Trennung – was passiert mit den Kindern?

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Ob verheiratet oder nicht, regelmäßig trennen sich Menschen mit gemeinsamen minderjährigen Kindern. Eine Trennung bringt meist erhebliche persönliche und wirtschaftliche Probleme mit sich und die Beteiligten müssen sich neu aufstellen. 

Es gibt viele Angelegenheiten zu regeln, wie z. B. die Wohnungszuweisung, die Hausratsaufteilung oder auch die Berechnung von etwaigen Unterhaltsansprüchen.

Unabhängig davon sollten jedoch – bestenfalls einvernehmlich – die klärungsbedürftigen Punkte bezüglich der Kinder im Sinne des Kindeswohles geregelt werden.

Sorgerecht

Sofern die Eltern des Kindes bei der Geburt miteinander verheiratet gewesen sind, steht ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu. 

Bestand keine eheliche Lebensgemeinschaft, so steht das Sorgerecht allein der Mutter des Kindes zu (§ 1626 a Abs. 3 BGB), es sei denn, es werden entsprechend gemeinsame Sorgerechtserklärungen abgegeben, es wird im Nachgang die Ehe geschlossen oder das Familiengericht überträgt beiden das Sorgerecht zur gemeinsamen Ausübung, vgl. § 1626 a Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BGB.

Durch eine Trennung ändert sich an dem zuvor bestehenden Sorgerecht grundsätzlich nichts. Bestand vor der Trennung ein gemeinsames Sorgerecht, so bleibt dieses auch nach der Trennung bestehen.

Das Sorgerecht umfasst dabei sowohl Personen- als auch Vermögensorge für das Kind. Sämtliche für das Kind wesentlichen Entscheidungen müssen die Eltern bei Bestehen eines gemeinsamen Sorgerechtes auch weiterhin gemeinsam treffen.

Aufenthaltsbestimmungsrecht

Das Aufenthaltsbestimmungsrecht ist ein Teilbereich des Sorgerechtes. Die Eltern des Kindes müssen im Falle einer Trennung eine Einigung erzielen, bei welchem Elternteil das Kind seinen Lebensmittelpunkt haben soll, sofern nicht im Einzelfall ein Wechselmodell vereinbart wird, bei dem das Kind identische Zeiten bei beiden Elternteilen verbdingt.

Das Aufenthaltsbestimmungsrecht beinhaltet dabei die Entscheidungsbefugnis des betreuenden Elternteiles hinsichtlich sämtlicher alltäglich anfallender Aufgaben. Der betreuende Elternteil kann mithin allein entscheiden, was das Kind anzieht, was das Kind essen darf, usw. Eine Zustimmung des anderen (sorgeberechtigten) Elternteiles hierzu bedarf es nicht.

Umgangsrecht

Sofern einem Elternteil das Aufenthaltsbestimmungsrecht eingeräumt ist, ist für den anderen Elternteil eine Umgangsregelung zu finden. Sowohl nicht betreuender Elternteil als auch das Kind haben ein Recht und eine Pflicht auf Umgang, da dieser der Kindesentwicklung dient.

Hier sind grundsätzlich sämtliche Regelungen denkbar, sofern die Umgangsregelung im Ergebnis dem Kindeswohl entspricht und beide Elternteile Ihr Einverständnis erteilen. Wohl am bekanntesten verbreitet ist – die auch in der Praxis noch regelmäßig herangezogene – Regelung des Umgangs alle 14 Tage am Wochenende sowie die Hälfte der Ferien und Feiertage.

Gerichtliche Zuweisung

Sorgerecht, Aufenthaltsbestimmungsrecht und Umgang sollten bestenfalls im Interesse der Kinder einvernehmlich gelöst werden. Andernfalls – und leider nicht immer vermeidbar – müssen gerichtliche Verfahren eingeleitet werden. 

Die Kinder sind an diesen Verfahren beteiligt und werden beispielsweise bei der Frage, bei welchem Elternteil sie ihren Lebensmittelpunkt haben möchten, gerichtlich angehört. Im Ergebnis weist das Familiengericht die Rechte einem Elternteil zu.

Sofern Sie Fragen in Bezug auf Sorge- und/oder Aufenthaltsbestimmungsrecht sowie Umgangsregelungen haben, bzw. Sie Ihre Rechte hinsichtlich dieser Punkte durchsetzen möchten, stehe ich Ihnen gern zur Verfügung. Kontaktieren Sie mich über das hiesige Formular, rufen Sie mich an oder schreiben mir eine E-Mail.


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