Titel: Teilnahme an der Weihnachtsfeier: Rechte und Pflichten

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Arbeitnehmer sind nicht verpflichtet, an einer Weihnachtsfeier außerhalb der Arbeitszeit und des Arbeitsortes teilzunehmen. Arbeitsgerichte haben einstimmig entschieden, dass weder Nebenpflichten, der Grundsatz von Treu und Glauben noch das Direktionsrecht des Arbeitgebers eine solche Teilnahme vorschreiben.

Die Situation ändert sich jedoch, wenn die Weihnachtsfeier am Arbeitsort während der Arbeitszeit stattfindet. In diesem Fall besteht eine Verpflichtung zur Teilnahme. Diese Verpflichtung beinhaltet jedoch nicht die Notwendigkeit, an der angebotenen Verpflegung oder dem Konsum alkoholischer Getränke teilzunehmen.

Auch das Singen von Weihnachtsliedern gehört nicht zur Pflicht des Arbeitnehmers, weisungsgebundene und fremdbestimmte Arbeit zu leisten, wenn er dies nicht möchte.

Arbeitnehmer, die freiwillig an einer Weihnachtsfeier teilnehmen möchten, haben unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung ein Recht dazu. Dies gilt auch für freigestellte Arbeitnehmer, wie solche in Elternzeit, wenn Betriebsausflüge oder Betriebsfeiern öffentlich im Betrieb angeboten werden.

Möchte der Arbeitgeber bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern von der Teilnahme ausschließen, benötigt er dafür einen sachlichen Grund. Dies könnte beispielsweise in Schichtbetrieben oder in besonders wichtigen Tätigkeitsfeldern der Fall sein, um den Betriebsablauf aufrechtzuerhalten.

Zu den Dos and Don'ts einer Weihnachtsfeier gehört es, weder Kollegen noch Vorgesetzte zu beleidigen oder in unangemessener Weise anzusprechen oder zu berühren. Ein erheblicher Alkoholkonsum entschuldigt derartiges Verhalten in der Regel nicht.

Es ist ebenfalls ratsam, andere nicht zum Konsum von Alkohol oder anderen berauschenden Substanzen während der Weihnachtsfeier zu ermutigen oder anzuhalten, da dies negative Konsequenzen haben könnte.

Foto(s): Jörg Reich

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