Tiefgaragenstellplätze sind keine Lagerflächen!

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Viele Autos in einer Tiefgarage

Das Amtsgericht Hamburg-St. Georg hat in einem Urteil vom 28.06.2023 (Az. 980a C 10/23 WEG) entschieden, dass Wohnungseigentümer ihre Tiefgaragenstellplätze ausschließlich zum Abstellen von Fahrzeugen nutzen müssen. Die Richtlinien einer zuvor beschlossenen Garagenordnung, die die Nutzung der Stellplätze auf Personenkraftwagen, Motorräder und Fahrräder beschränkt, müssen eingehalten werden. Das Gericht verurteilte die beklagten Eigentümer, die ihre Stellplätze für andere Zwecke wie das Aufstellen von Schränken oder Lagerboxen genutzt hatten, zur Unterlassung dieser Praxis. Bei Zuwiderhandlung drohen hohe Ordnungsgelder oder Ordnungshaft. Diese Entscheidung unterstreicht die Notwendigkeit für Eigentümer, die Nutzung ihrer Stellplätze auf das Abstellen von Fahrzeugen zu beschränken, um rechtliche Konsequenzen zu vermeiden und das Risiko von Brandlasten zu minimieren.

In einer jetzt veröffentlichten Entscheidung des Amtsgerichts Hamburg-St. Georg wurde ein Urteil gefällt, das die Nutzung von Tiefgaragenstellplätzen betrifft. Das Urteil vom 28.06.2023 (Az. 980a C 10/23 WEG) betrifft die Pflicht von Wohnungseigentümern, ihre Stellplätze in Tiefgaragen ausschließlich zum Abstellen von Kraftfahrzeugen zu nutzen. Doch was steckt genau hinter diesem Urteil, und welche Auswirkungen hat es auf Eigentümer von Tiefgaragenstellplätzen?

Hintergrund

In dem vorliegenden Rechtsstreit ging es um die Nutzung von Stellplätzen in einer Tiefgarage in Hamburg. Die Wohnungseigentümergemeinschaft hatte eine Garagenordnung beschlossen, die die Nutzung der Stellplätze ausschließlich für das Abstellen von Personenkraftwagen, Motorrädern und Fahrrädern vorsah. Dennoch nutzten einige Eigentümer ihre Stellplätze, um Schränke aufzustellen, Lagerboxen abzustellen und verschiedene Gegenstände zu lagern, die nicht dem ursprünglichen Zweck der Stellplätze entsprachen.

Das Urteil

Das Amtsgericht Hamburg-St. Georg entschied zugunsten der Wohnungseigentümergemeinschaft und verpflichtete die Beklagten dazu, die unzulässige Nutzung ihrer Stellplätze zu unterlassen. Konkret wurden sie dazu aufgefordert, keine Schränke aufzustellen, keine Lagerboxen abzustellen und keine beweglichen Sachen zu lagern, die nicht Kraftfahrzeuge, Motorräder oder Fahrräder sind. Für den Fall der Zuwiderhandlung wurden hohe Ordnungsgelder oder gar Ordnungshaft angedroht.

Interpretation des Urteils

Das Urteil stellt klar, dass Tiefgaragenstellplätze nicht als Lagerflächen genutzt werden dürfen. Auch wenn es gelegentlich vorkommen mag, dass Eigentümer ihre Stellplätze zweckentfremden, indem sie sie als zusätzlichen Stauraum nutzen, entspricht dies nicht der Zweckbestimmung einer Tiefgarage. Die Nutzung der Stellplätze ist auf das Abstellen von Fahrzeugen beschränkt, um die Brandlast und das Feuerrisiko zu minimieren.

Auswirkungen auf Eigentümer

Für Eigentümer von Tiefgaragenstellplätzen bedeutet dieses Urteil, dass sie ihre Stellplätze ausschließlich gemäß den geltenden Vereinbarungen und Beschlüssen nutzen müssen. Jegliche zweckfremde Nutzung, sei es als Lagerfläche oder für andere Zwecke, kann zu rechtlichen Konsequenzen führen, wie in diesem Fall zu sehen war. Es ist wichtig, die Garagenordnung der jeweiligen Wohnungseigentümergemeinschaft zu respektieren und die Stellplätze entsprechend zu nutzen.

Foto(s): Titelbild von Michal Jarmoluk from Pixabay

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