Scheidungs-Checkliste – 10 Dinge, an die Sie bei einer Scheidung denken sollten

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Wenn die Ehe statt Halt und Geborgenheit nur noch Kummer und Ärger bereitet, drängt sich der Gedanke an eine Ehescheidung auf. Die nachfolgenden Gedanken sollen Ihnen bei der realistischen Einschätzung dessen helfen, was im Rahmen einer Ehescheidung auf Sie zukommt.

1. Benötigte Zeit

Bis der Rechtsanwalt einen Antrag auf Ehescheidung stellen kann, muss mindestens 1 Jahr Trennungszeit vergehen. Ist der Ehepartner mit der Scheidung nicht einverstanden, kann sich die notwendige Trennungszeit verlängern.

2. Sonderstellung der Ehewohnung

Die letzte gemeinsame Ehewohnung darf während der Trennungszeit grundsätzlich von beiden Ehepartnern weiter benutzt werden. Gelingt die einverständliche Regelung der Nutzung nicht, nimmt das Familiengericht auf Antrag eine Aufteilung bzw. eine Wohnungszuweisung vor.

3. Einverständliche Scheidung möglich?

Nutzen Sie während der Trennungszeit die Gelegenheit, zu klären, ob eine einverständliche Scheidung in Betracht kommt. Haben Sie sich darüber geeinigt, dass die Ehe geschieden werden soll, müssen auch über notwendige Folgesachen wie Hausratsauseinandersetzung, Vermögensauseinandersetzung und Umgang mit den Kindern Vereinbarungen getroffen werden. Die einverständliche Scheidung spart Zeit und Geld. Es reicht aus, wenn einer der Scheidungswilligen einen Rechtsanwalt beauftragt.

4. Vorbereitung der Hausratsteilung

Ist ein streitiges Scheidungsverfahren wahrscheinlich, empfiehlt es sich, rechtzeitig eine Aufstellung aller vorhandenen Hausratsgegenstände anzufertigen. Die Beschreibung sollte so konkret sein, dass eine fremde Person den jeweiligen Gegenstand erkennen kann. So findet der Gerichtsvollzieher die Gegenstände, falls es zur Zwangsvollstreckung kommt.

5. Sorgerecht

Während des Getrenntlebens und nach der Ehescheidung bleiben grundsätzlich beide Elternteile gemeinsam sorgeberechtigt. Von den Eltern wird verlangt, dass sie sich im Interesse der gemeinsamen Kinder miteinander über wichtige Fragen des Kindeswohles verständigen. Ein Antrag auf alleinige Übertragung des Sorgerechts hat nur dann Aussicht auf Erfolg, wenn dem anderen Elternteil z. B. nachgewiesen wird, dass er zur Erziehung von Kindern ungeeignet ist.

6. Planung von Umgangskontakten

Das Recht auf Umgang haben nicht nur Eltern, sondern auch die Kinder selbst. Ein Umgangsrecht kann nur in absoluten Ausnahmefällen, in denen der Kontakt mit einem Elternteil dem Kind schaden würde, vollkommen ausgeschlossen werden. In allen anderen Fällen ist auch der allein sorgeberechtigte Elternteil verpflichtet, an der Planung von regelmäßigen Umgangskontakten mitzuwirken.

7. Vermögensaufteilung und Unterhalt

Wer keinen gesonderten Ehevertrag abgeschlossen hat, für den gilt nach deutschem Familienrecht der Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Ausgangspunkt für die Verteilung eines eventuellen Zugewinns ist das jeweilige Vermögen bei Eheschließung. Derjenige, dessen Vermögen gewachsen ist, ist grundsätzlich zum Ausgleich verpflichtet. Ausnahmen gelten, wenn der Zugewinn durch eine familiäre Erbschaft eingetreten ist. Ehegattenunterhalt kann während der Trennungszeit (Trennungsunterhalt) und nach der Scheidung als nachehelicher Ehegattenunterhalt erwartet werden. Die Voraussetzungen für die Zahlung von nachehelichem Unterhalt sind jedoch strenger als die für die Zahlung von Trennungsunterhalt.

8. Gemeinsame Immobilien

Sind beide Eheleute eingetragene Eigentümer von Immobilien, bleiben sie auch nach der Scheidung gemeinsam Eigentümer. Das Familienrecht greift nicht in den sachenrechtlichen Bestand ein. Die Eigentumsgemeinschaft kann nur einverständlich oder durch Teilungsversteigerung aufgelöst werden.

9. Versorgungsausgleich

Der Versorgungsausgleich betrifft den Ausgleich von während der Ehe erworbenen Renten- und Versorgungsanwartschaften. Der Versorgungsausgleich ist wichtig, auch wenn sich seine Wirkungen oft erst lange nach Scheidung einer Ehe (Renteneintritt) entfalten. Deshalb sollte nicht leichtfertig auf seine Durchführung verzichtet werden.

10. Kosten und Prozesskostenhilfe

Die Kosten eines Ehescheidungsverfahrens richten sich nach dem Streitwert/Verfahrenswert. Grundwert ist das Einkommen der Eheleute der letzten 3 Monate. Werden Folgesachen verhandelt, erhöht sich der Streitwert. In Bedarfsfällen kann Verfahrenskostenhilfe/Prozesskostenhilfe beantragt werden.

Fazit:

Scheidungsverfahren dauern ihre Zeit und kosten mehr Geld, wenn viel gestritten wird. Bedürftige Eheleute müssen nicht aus finanziellen Gründen auf die Scheidung verzichten, da sie grundsätzlich Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe/Prozesskostenhilfe haben. Eltern bleiben auch nach der Ehescheidung zur Kooperation im Interesse der Kinder verpflichtet.


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