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Ticketabmahnung der Lentze Stopper Rechtsanwälte im Auftrage des RB Leipzig

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Unsere Kanzlei wurde in den letzten Monaten in einer Vielzahl von Fällen typischer Ticketabmahnungen der RasenBallsport Leipzig GmbH (im Folgenden RB Leipzig) beauftragt.


Diese wird hierbei stets von der Kanzlei Lentze Stopper aus München vertreten. RB Leipzig hat, wie viele andere Bundesligisten auch, ein nachhaltiges, legitimes Interesse daran, den Schwarzhandel mit Tickets zu unterbinden, um einen unkontrollierten Handel der Tickets zum Schutz der eigenen Fans zu bekämpfen.


Dies geschieht insbesondere aus den Gerichtspunkten der Stadionsicherheit, sozialverträglicher Preise, eines sicheren Stadionerlebnisses sowie der Gesundheit der Besucher.


Grund der Beauftragung sei, dass die abgemahnte Person entgegen der allgemeinen Ticket-/ und Geschäftsbedingungen (im Folgenden: ATGB) des RB Leipzig verstoße habe, in dem nachweislich Tickets über eine nicht autorisierte Verkaufsplattform angeboten wurde. Demnach liegt unter anderem ein Verstoß Abs. 9.2 ATGB von RB Leipzig vor. Durch das Einstellen der Tickets auf einer nicht autorisierten Zweitplattform wurde gegen folgende ATGB-Bestimmung verstoßen:


  1. Keine Abbildung der ATGB
  2. Öffentliches Anbieten bei einer nicht autorisierten Zweitplattform
  3. Nicht autorisierte Verwendung des Logos von RB Leipzig


Aufgrund der festgestellten Verstöße macht RB Leipzig in der Folge mehrere Ansprüche geltend.


Zunächst wird die abgemahnte Person aufgefordert, das beanstandete Verhalten sofort zu unterlassen und eine die Wiederholungsgefahr ausräumende strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Hierbei begründe schon die vorangegangene rechtswidrige Beeinträchtigung in der Regel eine tatsächliche Vermutung für eine Wiederholungsgefahr, an deren Wiederlegungen durch den Störer hohe Anforderungen zu stellen sind. Eine gerichtliche Auseinandersetzung könne daher durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung vermieden werden.


Des Weiteren wird die abmahnte Person aufgefordert, die entstandenen Kosten der anwaltlichen Beauftragung zu ersetzen. Hieraus würde sich laut den vorangegangenen Berechnung der Gegenseite ein Betrag von bis zu 1.682,70 € ergeben.


Im Sinne einer vergleichsweisen Lösung wird jedoch angeboten, dass die abgemahnte Person einen Schadensersatzbetrag in Höhe von 300,00 € unter Fristsetzung an die Gegenseite zahlt. Die Geltendmachung etwaiger Vertragsstrafen behält sich die Gegenseite ausdrücklich vor.


Sollten die von der Gegenseite genannten Fristen ergebnislos verstreichen, geht diese davon aus, dass kein Interesse an einer außergerichtlichen Erledigung der Angelegenheit besteht und würde daher gegebenenfalls zur Durchsetzung ihrer Ansprüche gerichtliche Schritte einleiten.


Sollten auch Sie eine solche Abmahnung erhalten haben, bietet es sich in der Regel an, sich nicht sofort mit der Gegenseite auseinanderzusetzen, sondern zunächst einen fachkundigen Anwalt zur Beratung aufzusuchen.


Aus unserer Erfahrung wissen wir, dass grundsätzlich jeder Fall individuell betrachtet werden muss.


Insbesondere sollte nicht voreilig eine Unterlassungserklärung oder gar eine Zahlung an die Gegenseite geleistet werden.


Auch im Falle zutreffender Angaben der Gegenseite bietet sich in der Regel an, eine außergerichtliche Lösung zu finden.


Wir begleiten unsere Mandanten deutschlandweit jährlich in zahlreichen Verfahren bzgl. typischer Ticketabmahnungen von Bundesligisten.


Gerne können Sie uns die Ihnen zugesendete Abmahnung per E-Mail an ra@kanzlei-heidicker.de übermitteln oder uns für eine kostenlose Erstberatung unter der Rufnummer 02307/1706-2 erreichen.


Wir sehen Ihrer Anfrage entgegen.


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