Trotzdem: Finger weg von der Ausgleichsquittung

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Mit der Kündigung wird oftmals auch eine Ausgleichsquittung vorgelegt, welche der Arbeitnehmer mal eben unterschreiben soll.

Als Ausgleichsquittung wird eine Bestätigung verstanden, wonach z.B. bestehende Ansprüche (Überstunden o.ä.) erledigt seien.

Aber Achtung:

Wir empfehlen, allenfalls den Erhalt der Kündigung zu bestätigen. Jede weitere Erklärung kann als Verzicht angesehen werden, z.B. darauf, dass keine Kündigungsschutzklage erhoben wird.

Zwar wird die Ausgleichsquittung von der Rechtsprechung kritisch gesehen, denn man weiß, dass der Arbeitnehmer im Zweifel in einer aufgeregten Situation ist, wenn er so etwas unterschreibt.

Gleichwohl kann nur dringend davon abgeraten werden, irgendetwas zu unterschreiben, was vielleicht als Verzicht angesehen werden kann.

Unter Umständen kommt es dann auch zu einer Beweislastumkehr, denn Sie haben ja immerhin unterschrieben.

Also, Finger weg von Ausgleichsquittungen.

Rechtsanwalt Michael Borth
Borth Rechtsanwälte

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