UDI Energie FESTZINS 10 - 14: Derzeit werden keine Insolvenz – Verhandlungen über Ausstieg für Investoren geführt

  • 4 Minuten Lesezeit

Das Positive zuerst – UDI Energie FESTZINS 10 -14 derzeit nicht insolvent

Während ein großer Teil der Gesellschaften der UDI-Gruppe, bei denen Nachrangdarlehen gegeben worden sind, von der Insolvenz betroffen sind, ist dies für die Gesellschaften UDI Energie FESTZINS 10 – 14 GmbH & Co. KG derzeit nicht der Fall. Das ist zunächst erst einmal positiv, denn mit dem Insolvenzverfahren reduziert sich die Anzahl der Handlungsoptionen für die Investoren erheblich (ausführlich dazu unter https://rechtinfo.de/bank-und-kapitalmarktrecht/udi-energie-festzins/). In einem solchen Fall besteht meist nur noch die Möglichkeit, seine Forderung zur Insolvenztabelle anzumelden und auf die anteilige Auszahlung aus der Masse (die sog. Insolvenzquote) zu hoffen.

Unsere Kritik – fehlende Transparenz

Bereits vor einiger Zeit wurden die Investoren angeschrieben, damit sie für die Gesellschaften als Gläubiger heftige Einbußen hinnehmen sollen (so genannter: Schuldenschnitt). Wir hatten damals bereits wegen der fehlenden Entscheidungsgrundlagen und dünnen Informationslage Bedenken an diesem Vorgehen (mehr zum Schuldenschnitt unter https://rechtinfo.de/bank-und-kapitalmarktrecht/udi-insolvenz-nachrangdarlehen/ ). Über eine Laufzeit von 5 Jahren sollte versucht werden, eine höhere Teilrückzahlung zu erarbeiten, als dies bei einer Insolvenz der Fall wäre.

Seit dem hat sich im Hinblick auf die Informationslage für die Investoren wenig getan. Sie tappen sprichwörtlich im Dunkeln und wissen nicht, wie es um die jeweilige Gesellschaft steht. Das hat einen einfachen Grund: Die nachrangigen Darlehensgeber – also die „Anleger“ - sind eben leider keine Gesellschafter mit Rechten auf Information wie es um ihr Unternehmen seht, sondern sie sind schlicht und ergreifend „nur“ Fremdkapitalgeber – sie haben somit wesentlich weniger Rechte als die Gesellschafter. Das ist in der jetzigen Situation schlecht – und genau das nutzt die Geschäftsführung aus.

So bekommen auch wir keine Antwort auf die Frage, warum z.B. bei den Gesellschaften die geschäftsführende Komplementärin – die UDI Festzins Verwaltungs GmbH – gegen die Festzins Verwaltungs Ost 2 UG (haftungsbeschränkt) ausgetauscht wurde. Es wird wahrscheinlich dafür einen Grund geben, denn niemand tauscht mal so eben die Geschäftsführung aus. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass es sich um eine noch weiter in der Haftung beschränkte Unternehmergesellschaft mit einem möglichen Stammkapital mit nur 1,00 € handelt sind Fragen nach dem „Warum“ berechtigt.

Verhandlungen zu einem Ausstieg bei UDI Energie Festzins 10 – 14 möglich

Das alles ist nicht schön für die Anleger, die ihr Kapital in Form von Nachrangdarlehen den Gesellschaften zur Verfügung gestellt haben. Im Kern gibt es im Moment vier Szenarien:

  • Man könnte den ausstehenden Darlehensbetrag unter Berufung auf die unwirksame Nachrangklausel gerichtlich geltend machen. Das ist aber zeit- und kostenintensiv, so nicht z.B. eine Rechtsschutzversicherung die Kosten übernimmt.
  • Man kann abwarten und schauen, wie sich die Gesellschaften weiter entwickeln. Ob es hier irgendwann zu einer Insolvenz kommen wird, wissen wir nicht. Für ausgeschlossen halten wir es jedenfalls nicht – wie ein Blick auf die Gesellschaften UDI Energie FESTZINS II – IX zeigt. Wie hoch eine Quote da ausfällt, ist völlig ungewiss. Theoretisch könnten die Gesellschaften auch ohne Insolvenz über Jahre weitermachen. Dann würde man unserer Einschätzung nach ohne ein gerichtliches Verfahren vermutlich sein Geld nicht zurückbekommen.
  • Man könnte versuchen, einen – wenn auch geringen – Teil seines Geldes über eine neue Vereinbarung mit den Gesellschaften bzw. einem Dritten zu erhalten. Seitens der UDI Energie FESTZINS 10 – 14 wurde zumindest Verhandlungsbereitschaft signalisiert.

Eines der Szenarien wird mit Sicherheit eintreten. Es stellt sich die Frage – Schrecken ohne Ende oder Ende mit Schrecken?

Wie sieht das neue Angebot aus und sollte man es annehmen?

Welche Konditionen das jeweilige Angebot haben soll, ist uns noch nicht mitgeteilt worden. Tatsache ist, es soll strukturell anders aufgebaut sein, als das erste Angebot. Es soll einen anderen Käufer geben. Die Zahlungsmodalitäten und etwaige Sicherheiten sind uns nicht bekannt.

Ob diese Angebote für den einzelnen Investor sinnvoll sind oder nicht, muss der Investor letztlich selbst entscheiden. Es ist wohl aber eine Entscheidung mit mehreren Unbekannten. Der Anleger weiß eben leider nicht, ob die Gesellschaften insolvent werden bzw. ob dies nur eine Frage der Zeit ist. Genau so wenig ist die Höhe der möglichen Quote bekannt. Es hat leider ein wenig etwas von Pokern, vor allem dann, wenn die Transparenz fehlt.

Wir können helfen, das Angebot rechtlich zu verstehen und einzuordnen und etwaige Risiken bei den möglichen Szenarien aufzeigen. Ob man die Ausstiegsmöglichkeiten nutzen sollte oder nicht, ist eine wirtschaftliche Entscheidung, die der Anleger selbst treffen muss.

Fazit für UDI-Investoren

Wir hatten es bereits in früheren Berichten erwähnt: Niemand kann in die Zukunft schauen und niemand weiß, was in 5 oder 6 Jahren ist. Im Gegensatz zum ersten Angebot wird nun klarer, worauf die noch nicht insolventen Gesellschaften hinaus wollen: „Friss oder Stirb“. Das ist nicht schön, aber man muss mit den Gegebenheiten umgehen. Die Investoren sind eben keine Gesellschafter und haben auch – mit Ausnahme eines moralischen Rechtes – kaum die Möglichkeit, Informationsrechte auszuüben. So müssen die Ausstiegsmöglichkeiten eben leider realistisch betrachtet werden. Ob die einzelnen Investoren dann mit ihrer konkreten Entscheidung eine gute Wahl getroffen haben, wird sich leider erst in der Zukunft zeigen.

Wir reden jedoch Klartext – wenn Sie Fragen zu den Szenarien haben, sprechen Sie uns einfach an oder schreiben Sie uns eine mail. Wir beraten: rechtlich und transparent und im Rahmen einer Erstbewertung auch kostenlos (mehr unter https://rechtinfo.de/bank-und-kapitalmarktrecht/udi-energie-festzins/).


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Hartmut Göddecke

Beiträge zum Thema