Tumorerkrankungen: Der Grad der Behinderung (GdB) während und nach Heilungsbewährung

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Die Bewertung des Grades der Behinderung (GdB) ist im Regelfall weniger eine Bewertung von Diagnosen, sondern vielmehr von funktionellen Auswirkungen bestehender Gesundheitsstörungen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt allerdings für Gesundheitsstörungen, bei denen eine sog. Heilungsbewährung vorgesehen ist. Hierzu gehören insbesondere Tumorleiden.

„GdB-Aufschlag“ bei Tumorerkrankungen

Bei diesen Erkrankungen sehen die als Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung ergangenen Versorgungsmedizinischen Grundsätze (VG) ausdrücklich vor, dass bis zum Eintritt von Heilungsbewährung ein höherer GdB anzunehmen ist, als er sich aus den tatsächlich vorhandenen Funktionseinschränkungen ergeben würde (Teil A Nr. 2 h Satz 2 VG).

Dieser „GdB-Aufschlag“ ist für die zumeist fünf Jahre dauernde Heilungsbewährungsfrist dadurch gerechtfertigt, dass Tumorerkrankungen regelmäßig mit zusätzlich beeinträchtigenden Auswirkungen, wie z. B. dem Risiko einer Wiedererkrankung (Rezidiv), und damit im Zusammenhang stehenden Ängsten verbunden sind.

Herabsetzung des GdB bei rezidivfreiem Verlauf

Verläuft die Zeit der Heilungsbewährung rezidiv- und metastasenfrei, sind die Gesundheitsstörungen anschließend nach den allgemeinen Grundsätzen ausschließlich anhand der tatsächlichen funktionellen Auswirkungen neu festzustellen. Der „GdB-Zuschlag“ entfällt.

In der Praxis hört die Versorgungsverwaltung die Betroffenen schriftlich dahingehend an, dass der festgestellte GdB herabgesetzt werden soll (Anhörung). Dabei wird häufig davon ausgegangen, dass die funktionellen Auswirkungen der Tumorerkrankung nur noch einen GdB von weniger als 50 rechtfertigen sollen, sodass den Betroffenen der Verlust der Schwerbehinderteneigenschaft und der damit verbundenen Nachteilsausgleiche droht.

Schwerbehindertenausweis verteidigen!

Nicht immer muss der Eintritt von Heilungsbewährung den Verlust der Schwerbehinderten-eigenschaft nach sich ziehen: Machen Sie im Rahmen der Anhörung deutlich, welche (funktionellen) Auswirkungen die Tumorerkrankung trotz Rezidivfreiheit im Einzelnen hat. Zeigen Sie auf, durch welche weiteren Gesundheitsstörungen Sie unabhängig von der Tumorerkrankung in Ihrer Fähigkeit zur Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt sind. Nicht selten z. B. münden Ängste vor einem Rezidiv in einer eigenständigen, behandlungsbedürftigen depressiven Störung, deren Auswirkungen angemessen zu berücksichtigen sind.

Erlässt die Behörde nach durchgeführter Anhörung dennoch einen „Herabstufungsbescheid“, sollten Sie fristgerecht Widerspruch einlegen. Die Anfechtung hindert die Bestandskraft des Herabstufungsbescheides, also den Eintritt seiner Wirkung. Dies bedeutet: Solange das Widerspruchsverfahren läuft, bleibt die ursprüngliche, mit dem „Zuschlag“ erfolgte GdB-Feststellung wirksam! Dies gilt auch während eines sich ggf. anschließenden Rechtsstreits vor den Sozialgerichten. Hier sind im Übrigen verschiedene Besonderheiten zu beachten. So ist z.B. der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage durch das Gericht der Erlass des Widerspruchsbescheides.

Gültigkeit des Schwerbehindertenausweises sicherstellen!

Achten Sie während der Auseinandersetzung mit der Behörde darauf, dass Sie Ihren fortbestehenden (hohen) GdB mit einem gültigen Schwerbehindertenausweis nachweisen können. Solange die Anfechtung des Herabstufungsbescheides andauert, wird die Gültigkeit Ihres Ausweises von der Behörde verlängert. So stellen Sie sicher, dass Sie trotz des (angefochtenen) Herabstufungsbescheides Ihre – jedenfalls für die Dauer des Streitverfahrens – fortbestehende Schwerbehinderteneigenschaft nachweisen und entsprechende Nachteilsausgleiche in Anspruch nehmen können.

Fazit

Bei Tumorerkrankungen wird der GdB für eine vorübergehende, zumeist fünfjährige Phase höher bewertet, als die tatsächlichen Funktionseinbußen dies rechtfertigen würden. Verläuft die Zeit der Heilungsbewährung rezidiv- und metastasenfrei, entfällt dieser „Zuschlag“. Die Versorgungsverwaltung bewertet den GdB jetzt neu, und zwar ausschließlich auf dem Boden der tatsächlich vorhandenen funktionellen Defizite. Diese Neufeststellung kann fehlerhaft sein. Mit einem Widerspruch und (soweit erforderlich) mit einer anschließenden Klage zum Sozialgericht hindern Sie den Eintritt der Wirkung eines „Herabstufungsbescheides“. Die ursprüngliche GdB-Feststellung hat vorläufig weiter Bestand und in den Rechtsbehelfsverfahren können Sie deutlich machen, dass und warum Ihre Beeinträchtigungen dauerhaft den Fortbestand der Schwerbehinderteneigenschaft rechtfertigen.

Hinweise

Beachten Sie bitte, dass dieser Beitrag der allgemeinen Information dient und eine individuelle Beratung im Einzelfall nicht ersetzen kann.

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