Touchscreen-Nutzung während der Fahrt kann Führerschein kosten

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Das Benutzen des Smartphones während der Fahrt ist verboten. Aber was ist mit der Bedienung von fest verbauten Touchscreens? Ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe hat die Nutzung von Displays im Auto in Frage gestellt. Die Richter sahen darin die Verwendung eines elektronischen Geräts. Ob das Navigationsgerät fest im Fahrzeug verbaut ist, spielt dabei keine Rolle.

Weil ein Tesla-Fahrer das integrierte Display zur Steuerung der Scheibenwischer genutzt hatte, musste er seinen Führerschein abgeben. Bei Tesla funktioniert die Steuerung des Scheibenwischers über ein Untermenü auf dem Touchscreen. Für die Intervallschaltung musste der Fahrer in einem Untermenü aus fünf Einstellungen wählen. Er verlor die Kontrolle über sein Fahrzeug und es kam zu einem Unfall.

Führerscheinverlust durch Display-Nutzung

Das Amtsgericht Karlsruhe verurteilte den Unfallfahrer zu einer Geldstrafe in Höhe von 200 Euro und einem Monat Fahrverbot. Das OLG Karlsruhe bewertete den Fall ähnlich: Der Fahrer habe regelwidrig ein elektronisches Gerät benutzt. Im sogenannten Handy-Paragraphen sind ausdrücklich auch Touchscreens genannt.

Seit Oktober 2017 gilt laut § 23 Abs. 1a StVO: „Wer ein Fahrzeug führt, darf ein elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, nur benutzen, wenn hierfür das Gerät weder aufgenommen noch gehalten wird und zur Bedienung und Nutzung des Gerätes nur eine kurze, den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen angepasste Blickzuwendung zum Gerät bei gleichzeitig entsprechender Blickabwendung vom Verkehrsgeschehen erfolgt oder erforderlich ist.“

Mobiltelefone und andere berührungsempfindliche Bildschirme dürfen also während der Fahrt nur genutzt werden, indem man einen kurzen Blick darauf wirft. Es ist verboten, sie in der Hand zu halten und längere Interaktionen durchzuführen.

Ein kurzer Blick auf den Bildschirm ist erlaubt

Des OLG Karlsruhe schreibt dazu: „Der fest im Fahrzeug der Marke Tesla eingebaute Berührungsbildschirm (Touchscreen) ist ein elektronisches Gerät i. S. d. § 23 Abs. 1a S. 1 u. 2 StVO, dessen Bedienung dem Kraftfahrzeugführer nur unter den Voraussetzungen dieser Vorschrift gestattet ist, ohne dass es darauf ankommt, welchen Zweck der Fahrzeugführer mit der Bedienung verfolgt.“

Auch die Einstellung der zum Betrieb des Kraftfahrzeugs notwendigen Funktionen über Touchscreen sei nur gestattet, wenn sie mit einer nur kurzen, den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen angepassten Blickzuwendung zum Bildschirm bei gleichzeitig entsprechender Blickabwendung vom Verkehrsgeschehen verbunden sei, so die Urteilsbegründung.

Man darf zwar während der Fahrt sicherheitsrelevante Teile einstellen, aber der Blick des Fahrers darf nur kurz von der Fahrbahn abgewendet werden. Im Fall des Tesla-Fahrers habe die Ablenkung laut Gericht zu lange gedauert – deshalb sei es zu dem Unfall gekommen. Dieses Urteil des OLG Karlsruhe betrifft auch alle Fahrer, die zum Beispiel die Klimaanlage über den Touchscreen einstellen müssen. Auch solche Aktionen könnten in Zukunft als Ordnungswidrigkeit eingestuft werden.

Nutzung von Touchscreens nicht grundsätzlich verboten

Für Tesla sieht das Gericht keine rechtlichen Konsequenzen, denn die Bedienung des Touchscreens ist unter den angeführten Umständen zulässig. Bei einem Tesla-Fahrzeug muss der Touchscreen auch für weitere wichtige Funktionen genutzt werden, zum Beispiel für die Nebelschlussleuchte und das Fahr- und Standlicht. Tesla müsste also die Menüführung vereinfachen, damit Fahrer den Blick nicht zu lange abwenden müssen.

Das Kraftfahrt-Bundesamt beruft sich in dieser Frage auf die niederländischen Behörden, die dem Fahrzeug die Typengenehmigung erteilt haben. Damit entspricht das Fahrzeug mit seinem integrierten Touchscreen den europäischen Zulassungsvorschriften. Auch das Nutzen von Berührungsbildschirmen während der Fahrt ist nicht generell verboten – es kommt auf „angepasste Blickzuwendung“ an.

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Foto(s): AdobeStock

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