Trotz Verjährung. LG Nürnberg-Fürth verurteilt VW zu Schadensersatz

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Das LG Nürnberg-Fürth hat am 16.03.2021, Az.: 9 O 7343/20, im Diesel-Abgasskandal die Volkswagen AG in einem von Rechtsanwalt Christian Heitmann geführten Verfahren trotz Verjährung zu Schadensersatz verurteilt.

Der Grund der Verurteilung findet sich in § 852 BGB. Dieser verhilft Geschädigten auch nach der eingetretenen Verjährung gem. §§195, 199 BGB zu einem sog. Restschadensersatzanspruch. Während nach Ansicht des BGH eine Verjährung von Rückabwicklungsansprüchen womöglich schon Ende 2018 eingetreten ist, tritt bei dem sogenannten Restschadensersatzanspruch die Verjährung erst zehn Jahre ab Kauf ein. Beim Restschadensersatz geht es um den finanziellen Vorteil, den der Schädiger – also Volkswagen – durch die Täuschung erhalten hat.

Der Anspruch gemäß § 852 BGB kann von allen Käufern eines damaligen Neuwagens geltend gemacht werden, wenn seit Kauf nicht mehr als 10 Jahre vergangen sind.


Die Entscheidung des LG Nürnberg-Fürth:

Im entschiedenen Fall hat das Gericht angenommen, dass die Ansprüche der dortigen Klägerin mit Ablauf des 31.12.2019 verjährt waren. Den Restschadensersatzanspruch nach § 852 BGB hat das Gericht in gleicher Höhe wie bei einem – bereits verjährten – Rückabwicklungsanspruch anerkannt. Den Abzug einer etwaigen Händlermarge hat das Gericht mangels Vortrags der Volkswagen AG nicht vorgenommen.

Folge:

Alle Käufer, die seinerzeit ein Fahrzeug des Volkswagen-Konzerns als Neuwagen erworben haben, können demnach bis taggenau 10 Jahre nach Kauf des Fahrzeugs nach wie vor ihre Rechte gegen die Volkswagen AG mit guten Erfolgsaussichten geltend machen!


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