Thema Erbrecht - Veräußerung eines Grundstücks durch den Nachlasspfleger

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Das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg hat mit Beschluss vom 27.03.2023 (Az. 3 W 17/23) folgenden Fall entschieden: 

Ein Mann verstarb und es wurde ein Nachlasspfleger mit dem Aufgabenkreis „Erbenermittlung“ und „Sicherung und Verwaltung des Nachlasses“ bestellt. Der Nachlasspfleger schloß mit einem Dritten über ein Waldgrundstück einen Grundstückskaufvertrag und beantragt sodann die nachlassgerichtliche Genehmigung. 


Das Nachlassgericht verweigerte die Genehmigung, da es der Ansicht war, dass es keinen besonderen Grund für die Veräußerung gab. Der Nachlasspfleger legte Beschwerde gegen die Entscheidung ein, da er der Meinung ist, dass er im Interesse der Erben handele und einen über dem Bodenrichtwert liegenden Verkaufspreis erzielt hat.


Das Oberlandesgericht Brandenburg wies die Beschwerde zurück. Bei der Entscheidung über die Erteilung oder Verweigerung einer nachlassgerichtlichen Genehmigung für ein Grundstückgeschäft handelt es sich um eine Ermessenentscheidung. Ausschlaggebend ist das Interesse aller Erben. Die Pflicht des Nachlasspflegers ist die Sicherung und Verwaltung des Nachlasses sowie die Vermögensinteressen der künftig festzustellenden Erben wahrzunehmen. Kernaufgabe eines Nachlasspflegers ist es, die Vermögensinteressen der noch festzustellenden Erben dadurch wahrzunehmen, dass er den Nachlass erhält. Schon aus diesem Grund haben die Sicherung und der Erhalt des Nachlasses Vorrang vor seiner Vermehrung. Ein Verkauf von Grundbesitz scheidet daher häufig aus. Es bedarf besonderer sachlicher Gründe, um bei der erforderlichen Gesamtabwägung zu dem Ergebnis zu gelangen, dass das Rechtsgeschäft im Interesse der Betroffenen liegt. Die Genehmigung war zu versagen, da keine besonderen sachlichen Gründe, die einen Verkauf des Grundstücks rechtfertigen, vorliegen. Ein besonderer sachlicher Grund für den Verkauf einer zum Nachlass gehörenden Immobilie ist, dass liquide Mittel benötigt werden, um Verbindlichkeiten des Nachlasses decken zu können. Ein solcher Fall ist nicht gegeben. Der Nachlass verfügt über genügend liquide Mittel. Ebenfalls ist nicht erkennbar, dass eine Wertminderung droht, der durch einen raschen Verkauf verhindert werden könnte. Nachdem keine besonderen sachlichen Gründe für den Grundstücksverkauf vorliegen, erteilt das Nachlassgericht auch keine Genehmigung.

Dieser Beitrag wurde von Rechtsanwalt Oliver Thieler, LL.M. von der Rechtsanwaltskanzlei Prof. Dr. Thieler – Prof. Dr. Böh – Thieler Rechtsanwaltsgesellschaft mbH erstellt.

Rechtsanwalt Oliver Thieler, LL.M. ist seit Jahren u.a. im Bereich des internationalen länderübergreifenden Erbrechts tätig und Autor der Publikation: "Richtig Erben und Vererben".

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