Trennungsunterhalt und Kindesunterhalt zusammen berechnen? Ja!

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Kommt es zur Trennung, haben Sie gegenüber dem anderen Elternteil für Ihr Kind Anspruch auf Kindesunterhalt und als Ex-Partner Anspruch auf Trennungsunterhalt. Manchmal reicht das verfügbare Nettoeinkommen nicht aus, beide Unterhaltsansprüche in vollem Umfang zu bedienen. Da das minderjährige und privilegierte volljährige Kind vorrangig Anspruch auf Unterhalt haben, ist es geboten, vorab den Kindesunterhalt zu berechnen und den Kindesunterhalt bei der Berechnung des Trennungsunterhalts in das bereinigte Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen einfließen zu lassen. Lassen Sie vom Anwalt gemeinsam beide Unterhalte berechnen, lassen sich unbegründete Forderungen vermeiden und vielleicht sogar bei den Kosten sparen, da sämtliche Daten bereits für alle beteiligten Personen vorliegen und die familiären Hintergründe bekannt sind.

Kindesunterhalt ist gegenüber Trennungsunterhalt vorrangig

Berechnet Ihr Rechtsanwalt den Trennungsunterhalt, muss er wissen,

  • ob Sie ein Kind haben,
  • als dessen gesetzlicher Vertreter Anspruch auf Kindesunterhalt stellen können
  • oder als unterhaltspflichtiger Elternteil dem Kind gegenüber unterhaltspflichtig sind.

Ein Elternteil ist gegenüber einem Kind unterhaltspflichtig, wenn das Kind in der Obhut des anderen Elternteils ist und durch den anderen Elternteil betreut wird, während der nicht betreuende Elternteil sich auf das Umgangsrecht mit dem Kind beschränkt.

Der Unterhalt für ein minderjähriges oder ein privilegiert volljähriges Kind ist in der Rangfolge immer vorrangig vor allen anderen Unterhaltsansprüchen zu bedienen (§ 1609 Nr. 1 BGB). Ein privilegiert volljähriges Kind ist ein Kind bis zum 21. Lebensjahr, das sich in der Schul- oder Berufsausbildung befindet und im Haushalt eines Elternteils lebt. In diese Rangklasse gehören alle Kinder, also sowohl leibliche als auch adoptierte, innerhalb oder außerhalb einer bestehenden Ehe geborene Kinder unabhängig davon, ob das unterhaltsbedürftige Kind aus der ersten oder einer weiteren Ehe des Unterhaltspflichtigen stammt.

Unterhaltsansprüche von Ex-Partnern folgen an zweiter und dritter Stelle (§ 1609 Nr. 2, 3 BGB).

Wann entsteht der Anspruch auf Kindesunterhalt und Trennungsunterhalt?

Der Anspruch auf Kindesunterhalt und Trennungsunterhalt entsteht in dem Augenblick, in dem Sie sich trennen. Es gibt da keine „Wartezeit“. Sie können den Anspruch auf Kindesunterhalt für Ihr Kind sofort mit der Trennung geltend machen und für den Zeitraum der Trennung Trennungsunterhalt fordern. Umgekehrt sind Sie als Unterhaltspflichtiger verpflichtet, ab dem Zeitpunkt der Trennung Kindesunterhalt und Trennungsunterhalt zu zahlen.

Unterhaltspflichtiger sollte vor Berechnung des Trennungsunterhalts Angaben zu Kindern machen

Bevor Sie Ihrem Ehegatten Unterhalt zahlen oder der Trennungsunterhalt oder Ehegattenunterhalt berechnet werden kann, ist festzustellen, wie hoch der Kindesunterhalt ist. Der Kindesunterhalt fließt in das unterhaltsrelevante sogenannte bereinigte Nettoeinkommen ein, nach dem zunächst der Kindesunterhalt und im Anschluss daran der Trennungsunterhalt berechnet wird.

Bitten Sie Ihren Rechtsanwalt, den Trennungsunterhalt zu berechnen, müssen Sie unbedingt mitteilen, ob und inwieweit Sie einem Kind gegenüber barunterhaltspflichtig sind und Kindesunterhalt leisten. Wird der Kindesunterhalt nicht berücksichtigt, wird der Trennungsunterhalt zu hoch angesetzt und Sie zahlen mehr, als Sie zahlen müssten.

Unterhaltsberechtigter sollte vor Berechnung des Trennungsunterhalts Angaben zu Kindern machen

Haben Sie Anspruch auf Trennungsunterhalt oder Ehegattenunterhalt, sind Sie gleichfalls gehalten, im Rechtsanwalt mitzuteilen, ob und inwieweit Sie für Ihr Kind Kindesunterhalt erhalten. Unterbleibt die Information, wird der Trennungsunterhalt zu hoch berechnet und Sie erhalten mehr Geld, als Sie eigentlich erhalten dürften. Sie riskieren, dass Sie sich dem Verdacht des Betruges ausgesetzt sehen und den zu viel erhaltenen Unterhalt an den Unterhaltspflichtigen zurückzahlen müssen. Sind dabei höhere Beträge aufgelaufen, dürfte Ihre Liquidität erheblich belastet werden.

