Trennungsfolgenvereinbarung – welche Dinge kann ich regeln?

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In einer Trennungsfolgenvereinbarung regeln Sie Angelegenheiten, die Sie Hinblick auf Ihre Trennung für regelungsbedürftig erachten. Sie erleichtern sich damit die Neuorganisation Ihres Lebens nach der Trennung.

Das Wichtigste für Sie

  • Eine Trennung zwingt Sie nicht unbedingt zur Scheidung.
  • In einer Trennungsfolgenvereinbarung regeln Sie Angelegenheiten, die sich unmittelbar durch Ihre Trennung ergeben.
  • Meist geht es um die Nutzung der ehelichen Wohnung, die Hausratsaufteilung, bestehende Verbindlichkeiten, Trennungs- und Kindesunterhalt und das Umgangsrecht für das gemeinsame Kind.
  • Trennungsfolgenvereinbarungen sind teils formlos möglich, wenn sie unmittelbar umgesetzt werden können. Soweit sie mit finanziellen Verpflichtungen verbunden sind müssen diese notariell beurkundet werden.
  • Eine angemessene Trennungsfolgenvereinbarung ist die beste Grundlage für eine einvernehmliche Scheidung.

Inhalt

1. Muss ich mich überhaupt scheiden lassen?
 2. Welche Vorteile bietet eine Trennungsfolgenvereinbarung?
 3. Ist die Trennungsfolgenvereinbarung auch eine Scheidungsfolgenvereinbarung?
 4. Welche Angelegenheiten kann ich in einer Trennungsfolgenvereinbarung regeln?
 4.1. Regelung der Nutzungsverhältnisse an der Ehewohnung
 4.2. Verteilung des Hausrats
 4.3. Wem gehört das Bankkonto?
 4.4. Absprachen über bestehende Verbindlichkeiten
 4.5. Regelung des Trennungsunterhalts
 4.6. Regelung des Kindesunterhalts
 4.7. Regelung des Sorge- und Umgangsrechts
 4.8. Überprüfen Sie Ihre Versicherungsverträge
 5. Welche Form muss ich für eine Trennungsfolgenvereinbarung beachten?

1. Muss ich mich überhaupt scheiden lassen?

Es bleibt Ihre persönliche Entscheidung und die Ihres Ehepartners, ob Sie sich scheiden lassen. Sie können es auch bei der Trennung belassen und formal verheiratet bleiben. Dann allerdings empfiehlt es sich, in einer Trennungsfolgenvereinbarung alles Regelungsbedürftige zu regeln. Ob und wann Sie sich dann scheiden lassen, beantwortet der Zeitverlauf. Ihnen sollte dabei klar sein, dass eine fortbestehende Ehe rechtliche und emotionale Unsicherheiten mit sich bringt.

2. Welche Vorteile bietet eine Trennungsfolgenvereinbarung?

Eine Trennungsfolgenvereinbarung kommt zustande, wenn Sie sich mit Ihrem Ehepartner über die Regelung der Trennungsfolgen verständigen. Zugleich schaffen Sie damit die Voraussetzungen für eine einvernehmliche Scheidung. Wenn Sie alles daransetzen, für Ihre eventuell anstehende Scheidung frühzeitig die Weichen richtig zu stellen, werden Sie auch in der Lage sein, Ihre gescheiterte Ehe bestmöglich hinter sich zu lassen.

3. Ist die Trennungsfolgenvereinbarung auch eine Scheidungsfolgenvereinbarung?

Sie können Ihre Trennungsfolgenvereinbarung idealerweise so formulieren, dass diese auch als Scheidungsfolgenvereinbarung passt. Bei einer Trennungsfolgenvereinbarung stehen eher die unmittelbaren Folgen Ihrer Trennung im Vordergrund, während in einer Scheidungsfolgenvereinbarung Angelegenheiten geregelt werden, die sich aus der Abwicklung Ihrer Ehe ergeben.

4. Welche Angelegenheiten kann ich in einer Trennungsfolgenvereinbarung regeln?

Sie können alles regeln, was Sie regeln möchten. Es versteht sich, dass Sie dabei auf das Einvernehmen Ihres Ehepartners angewiesen sind. Können Sie sich nicht einigen, können Sie Ihre Rechte gegebenenfalls gerichtlich geltend machen.

