UDI-Gruppe: BaFin erlässt weitere Abwicklungsanordnung - UDI Energie Festzins 11 betroffen

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Gestern, am 05.04.2022, hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ("BaFin") eine neuerliche Abwicklungsanordnung veröffentlicht und diesmal der UDI Energie Festzins 11 UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG aufgegeben, das ohne Erlaubnis betriebene Einlagengeschäft einzustellen sowie die unerlaubt betriebenen Geschäfte abzuwickeln. In der Vergangenheit haben vergleichbare Abwicklungsanordnungen bei der UDI-Gruppe dazu geführt, dass die betroffenen Gesellschaften kurz darauf einen Insolvenzantrag gestellt haben. Wir rechnen auch diesmal fest damit, dass dies der Fall sein wird.

Nachdem die BaFin nunmehr nach langer Pause eine weitere Abwicklungsanordnung getroffen hat (die letzte Anordnung gegen eine UDI-Gesellschaft erging im Juni 2021!), lässt dies darauf schließen, dass doch noch weitere Verfügungen bei den noch nicht insolventen UDI Gesellschaften folgen könnten. Weshalb seit der letzten UDI-Abwicklungsanordnung rund 10 Monate vergingen und ob/welche weitere Gesellschaften folgen, bleibt zurzeit das Geheimnis der BaFin. Diese schweigt sich zu solchen Fragen konsequent aus.

Welche Folgen hat die Abwicklungsanordnung für die UDI Festzins 11-Anleger?

Die BaFin hat in der Anordnung die Abwicklung des Einlagengeschäfts verfügt. Das bedeutet: Die UDI Energie Festzins 11 UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG ist verpflichtet, sämtliche angenommenen Gelder unverzüglich und vollständig zurückzuzahlen. Dies wird aller Wahrscheinlichkeit nach dazu führen, dass die Gesellschaft nunmehr einen Insolvenzantrag stellen muss, da eine vollständige Rückabwicklung des Anlagekapitals regelmäßig nicht darstellbar sein dürfte. Die Anordnung hat aber auch einen Vorteil: Wenn die Nachrangklauseln unwirksam sind, werden die Forderungen der Anleger nicht mehr nachrangig, sondern gleichrangig mit den Forderungen sonstiger Gläubiger behandelt. Der Nachrang entfällt. Für ein etwaiges Insolvenzverfahren gilt dennoch: Anleger müssen ihre Rechte individuell und rechtssicher geltend machen, um überhaupt bei Auszahlungen berücksichtigt zu werden. Des Weiteren ist es ratsam, weitere Anspruchsmöglichkeiten – insbesondere auf Schadensersatz – überprüfen zu lassen.

Was können betroffene Anleger der UDI Festzins 11 jetzt tun?

Die Fachanwaltskanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Greger & Collegen rät von voreiligen und unüberlegten Entscheidungen ab und bietet betroffenen Anlegern der UDI-Gruppe an, sich kostenlos einer Interessensgemeinschaft anzuschließen, um ihre Interessen zu bündeln und sich über weitere Handlungsmöglichkeiten informiert zu halten – u.a. zum Thema Schadensersatz und Insolvenz.

Sofern auch Sie Kapital in eine der Tochtergesellschaften der UDI-Gruppe investiert haben, können Sie sich unter Angabe des Stichwortes „UDI“ auf der Internetseite

https://www.dr-greger.de/kontakt/

bzw. unter der E-Mail-Adresse

UDI@dr-greger.de

für die kostenlose Interessensgemeinschaft der Kanzlei Dr. Greger & Collegen registrieren. Registrierte Interessenten erhalten weiterführende Informationen.


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