UDI Energie Festzins VI GmbH & Co. KG meldet Insolvenz an!

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- Was Anleger jetzt tun können -


Am 29.04.2021 wurde über das Vermögen der UDI Energie Festzins VI GmbH & Co. KG, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin und diese vertreten durch den Geschäftsführer Rainer Langnickel beim Amtsgericht Leizpig das vorläufige Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung eröffnet. Zum vorläufigen Sachwalter wurde Herr Dr.  Jürgen Wallner bestellt.

I. Zum Hintergrund

Bei der insolventen Schuldnerin investierten Anleger seit dem Jahr 2013 insgesamt 6,6 Millionen Euro in sog. Nachrangdarlehen. Das heißt, die Anleger gewährten als Darlehensgeber der UDI Energie FESTZINS VI GmbH & Co. KG unbesicherte Darlehen mit qualifiziertem Rangrücktritt. Die Anleger sind weder am Verlust noch am Gewinn der Kommanditgesellschaft beteiligt und sollten jährliche Zinszahlungen und zum geplanten Ende der Laufzeit die Tilgung erhalten. Aufgrund des vereinbarten Nachrangs waren diese Ansprüche nur durchsetzbar, wenn die Zahlungen nicht zu einer Insolvenz der Gesellschaft führen. Da die Gesellschaft nicht die erwarteten Gewinne erwirtschaftete, da diese ihrerseits Nachrangdarlehen an Projektgesellschaften gewährten, erhielten die Anleger in jüngster Zeit keine Zinsen oder Rückzahlungen mehr. 

II. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Unwirksamkeit von Nachrangklauseln gegenüber Verbrauchern

Der Bundesgerichtshof hatte in den letzten Jahren die Rechtsprechung zu Nachrangabreden zugunsten der Anleger verschärft und die Anforderungen an diese Klauseln erhöht. Es spricht viel dafür, dass nach diesen Urteilen auch die Klauseln der UDI Energie Festzins VI unwirksam sind. Dies hätte zur Folge, dass die UDI Energie Festzins VI ein erlaubnispflichtiges Einlagengeschäft betreibt, für das diese keine Erlaubnis hat. Aus diesem Grund hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen (BaFin) die UDI Energie Festzins VI zur Rückabwicklung dieser Darlehen aufgefordert. Da die UDI Energie Festzins VI hierzu wirtschaftlich nicht in der Lage ist, stellte diese nun Insolvenzantrag. 

Die Insolvenz könnte zu einem Totalverlust der Kapitalanlage für die betroffenen Anleger führen.   

III. Aber was heißt das für die Anleger und was können Anleger nun tun?

Betroffene Anleger sollten Ihre Forderungen unbedingt zur Tabelle anmelden. Aufgrund der Unwirksamkeit der Nachrangabrede sind diese Forderungen nicht mehr nachrangig.  Dies ist allerdings erst mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens möglich. Eine Forderungsanmeldung im vorläufigen Verfahren ist hingegen noch nicht möglich.

Da im Moment nicht absehbar ist, wie sich der Sachwalter hierzu verhält, sollten Sie unbedingt dieses Verfahren im Auge behalten, da sie unter Umständen nicht zur Forderungsanmeldung aufgefordert werden. Die Forderungsanmeldung erfolgt grundsätzlich schriftlich m Fall einer Eigenverwaltung gegenüber dem Sachwalter. 

Sie können sich bei uns kostenlos registrieren lassen und wir informieren Sie, wenn das Insolvenzverfahren eröffnet ist und Sie die Forderung anmelden können. Gerne unterstützen wir Sie auch bei der Anmeldung Ihrer Forderungen.

Als Ansprechpartnerin für Ihr weiteres Vorgehen steht Ihnen gerne Rechtsanwältin Dr. Susanne Schmidt-Morsbach, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht, und Herr Artem Zykov für weitere Fragen zur Verfügung.

Die Fachanwälte der Kanzlei Schirp & Partner aus Berlin verfügen aufgrund langjähriger Praxis seit mehr als 25 Jahren über eine umfassende Expertise im Bank- und Kapitalmarktrecht.



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