4.1. Regelung der Nutzungsverhältnisse an der Ehewohnung

Bevor Sie überhaupt an die Scheidung denken, müssen Sie das Trennungsjahr vollzogen haben. Dafür ist es notwendig, dass Sie sich räumlich trennen oder innerhalb Ihrer ehelichen Wohnung die Räume so aufteilen, dass Sie getrennt voneinander leben. Auf jeden Fall müssen Sie sich verständigen, wer die Wohnung künftig nutzt, ob Sie eine gemietete Wohnung kündigen oder eine im Eigentum stehende Wohnung verkaufen.

In der Trennungsphase ist wichtig, dass der Auszug eines Ehepartners aus der Wohnung zu keiner Änderung des Mietverhältnisses führt.

Auch nach dem Auszug bleibt der Ehepartner für die mietvertraglichen Pflichten (Mietzahlung, Nebenkosten, Renovierungskosten, Reparaturen) gegenüber dem Vermieter verantwortlich. Gleiches gilt, wenn ein Partner alleiniger Eigentümer der Wohnung ist. Auch dann bleibt das Nutzungsrecht des anderen bestehen. Gebietet es die Lebenssituation (z. B. Kinderbetreuung, Krankheit), dass ein Ehepartner vorrangig in der Wohnung verbleibt, kann er gegebenenfalls gerichtlich einfordern, dass der andere unabhängig von den Miet- oder Eigentumsverhältnissen aus der Wohnung auszieht und dem Partner die Wohnung überlässt.

4.2. Verteilung des Hausrats

Mit der Trennung ist der Hausrat aufzuteilen. Persönliche und alleingehörige Gegenstände verbleiben im Eigentum des jeweiligen Partners. Gemeinsam gehörende Gegenstände sind so aufzuteilen, dass jeder Partner zufrieden ist. Dabei ist zu berücksichtigen, ob ein Partner vorrangig auf bestimmte Haushaltsgegenstände angewiesen ist.

Ansonsten gehört zum Hausrat alles, was im Hinblick auf die Funktion und die Zweckbestimmung des Gegenstandes für die Wohnung, die Hauswirtschaft und das Zusammenleben der Familie bestimmt war.

Auch ein Pkw kann zum Hausrat zählen, wenn er vorzugsweise für private Zwecke der Familie und nicht nur für berufliche genutzt wurde. Es empfiehlt sich, unbedingt eine einvernehmliche Regelung zu treffen. Das Risiko, dass das Familiengericht im Streitfall gemeinsame Haushaltsgegenstände nach Billigkeitsaspekten verteilt, ist kaum kalkulierbar.

4.3. Wem gehört das Bankkonto?

Ein gemeinsames Bankkonto beinhaltet das Risiko, dass der Ehepartner eigenmächtig über Guthaben verfügt oder den Überziehungskredit ausschöpft. Sie sollten das Konto kündigen, eine dem Ehepartner erteilte Bankvollmacht widerrufen und sich möglichst sofort ein eigenes Konto einrichten. Eine klare Absprache erleichtert es, die Verhältnisse mit der Bank zu klären.

4.4. Absprachen über bestehende Verbindlichkeiten

Haben Sie in der Ehe gemeinsam ein Darlehen oder sonstige Verbindlichkeiten aufgenommen oder sich für den Partner verbürgt, sollten Sie klären, wer künftig verpflichtet ist. Sofern Sie sich vertraglich verpflichtet haben, ändert die Trennung nichts an Ihrer Verantwortungspflicht.

