Das Projekt Matterhorn der UDI entpuppt sich als Fiasko! Anleger sollen laut U 20 Prevent Stimmrechtsvollmacht erteilen!

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I. Forderungsanmeldung aller Anleger

Der Insolvenzverwalter der insolventen UDI Energie Festzins 10-14 UG & Co. KG fordert nicht nur die aktuellen Forderungsinhaber zur Forderungsanmeldung auf. Auch Anleger, die Ihre Forderungen vollständig an die U 20 Prevent abgetreten haben, wurden bzw. werden aufgefordert ihre bereits abgetretenen Forderungen anzumelden.

Hintergrund der Aufforderung ist, dass nach Rechtsansicht des Insolvenzverwalters die Nachrangklauseln und aus diesem Grund das gesamte Rechtsgeschäft unwirksam sein könnte. Doch was heißt das und ist dies gut für die Anleger? Das kommt darauf an:

II. Konsquenzen für die Anleger, die ihre Forderung an die U 20 Prevent GmbH abgetreten haben

Für Anleger, die das Angebot der U 20 Prevent GmbH angenommen haben, könnte dies nachteilig sein. Zum einen müssen diese nun ihre streitigen Forderung in den jeweiligen Insolvenzverfahren anmelden, die dann - wie vom Insolvenzverwalter angekündigt - bestritten werden. Erst in entsprechenden Gerichtsverfahren würde geklärt werden, ob diese Forderungen auch tatsächlich bestehen.

Wenn dies so wäre, könnte der Kaufpreisanspruch gegenüber der U 20 Prevent GmbH in Höhe des 2. Kaufpreises für die Abtretung des Restkaufanspruchs entfallen. Dies ist aber dann nachteilig, wenn der Kaufpreisanspruch aus dem Angebot höher ist als die zu erwartende Quote.

Das gesamte Projekt Matterhorn - wie die UDI diesen Sanierungsversuch nannte - ist und bleibt ein einziges Fiasko. Die Insolvenzen wurden - erwartungsgemäß - damit nicht verhindert. Das Chaos ist nun aber komplett.

III. Kann der Kaufvertrag widerrufen werden?

Wir hatten uns schon sehr früh gegen die Annahme des Angebots der U 20 Prevent GmbH ausgesprochen, da dieses rechtlich mehr als zweifelhaft war. Doch nun bestätigt der Insolvenzverwalter, dass die neu vereinbarten Nachrangklauseln ebenfalls unwirksam sein könnten. Anleger können nach unserer Rechtsüberzeugung die Verträge widerrufen, da diese keine Widerrufsbelehrung enthielten. Doch Vorsicht! Die Verträge der UDI Festzins 12 bis 14 haben relativ hohe Ansprüche gegen die U 20 Prevent aus dem sog. Kaufpreis 2 vorgesehen. Da für diese Gesellschaften bisher keine Rückabwicklungsanordnungen durch die BaFin angeordnet worden sind, sind diese auch weiterhin zu zahlen, wenn man von der Wirksamkeit der Verträge ausgeht. Wir können zur Zeit für diese Anleger nicht empfehlen, den Widerruf zu erklären. Diese sollten abwarten, ob noch Abwicklungsanordnungen erfolgen und wie hoch die zu erwartende Quote sein wird. 

IV. Müssen Stimmrechtsvollmachten an einen Ihnen unbekannten Rechtsanwalt erteilt werden?

Anleger, die das Angebot der U 20 Prevent GmbH angenommen haben stehen vor einem Scherbenhaufen. Die Kaufverträge könnten nach der Rechtsansicht des Insolvenzverwalters unwirksam sein mit der Folge, dass Sie keinen Anspruch mehr auf den "Kaufpreis 2" hätten, obwohl Sie diese Forderungen bereits vollständig an die U 20 Prevent GmbH abgetreten haben. Ob auch die Forderungsabtretung unwirkam ist, kann angezweifelt werden.

Hinzu kommt jetzt aber auch noch die Aufforderung der U 20 Prevent GmbH, dass die Anleger verpflichtet seien, eine Stimmrechtsvollmacht an einen konkret benannten Anwalt zu übertragen. Hierbei beruft sich der Geschäftsführer auf eine Passage des - nach Ansicht der Insolvenzverwalters unwirksamen Vertrages - nachdem die Anleger "alle Rechte und Pflichten" übertragen werden. Hierzu soll nun auch das Stimmrecht gehören, dass Sie aber noch einmal übertragen sollen. 

Sie müssen diese Stimmrechtsvollmacht nach unserer Rechtsauffassung nicht erteilen! Wenn die Abtretung wirksam war, müssten Sie ohnehin keine Stimmrechtsvollmacht erteilen, da Sie bereits alles abgetreten haben. Wenn der Vertrag jedoch unwirksam sein sollte, dann wären Sie erst recht nicht verpflichtet, die Stimmrechtsvollmacht zu erteilen. Unseres Erachtens dienen diese Schreiben allein dazu, die Interessen des Geschäftsführers der U 20 Prevent GmbH in den Gläubigerversammlungen durchzusetzen. Da dieser zugleich Geschäftsführer der Schuldnerinnen ist, die Ihnen Ihr Geld nicht zurückzahlen kann, stehen sich Ihre Interessen unserer Meinung nach diametral gegenüber. Sollten die Verträge unwirksam sein, ist der Interessenkonflikt evident.

V. Fazit

Das Projekt Matterhorn hat nur eines bewirkt: 

Maximale rechtliche Unsicherheit bei allen Beteiligten aufgrund unbedachten Agierens der Verantwortlichen. Dies hat sehr viel Geld gekostet, das den Anlegern nicht mehr zur Verfügung steht. Zumindest die Eigenverwaltung ist glücklicherweise vom Tisch.

Sollten Sie eine anwaltliche Vertretung auf den anstehenden Gläubigerversammlungen wünschen, finden Sie weitere Informationen sowie eine entsprechende Vollmacht auf unserer Homepage. Wir vertreten Sie kostenlos auf den anstehenden Gläubigerversammlungen. Wir benötigen hierfür die Vollmacht im Original. Bitte übersenden Sie diese mindestens zwei Tage vor dem jeweiligen Berichtstermin zurück und teilen Sie uns auch Ihre eMail-Adresse mit. Wir versenden dann im Nachgang einen Terminsbericht.

Als Ansprechpartnerin für Ihr weiteres Vorgehen steht Ihnen gerne Rechtsanwältin Dr. Susanne Schmidt-Morsbach, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht, und Frau Jennifer Bressler für weitere Fragen zur Verfügung.

Die Fachanwälte der Kanzlei Schirp & Partner aus Berlin verfügen aufgrund langjähriger Praxis seit mehr als 25 Jahren über eine umfassende Expertise im Bank- und Kapitalmarktrecht.



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