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Thüringen: Prostitutionsstätten müssen bis zum 01.09.2020 geschlossen bleiben!

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In Thüringen wurde am 9. Juni 2020 die Verordnung zur Neuordnung der erforderlichen Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 sowie zur Verbesserung der infektionsschutzrechtlichen Handlungsmöglichkeiten erlassen. 

Diese Verordnung bringt erhebliche weitere Lockerungen mit sich, so beendet Thüringen als erstes Bundesland die rechtlich verbindlichen Kontaktbeschränkungen. 

Betreiber von Bordellen, Domina-Studios, Erotik-Massagestudios u. ä. haben allerdings keinen Grund zum Frohlocken, da keinerlei Lockerungen in Bezug auf Prostitutionsstätten erfolgen. Insoweit überraschend und kaum nachvollziehbar: Nachdem in Thüringen zunächst über eine erneute Öffnung von Prostitutionsstätten, Bordellen usw. zum 06.06.20 nachgedacht worden war, müssen diese Betriebe nun bis zum Anlauf des 31.08.2020 geschlossen bleiben. Im Klartext: Öffnungen können erst am 01.09.2020 erfolgen. 

Dies überrascht auch insoweit, als Öffnungen trotz klar rückläufiger Zahlen in Bezug auf Corona-Infektionen erst in fast 3 Monaten erfolgen dürfen, wohingegen in anderen Bundesländer Verordnungen nahezu wöchentlich geändert werden und Betreiber noch immer auf baldige Öffnungen hoffen. 

Die Regelung lautet wie folgt:

"§ 7

Verbote, Genehmigung von Infektionsschutzkonzepten,

Anzeigepflichten bei privaten Veranstaltungen

(1)   Bis zum Ablauf des 31. August 2020 sind für den Publikumsverkehr die folgenden Veranstaltungen, Einrichtungen und Angebote unabhängig von der jeweiligen Trägerschaft oder den Eigentumsverhältnissen geschlossen zu halten beziehungsweise untersagt:

1. Tanzlustbarkeiten und Diskotheken,

2. Prostitutionsstätten, -fahrzeuge und -veranstaltungen im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372) in der jeweils geltenden Fassung,

3. Swingerclubs und ähnliche Angebote.

..."

Unklar ist, ob durch die Regelung auch "Prostitution an sich" oder auch die Prostitutionsvermittlung (Escort-Service) verboten werden soll. Dem Wortlaut nach ist dies nicht der Fall, Unklarheiten gehen zu Lasten des Verordnungsgebers. 

Zu befürchten ist allerdings, dass die Länder sich bundesweit auf den 1. September 2020 in Bezug auf die Öffnung von Prostitutionsstätten einigen. Schließlich müssen Bundesländer, in denen zuvor geöffnet werden darf, mit einem massiven Zulauf von Prostituierten und Freiern rechnen. Unter anderem aus diesem Grund zog Rheinland-Pfalz die bereits verordnete Öffnung zum 10.06.20 zurück. 

Betroffene Betreiber sollten erwägen, rechtliche Schritte einzuleiten. Bislang hatte allerdings noch kein Eilantrag auf Aufhebung des Öffnungsverbots für Bordelle Erfolg. 


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