4.5. Regelung des Trennungsunterhalts

Ist ein Ehepartner auf Unterhalt angewiesen, hat er/sie ab dem Zeitpunkt der Trennung Anspruch auf Trennungsunterhalt. Der Unterhaltsanspruch hängt nicht von Ihrer Bedürftigkeit ab. Auch wenn Sie eigenes Geld verdienen, haben Sie Anspruch auf Unterhalt. Das Maß des Unterhalts richtet sich nach den Vermögens- und Eigentumsverhältnissen beider Ehepartner. Dabei wäre zu klären, ob und inwieweit Sie wegen der Trennung eigenes Geld verdienen sollten. Wichtig ist zu wissen, dass Sie allein wegen der Trennung nicht arbeitspflichtig werden, insbesondere, wenn Sie weiterhin Ihr gemeinsames Kind betreuen oder wegen einer dauerhaften Erkrankung oder wegen Ihres Alters nicht arbeitsfähig sind.

4.6. Regelung des Kindesunterhalts

Ihr gemeinsames Kind hat ab dem Zeitpunkt der Trennung Anspruch auf Kindesunterhalt. Idealerweise verpflichtet sich der nicht betreuende Elternteil freiwillig in einer Jugendamtsurkunde, dass er Kindesunterhalt zahlen wird. Der Umstand, dass Sie als Ersatz Unterhaltsvorschuss vom Jugendamt beantragen könnten, rechtfertigt nicht, dass Sie auf Kindesunterhalt verzichten oder der unterhaltspflichtige Elternteil Sie auf diesen Weg verweist.

4.7. Regelung des Sorge- und Umgangsrechts

Das gemeinsame Sorgerecht beider Elternteile bleibt trotz Trennung oder Scheidung unverändert. Regelungsbedarf ergibt sich allenfalls, wenn das Aufenthaltsbestimmungsrecht zur Debatte steht.

Im Regelfall hat derjenige Elternteil, der das Kind nach der Trennung in seinem Haushalt betreut, vorrangig das Recht den Aufenthalt des Kindes zu bestimmen.

Grenzen bestehen dort, wo Sie das Kind dem Einflussbereich des anderen Elternteils entziehen, weil Sie beispielsweise ins Ausland oder nach „unbekannt“ ziehen. Im Hinblick auf das Umgangsrecht empfiehlt sich eine Regelung, die es dem nicht betreuenden Elternteil erlaubt, angemessenen Umgang mit dem Kind zu pflegen. In Anbetracht der Tatsache, dass das Umgangsrecht eines der häufigsten Streitpunkte unter Ehepartnern ist, sollten Sie als betreuender Elternteil gerade hinsichtlich der gesetzlichen Vorgaben zu einer angemessenen Regelung bereit sein.

4.8. Überprüfen Sie Ihre Versicherungsverträge

Auch nach der Trennung bleiben Sie in der Kranken-, Rechtsschutz- oder Haftpflichtversicherung familienversichert. Beziehen Sie eine eigene Wohnung, wäre an eine neue Hausratversicherung zu denken. Haben Sie Ihren Ehepartner in Ihrer Lebensversicherung als Bezugsberechtigten benannt, überlegen Sie, ob Sie dies ändern möchten.

5. Welche Form muss ich für eine Trennungsfolgenvereinbarung beachten?

Sie können sich mit Ihrem Ehepartner mündlich absprechen oder eine Vereinbarung privatschriftlich zu Papier bringen, wenn Sie die Absprache unmittelbar umsetzen können (z. B. Auszug aus der Ehewohnung). Auch die Aufteilung des Hausrats ist formfrei möglich. Gleiches gilt für Vereinbarungen über den Trennungsunterhalt. Beachten Sie jedoch, dass Sie auf den Trennungsunterhalt für die Zukunft nicht verzichten können. Nur dann, wenn Sie bereits Absprachen über den Zugewinn- und Versorgungsausgleich oder den nachehelichen Unterhalt treffen wollen, müssen Sie die Vereinbarung notariell beurkunden lassen. Im Prinzip verabreden Sie bereits eine Scheidungsfolgenvereinbarung. Geht es um die Übertragung von Immobilieneigentum, versteht sich die notarielle Beurkundung und die Eintragung der neuen Eigentumsverhältnisse im Grundbuch sowieso.

Fazit

Alles in allem: Eine vernünftige Trennungsfolgenvereinbarung ist die beste Voraussetzung für eine einvernehmliche Scheidung, mit der Sie Schlammschlachten und Rosenkriege und damit die meist sehr kostenträchtige streitige Scheidung vermeiden.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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