Thomas Lloyd Gruppe - aktuelle Rechtsprechung und Handlungshinweise

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In der Rechtsprechung setzt sich immer mehr die Ansicht durch, dass solche qualifizierten Rangrücktrittsklauseln als Allgemeine Geschäftsbedingungen, für den Anleger überraschende Klauseln nach § 305c BGB beinhalten und somit unwirksam sind. Außerdem verstoßen diese Klauseln gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs.1 S.2 BGB. Deshalb kann sich die Gesellschaft auf diese unwirksamen Klauseln nicht berufen.

Die  Anleger haben möglicherweise  wegen Verstoß gegen das KWG einen weiteren Anspruch auf Schadensersatz nach § 823 Abs. 2 BGB, der auf die Rückzahlung der gesamten Einlage gerichtet ist, da die Thomas Lloyd Fondgesellschaften keine Erlaubnis im Sinne § 1 Abs.1 Satz 2 Nr.1 KWG haben. Insofern muss sich der Anleger nicht auf das geringere Abfindungsbeträge verweisen lassen, wenn die Gesellschaft inzwischen Verluste gemacht hat.

Ausserdem hat BGH zwischenzeitlich in einem Urteil entschieden, dass qualifizierte Rangrücktrittsklauseln auch in Verträgen mit Gesellschaftern gegen das Transparenzgebot verstoßen und deshalb unwirksam sind.

Rechtsprechung zur ThomasLloyd-Gruppe 2024

Voraussichtlich sollte sich Im Jahre 2024 die Rechtsprechung deutscher Oberlandesgerichte zu den Genussrechten der ehemaligen ThomasLloyd Investments AG zugunsten geschädigter Anleger weiterhin fortsetzen. 

Gegen die CT Infrastructure Holding Ltd. (CTIH) und gegen andere Gesellschaften der ThomasLloyd-Gruppe laufen zahlreiche Gerichtsverfahren, in denen die Auszahlung von Ansprüchen aus früheren Genussrechten und auch die Rückzahlung von weiteren Einlagen bei diversen zur ThomasLloyd-Gruppe gehörenden Gesellschaften geltend gemacht wird.

Ein Auszug, der angebotenen Geldanlagen, die wir aktuell bearbeiten u.a.:

•  Teilschuldverschreibungen der Cleantech Infrastruktur GmbH / CTI1D SP /CTI1D / CTI2D
•  Teilschuldverschreibungen Thomas Lloyd Festzins 6 / 12 / 24
•   Kommanditbeteiligung der Zweiten Cleantech Infrastrukturgesellschaft / CTIVario
•   Kommanditbeteiligung der Dritten Cleantech Infrastrukturgesellschaft / CTI 5D / CTIVario
•   Genussscheine Thomas Lloyd Private Wealth GmbH / Genussrechte Vierte Cleantech Infrastrukturgesellschaft / 4.CTI
•  Stille Beteiligung an der Thomas Lloyd Cleantech Infrastructure Holding GmbH / DB 04/2018 A / DB 04/2018 D

•  ThomasLloyd Investments GmbH (Genussrechte) 

• DKM Global Opportunities Fund 01 GmbH (atypisch stille Beteiligung)

In vielen Fällen kommt daher die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen Verletzung von Aufklärungs- bzw. Beratungspflichten gegen den Vermittler oder das Unternehmen, für welches der Vermittler aufgetreten ist, in Betracht. Ob der einzelne Anleger solche Ansprüche erfolgreich verfolgen kann bedarf einer Prüfung des Einzelfalls, beispielsweise durch einen im Bereich des Kapitalanlagerechts spezialisierter Rechtsanwalt.

Unsere spezialisierte Anwälte geben Ihnen gerne eine Ersteinschätzung zu ihrem Fall.

Wir beraten und vertreten seit mehr als 18 Jahren als Fachanwaltskanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht insbesondere geschädigte Kapitalanleger bei fehlgeschlagenen Kapitalanlagen u.a. gegenüber Anlagegesellschaften, Anlagevermittlern, Anlageberatern und Banken / Sparkasse sowie Prospektverantwortlichen oder Treuhändern. 

KSR Rechtsanwaltskanzlei
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Foto(s): Siegfried Reulein


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