Ist Trennungsunterhalt trotz Kindesunterhalt zu zahlen?

Hat ein Kind Anspruch auf Kindesunterhalt, hat der Ex-Partner unabhängig davon für den Zeitraum der Trennung Anspruch auf Trennungsunterhalt. Berechnungsgrundlage ist das bereinigte Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen. Soweit das bereinigte Nettoeinkommen ausreicht, beide Unterhaltsansprüche in vollem Umfang zu bedienen, ist der Trennungsunterhalt neben dem Kindesunterhalt zahlen.

Reicht das verfügbare Einkommen nicht aus, Kindesunterhalt und Trennungsunterhalt gleichermaßen zu bedienen, besteht ein Mangelfall. Dann ist das verfügbare Einkommen, das sich nach Abzug des notwendigen Selbstbehalts des Unterhaltspflichtigen ergibt, vorrangig für den Kindesunterhalt zu verwenden. Das Einkommen, das nach Bedienung des Kindesunterhalts übrigbleibt, steht für den Trennungsunterhalt zur Verfügung.

Welche Rolle spielt der Selbstbehalt?

Ungeachtet der Unterhaltsansprüche muss der Lebensunterhalt des Unterhaltspflichtigen so weit als möglich gewährleistet bleiben. Insoweit sind Selbstbehalte zu berücksichtigen. Der Selbstbehalt (alle Angaben gemäß Düsseldorfer Tabelle ab 1. Januar 2024) beträgt gegenüber

  • minderjährigen und privilegiert volljährigen Kindern für den nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 1.200 EUR,
  • für den erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 1.450 EUR und
  • gegenüber anderen Kindern 1.750 EUR.

Hat der Unterhaltspflichtige wieder geheiratet und hat der Ehegatte Einkommen oder lebt mit einem neuen Partner zusammen, kann wegen ersparter Aufwendungen infolge einer gemeinsamen Haushaltsführung der Selbstbehalt auch herabgesetzt werden. Zudem ist bei Mangelfällen zu prüfen, ob durch eine Einkommenskorrektur eine Kürzung der Unterhaltsansprüche vermieden werden kann. So können überobligatorische Einkünfte herangezogen oder freiwillige Leistungen Dritter als Einkommen angesetzt werden. 

Höhere Fahrtkosten werden im Mangelfall normalerweise nicht berücksichtigt, weil die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel vorrangig ist. Die Tilgung von Schulden kann im Mangelfall gegenüber minderjährigen Kindern nur in Ausnahmefällen unberücksichtigt bleiben, als der Mindestunterhalt nicht gesichert ist. Grund ist, dass ein unterhaltsberechtigtes Kind in besonderem Maße auf die Unterhaltsleistungen der Eltern angewiesen ist und der Elternteil in einer besonderen Verantwortung für das Kind steht.

Welche Bedeutung hat die Düsseldorfer Tabelle?

Werden Kindesunterhalt und Trennungsunterhalt zugleich geltend gemacht, sind die Beträge des Kindesunterhalts aus der Düsseldorfer Tabelle zu entnehmen. Da die Düsseldorfer Tabelle den Kindesunterhalt darauf abstellt, dass die Unterhaltspflicht gegenüber zwei Personen besteht, ist der Betrag des Kindesunterhalts entsprechend der Einkommensgruppe des Unterhaltspflichtigen zu bestimmen. Der Ansatz erklärt sich daraus, dass der Unterhaltspflichtige um eine Einkommensgruppe höher eingestuft wird, wenn er nur eine Unterhaltspflicht zu bedienen hat und umgekehrt eine Einkommensgruppe niedriger eingestuft wird, wenn er mehr als zwei Unterhaltspflichtigen erfüllen muss.

Kindes- UND Trennungsunterhalt bei iurFRIEND berechnen lassen

Unterhaltsrecht erscheint wie höhere Mathematik. Den damit zu bewältigenden Herausforderungen können Unterhaltsrechner im Internet kaum gerecht werden. Es empfiehlt sich immer die individuelle unterhaltsrechtliche Berechnung nach Maßgabe der familiären Gegebenheiten. Für den Unterhaltsberechtigten zahlt sich die individuelle Berechnung insoweit aus, als er oder sie mehr Geld erhält oder der Unterhaltspflichtige weniger Unterhalt zahlen muss.

Sollten Sie vor einer Scheidung sowohl Kindes- als auch Trennungsunterhalt für sich reklamieren, geben Sie die Berechnung gerne in unsere Hände. Unser Online-Unterhaltsservice ist äußerst kostentransparent, rechtssicher und für Sie sehr bequem. Der gesamte Vorgang findet online statt, Sie zahlen mit der Versendung Ihrer Informationen noch nichts, sparen aber Zeit und Aufwand - vor allem, wenn sich Ihre Scheidung noch hinziehen sollte, Sie aber schon getrennt leben.

Auf unserer Webseite finden Sie hier den Link zu unserem Formular für Sie:

Das ganze funktioniert natürlich auch als Überprüfung einer bereits vorliegenden Forderung gegen Sie. Wir freuen uns in jedem Falle auf Ihre Nachricht!

Foto(s): iurFRIEND

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