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Trennungsunterhalt auch ohne Beziehung

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BGH: Ehepartner müssen zahlen

(BGH, Beschluss vom 19.2.2020, Az. XII ZB 358/19)

Nach einer Entscheidung des BGH hat der getrennt lebende Ehepartner auch dann Anspruch auf Trennungsunterhalt, wenn sie zuvor nicht zusammengelebt und auch nicht zusammen gewirtschaftet haben. Der Bundesgerichtshof hat dies mit Beschluss vom 19. Februar 2020 so entschieden.

Der Bundesgerichtshof stellte klar, dass ein bedürftiger Ehepartner eben auch dann Unterhalt verlangen kann, wenn die Partner zuvor niemals zusammengelebt und auch keine eheliche Lebensgemeinschaft begründet hatten.

In dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall ging es um ein Paar mit indischen Wurzeln. Die Ehe wurde von den Eltern arrangiert. Im August 2017 wurde geheiratet. Die Frau arbeitete weiter in Frankfurt und lebte dort bei ihren Eltern. Es war geplant, dass sie demnächst zu ihrem Mann nach Paris zieht. Hierzu kam es aber nicht mehr. Die Eheleute trennten sich bereits im August 2018. Auch gab es keine richtige Beziehung. Das Oberlandesgericht Frankfurt hatte den Mann verpflichtet, seiner Frau monatlich 1320 € Trennungsunterhalt zu zahlen. Der Ehemann legte dagegen Rechtsbeschwerde ein. Die Rechtsbeschwerde blieb ohne Erfolg. Für die Richter machte es keinen Unterschied, dass die Eheleute nie ein gemeinsames Konto hatten und jeweils von den eigenen Einkünften lebten. Der Senat bekräftigte damit Urteile in der Vergangenheit, wonach es gerade nicht darauf ankommt, ob das Paar jemals zusammengelebt hat.

Der Anspruch auf Trennungsunterhalt ist nur in eng begrenzten Fällen verwirkt, wenn beispielsweise beide Eheleute von vornherein sich einig waren, dass sie in Wirklichkeit gar keine eheliche Lebensgemeinschaft begründen wollen. Nachdem dies in dem vorliegenden Fall nicht so war, bestand demnach ein Anspruch auf Trennungsunterhalt.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet Familienrecht

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