UDI Biogas 2011 und UDI Sprint Festzins – Gefahr für Ihr Investment

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Nach dem Scheitern von Beteiligungen in den meisten Schiffsfonds und vielen Immobilienfonds wie beispielsweise dem bekannten „The Gherkin“ in London, einem der mittlerweile zum Wahrzeichen der Stadt gewordenen Bürobauten, oder der großen S&K- Pleite entwickelte sich eine Welle der Investitionen in ökologisch ausgerichtete Kapitalanlagen wie Biokraftwerke und Windparks.

Diese dienen aber vielfach weniger dem Schutz der Umwelt als vielmehr der Füllung des Geldbeutels der Betreiber. 

So auch die UDI Biogas 2011 und UDI Sprint Festzins. Diese beiden Kapitalanlagen drohen nun ein Desaster für die Anleger zu werden. 

Aufgrund der Insolvenz der Projektgesellschaft UDI Biogas Otzburg-Nieder-Klingen vom 18.06.2018 wegen Zahlungsunfähigkeit, drohen auch die beiden Fonds, welche in die Projektgesellschaft investiert haben, in die Verlustzone zu rutschen. Mit der Insolvenz der Projektgesellschaft ist ein Teil der Anlegergelder voraussichtlich verloren.

Allerdings gibt es einen Ausweg für den Anleger, die gezahlte Einlage vor dem endgültigen Aus zurückzuholen. Das heißt, dass trotz des Schocks der Negativentwicklung Möglichkeiten bestehen, die Einlage zurückzuerhalten.

So können im Einzelfall Schadensersatzansprüche in Höhe des investierten Geldes sowie weiterer Beträge geltend gemacht und damit die Einlage vor ihrem Verlust gerettet werden.

Bei den Investitionen handelt es sich um Nachrangdarlehen. Diese besondere Anlagevariante beinhaltet ein hohes Risiko des Verlustes. Denn in dem Fall des Eintrittes einer Insolvenz der Fondsgesellschaften treten diese Nachrangdarlehen hinter die Forderungen aller anderen Gläubiger zurück. Das bedeutet, dass die Anleger, sofern sie nicht jetzt etwas zu der Sicherung ihrer Ansprüche unternehmen, im Falle einer Insolvenz gegenüber den weiteren Gläubigern das Nachsehen haben und die Einlage voraussichtlich eingebüßt werden wird.

Vor der Zeichnung der Beteiligung muss daher in den Beratungsgesprächen über diese Eigenschaft als Nachrangdarlehen und die daraus folgende Nachrangigkeit aufgeklärt worden sein. Fand keine Aufklärung statt, so liegt eine Beratungspflichtverletzung vor und es kann ein Schadensersatz mindestens in Höhe der gezahlten Einlage sowie der Zinsen geltend gemacht werden. Damit wäre Ihr Geld vor dem Verlust gerettet.

Wenden Sie sich also noch vor Eintritt des Worst Case an einen erfahrenen Spezialisten, der ihr noch vorhandenes Kapital aus der Gefahrenzone bringt. Wir stehen für Sie bereit und sind selbstverständlich telefonisch zu erreichen. Zudem können Sie uns auch eine E-Mail senden. 


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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