Totenfürsorge – was ist das?

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Das Totenfürsorgerecht – Recht und Verpflichtung?

Die Totenfürsorge ist das Recht, für die Beerdigung des Verstorbenen zu sorgen und insbesondere die Bestattungsart und den Bestattungsort zu bestimmen. Dieses Recht steht nicht automatisch den Erben zu. Das Totenfürsorgerecht obliegt vielmehr den nächsten Verwandten und damit in erster Linie dem Ehegatten, ersatzweise den Kindern und erst dann den nächsten Seitenverwandten.

Im Rahmen einer so genannten „Bestattungsvorsorgeerklärung“ ist jedoch möglich, die Totenfürsorgeberechtigten selbst zu bestimmen. Diese Auswahl geht grundsätzlich der gesetzlichen Regelung vor!

In einer solchen Vorsorgeerklärung kann bereits zu Lebzeiten die eigene Bestattung im Detail geplant werden. Der spätere Erblasser hat hierin die Möglichkeit, von der Art der Bestattung (Feuer, Erde, Friedwald usw.) über den Sarg, das Leichenhemd, den Blumenschmuck bis hin zur Musik bei der Trauerfeier alles selbst auszuwählen und nimmt damit den nächsten Verwandten in einer emotional sehr belastenden Phase nach einem Todesfall schwierige Entscheidungen ab. Der spätere Erblasser kann seine eigene Bestattung auch bereits vorab bezahlen, sodass sich seine Hinterbliebenen auch hierum nicht mehr zu kümmern haben.

Keine Rechte ohne Pflichten! Ist die Bestattung noch nicht bezahlt, haben die Totenfürsorgeberechtigten die Pflicht, die Kosten der Bestattung zunächst zu begleichen. Sie erhalten jedoch durch diese Zahlung einen Erstattungsanspruch gegenüber den Erben, die gemäß §1968 BGB letztlich für die Bestattungskosten aufzukommen haben. Ist bei den Erben jedoch kein Geld zu holen und ist der Nachlass überschuldet, können die Totenfürsorgeberechtigten auf ihren Kosten sitzenbleiben.

Auch durch eine transmortale (über den Tod hinaus wirkende) Vorsorgevollmacht kann die Totenfürsorge wirksam übertragen werden. Dabei ist jedoch zu beachten, dass eine solche Vollmacht jederzeit von den Erben widerrufen werden könnte. Es ist daher in jedem Fall zu einer separaten Vorsorgeerklärung zu raten, die unwiderruflich erteilt wird.

Wichtig: Von einer Bestattungsvorsorgeregelung im Rahmen eines Testaments ist dringend abzuraten! Die Testamentseröffnung durch das Nachlassgericht erfolgt frühestens vier bis sechs Wochen nach dem Todesfall, so dass die hier eingetroffenen Regelungen für jede Bestattung zu spät kommen würden.

Für Fragen rund um Bestattungsvorsorge, Totenfürsorgerecht und Erstattungsfähigkeit von Bestattungskosten sollten Sie sich immer an einen Fachanwalt für Erbrecht wenden.


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