Trennungskinder: Leistungen für Bildung und Teilhabe dürfen nicht gekürzt werden!

  • 2 Minuten Lesezeit

Kinder, die den Kindergarten besuchen sowie Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres haben gemäß § 28 SGB II neben dem Regelbedarf und dem anteiligen Anspruch auf Miete auch Anspruch auf sogenannte Bedarfe für Bildung und Teilhabe, soweit sie eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen und keine Ausbildungsvergütung erhalten. 

Die Bedarfe von Kindern und jungen Erwachsenen sind sehr vielfältig, zum Beispiel kostengünstigeres Mittagessen, Übernahme der Kosten für Schulausflüge und Klassenfahrten, Übernahme von Nachhilfegebühren, Übernahme von Mitgliedsbeiträgen in Sportvereinen oder dem Unterricht in künstlerischen Fächern (z. B. Musikunterricht, Ballettunterricht) etc. Diese Leistungen für Kinder und Jugendliche müssen gesondert bei der Landeshauptstadt Dresden beantragt werden.

Regelbedarf für Trennungskinder

Nun kommt es oft vor, dass die Eltern getrennt leben und sich die Kinder zeitweise, sei es im Rahmen der Umgangswochenenden oder auch während der Ferien, für gewisse Zeiten bei dem anderen Elternteil aufhalten. In dieser Zeit haben die Kinder bei demjenigen Elternteil, bei dem sie sich nicht aufhalten, keinen Anspruch auf den Regelbedarf. Der Regelbedarf der Kinder wird um die Tage der Abwesenheit aus diesem Haushalt gekürzt. Dies ist rechtmäßig und von den Gerichten abgesegnet. Sie haben jedoch für den gesamten Monat Anspruch auf die vollen anteiligen Unterkunftskosten. Eine Kürzung diesbezüglich darf nicht vorgenommen werden, auch wenn dies in letzter Zeit gehäuft vorkommt.

Kürzung des Bedarfs für Bildung und Teilhabe rechtmäßig?

Aufgefallen ist darüber hinaus auch, dass die Landeshauptstadt Dresden, welche für die Bewilligung der Bedarfe für Bildung und Teilhabe zuständig ist, auch die Bedarfe für Bildung und Teilhabe nur anteilig bewilligt, nämlich nach der Dauer der Aufenthaltstage der Kinder in dem Haushalt, welcher Leistungen nach dem SGB II bezieht. – Dies ist rechtswidrig! 

Eine gesetzliche Grundlage für eine nur anteilige Übernahme der Bedarfe zur Bildung und Teilhabe gibt es nicht. Vielmehr müssen die Bedarfe für Bildung und Teilhabe in vollständiger Höhe von der Landeshauptstadt Dresden übernommen werden, soweit die darüber hinausgehenden Voraussetzungen zur Bewilligung von ALG II vorliegen.

Fazit:  Sollten also auch Sie davon betroffen sein, dass beispielsweise die Kosten für die Klassenfahrten nur anteilig übernommen werden, da sich Ihr Kind an einigen Tagen im Monat bei dem anderen Elternteil aufhält, sollte gegen die Bescheide unbedingt innerhalb eines Monats Widerspruch erhoben werden. Soweit dem Widerspruch nicht stattgegeben wird, muss dann innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheides Klage zum Sozialgericht erhoben werden. Wir haben in letzter Zeit die Erfahrung gemacht, dass die Landeshauptstadt Dresden es auf ein gerichtliches Verfahren ankommen lässt. In einer Vielzahl von Verfahren konnten wir für unsere Mandanten erreichen, dass eine vollständige Kostenübernahme erfolgte. Jedoch konnte dies erst im gerichtlichen Verfahren erreicht werden.

Es empfiehlt sich daher immer bei einer Kürzung der zu übernehmenden Kosten, anwaltliche Hilfe zur Überprüfung der Bescheide in Anspruch zu nehmen. Für die damit entstehenden Kosten besteht ein Anspruch auf Beratungshilfe. Ein entsprechender Berechtigungsschein kann beim zuständigen Amtsgericht in Dresden beantragt werden.

 [Detailinformationen: RAin Dörte Lorenz, Fachanwältin für Sozialrecht, Fachanwältin für Familienrecht] 

Weitere Informationen, aktuelle Urteile und Termine sowie eine Anwaltsübersicht und unsere Serviceleistungen finden Sie auf unserer Website. 


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Dörte Lorenz

Beiträge zum Thema