Tipps bei wettbewerbsrechtlicher Abmahnung durch Verband Sozialer Wettbewerb e. V.

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Einer unserer Mandanten erhielt im Juni 2018 vom Verband Sozialer Wettbewerb e. V. eine Abmahnung wegen Verstoßes gegen die Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 zur Begriffsbestimmung und Bezeichnung der Etikettierung von Spirituosen.

Die Abmahnung

In der Abmahnung zitiert der Verband Sozialer Wettbewerb e. V. zunächst diverse Urteile des BGH, die seine Klagebefugnis aus §§ 8 Abs. 3 Ziff. 2 UWG, 3 Abs. 1 Ziff. 2 UKlaG untermauern sollten.

Anschließend wird erläutert, dass die Produkte unseres Mandanten eine gegenüber der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 zu geringen Alkoholgehalt aufweisen würden und daher nicht als „Spirituosen“ verkehrsfähig seien.

Diese Verordnung wird ohne weitere Begründung als Marktverhaltensregelung gem. § 3a UWG eingeordnet, womit der Verletzte oder der abmahnberechtigte Verband klagebefugt sei.

Unserem Mandanten wird in der Abmahnung des Verband Sozialer Wettbewerb e.V. eine Frist von 14 Tagen zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung zugunsten des Verbands gesetzt. Innerhalb dieser Frist soll er auch die durch die Abmahnung angeblich entstandenen Kosten teilweise ersetzen.

Fragwürdige Abmahnbefugnis

Der Verband Sozialer Wettbewerb e. V. unterschlägt in der Abmahnung die weiteren Voraussetzungen:

Die genannten Normen beschränken die Abmahnbefugnis, sodass der VSW nur abmahnen könnte,

  • „soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmen angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben“ und
  • „soweit die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt“.

Weder das eine noch das andere wird vom Verband Sozialer Wettbewerb e.V. in der Abmahnung dargelegt oder gar bewiesen. Der Verband Sozialer Wettbewerb e. V. beruft sich nur auf „Gewerbetreibende in erheblicher Zahl, welche Waren oder gewerbliche Leistungen gleicher oder verwandter Art wie Ihr Unternehmen vertreiben“ – der Formulierung nach ein offensichtlicher Textbaustein. Der Abmahner muss aber spätestens prozessual darlegen, dass er klagebefugt ist, und dazu auch die Namen der verletzten Mitglieder nennen (BGH GRUR 1996, 217 f. – Anonymisierte Mitgliederliste).

Da der Verband Sozialer Wettbewerb e. V. seit Jahrzehnten abmahnt, kann er zwar auf eine Reihe von BGH-Urteilen zurückgreifen, in denen seine Klagebefugnis bejaht wurde. Diese betreffen aber unseres Wissens nach allesamt andere Märkte als den Spirituosenhandel. Hier ist also schon die Abmahnbefugnis fraglich.

Wortlaut der Unterlassungserklärung

Besonders kritisch ist darüber hinaus – wie bei vielen Abmahnungen – der genaue Wortlaut des Entwurfes einer Unterlassungserklärung, der der Abmahnung anliegt. Dieser Entwurf geht beim Verband Sozialer Wettbewerb e. V. unseres Erachtens deutlich zu weit. Im konkreten Fall wurde die Verpflichtung, die entstandenen Kosten zu zahlen, mit in die Unterlassungserklärung aufgenommen. In einem von uns geführten urheberrechtlichen Rechtsstreit reichte dies dem Gericht, um die Abmahnung als unwirksam anzusehen und den Gegner zur Zahlung von Anwaltskosten für die Abwehr der Abmahnung zu verurteilen.

Kostenfalle Unterlassungserklärung

Denn: Die Unterlassungserklärung muss eine Selbstverpflichtung, das gerügte Verhalten lebenslang (!) zu unterlassen, sowie eine angemessene Vertragsstrafe enthalten. Eine Verpflichtung, die Kosten der Abmahnung zu zahlen, besteht jedoch nur, wenn die Abmahnung auch berechtigt war und ist keineswegs erforderlich, um die Wiederholungsgefahr auszuräumen. Hier macht es sich der Abmahner einfach leicht: Er lässt den Abgemahnten selbst unterzeichnen, dass er die Kosten schuldet. Wird dies unbedacht unterzeichnet, kommt es auch nicht mehr darauf an, ob die Abmahnung überhaupt berechtigt war.

Unser Rat

Wenn Sie eine Abmahnung vom Verband Sozialer Wettbewerb e. V. erhalten haben, wenden Sie sich an eine Kanzlei, die auf Wettbewerbsrecht spezialisiert ist.

Wir können Ihre Lage im Einzelfall beurteilen und mögliche Schwachpunkte der Abmahnung aufzeigen.

Wir verfügen als spezialisierte Rechtsanwälte über entsprechendes Know-how im Bereich des Wettbewerbsrechts, um Sie so erfolgreich wie möglich zu vertreten.

Rufen Sie uns gern an (040/41167625) oder schreiben Sie uns eine E-Mail (info@rieck-partner.de).


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