen nicht senkrecht starteten, sondern teilweise seitlich flogen
und auf den Häusern landeten, wo sie Brände entfachten.

Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller rät Ihnen dringend vom Steigen lassen solcher Laternen ab. Auch
sollten sie andere Menschen bei solchen Festlichkeiten davon abraten, diese steigen zu lassen.
Mittlerweile gäbe es auch in fast allen Bundesländern sogenannte Gefahrenabwehrverordnungen, die das
Entzünden und Fliegen lassen solcher Laternen verbiete, so Joachim Cäsar-Preller.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 24.07.2015 - 24 U 108/14

Mitgeteilt von Kanzlei Cäsar-Preller, Wiesbaden


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller

Beiträge zum Thema

Ihre Spezialisten