Überbrückungshilfe 4 beantragen | So wird Ihr Antrag erfolgreich und rechtssicher

  • 2 Minuten Lesezeit

Antrag auf Überbrückungshilfe 4 bis zum 30. April 2022

Die Bundesregierung verlängert angesichts der fortdauernden Corona-Pandemie ihre Finanzhilfen für betroffene kleine und mittlere Unternehmen. Vergleichszeitraum ist wie bislang schon der entsprechende Monat des Jahres 2019, vor Beginn der Einschränkungen; für später gegründete Unternehmen bestehen Sonderregelungen. Gefördert werden betrieblich Fixkosten, die unabhängig vom Umsatz anfallen und daher eine besondere Belastung gerade kleinerer Unternehmen bedeuten.


Bis wann und für welchen Zeitraum kann ich Überbrückungshilfe 4 beantragen?

Für den Zeitraum Januar bis März 2022 kann Überbrückungshilfe 4 über prüfende Dritte noch bis zum 30. April 2022 beantragt werden.


Welche Kosten werden etwa in der Gastronomie übernommen?

Für die Überbrückungshilfe 4 können alle vertraglich bzw. nicht einseitig veränderbaren betrieblichen Fixkostenverpflichtungen oder behördliche Auflagen angesetzt werden. Dies sind Mieten, Leasingraten, Zinsanteile für Darlehen, Strom, Wasser, Lizenzgebühren, ein pauschaler Anteil der Personalkosten, Kosten für prüfende Dritte, Versicherungen, usw. Neu ist nun eine Pauschale für hausinterne Personalkosten, die wegen der Überprüfung der Coronabeschränkungen anfällt. Erfassungszeitraum ist der jeweilige Antragsmonat, wobei jährlich anfallende Fixkosten auf den einzelnen Monat umgerechnet werden können.

Stehen alle Fixkosten fest, hängt die Höhe der Überbrückungshilfe vom Umsatzrückgang gegenüber dem Vergleichsmonat 2019 ab: bei Einbußen über 70 % werden 90 % Fixkosten erstattet, bei Einbußen von 50 bis 70 %  60 % der Fixkosten, bei Einbußen von 30 bis 50 % 40 % der Fixkosten. Zusätzlich wird auch ein Eigenkapitalzuschuss gezahlt, um die Kapitalbasis des Unternehmens zu stärken.


An wen kann ich mich für den Antrag auf Überbrückungshilfe 4  wenden?

Die Einreichung des Antrages geschieht zur Entlastung der bearbeitenden Landesbanken durch sogenannte “prüfende Dritte” wie Rechtsanwälte, Steuer- und Wirtschaftsberater sowie vereidigte Buchprüfer. Diese sortieren die Angaben der Unternehmen vor und prüfen deren Plausibilität. Die Kosten für die Prüfung können im gleichen Antrag mit geltend gemacht werden, nicht erstattete Restbeträge sind dann als betrieblicher Aufwand steuerlich absetzbar.

Die Kanzlei Hermann Kaufmann in Achim verfügt über eine offizielle Registrierung für Überbrückungshilfen und unterstützt Sie gerne bei der Antragstellung.


Muss ich die Überbrückungshilfe 4 zurückzahlen?

In aller Regel nicht. Die Überbrückungshilfe 4 ist als pandemiebedingter Zuschuss für weiterzubetreibende Unternehmen gedacht und ist in der Regel nicht zurückzuzahlen, sie wird aber als Einnahme steuerlich erfasst. Eine Rückzahlungspflicht besteht etwa bei Einstellung oder Insolvenz des Unternehmens im beantragten Förderzeitraum oder bei vorsätzlich falschen Angaben zu eigenen Gunsten im Antrag. Eine teilweise Rückzahlung kann sich ergeben, wenn sich im Nachhinein die Umsätze günstiger entwickelt haben als im Antrag vorausgesehen. Zu diesem Zweck ist nach dem Antragszeitraum eine Schlussrechnung einzureichen, nach der die Überbrückungshilfe ggf. korrigiert wird.


Benötigen Sie Hilfe, um Überbrückungshilfe 4 rechtssicher zu beantragen?

Die Kanzlei Hermann Kaufmann in Achim bei Bremen hilft Ihnen Ihren Antrag für die Überbrückungshilfe 4 rechtssicher umzusetzen, sodass Sie sich um keine Rückforderung sorgen müssen.

Rufen Sie doch gerne in unserer Kanzlei unter der Rufnummer 04202 / 6 38 37 0 an und wir kümmern uns um Ihr Anliegen und bestreiten für Sie den Rechtsweg.

Dieser Artikel dient lediglich zu Informationszwecken und lässt keine individuelle anwaltliche Beratung entbehren!

Quellen

www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/

www.rechtsanwaltkaufmann.de


Mehr zum Thema

https://rechtsanwaltkaufmann.de/wirtschaftsstrafrecht/anschuldigung-wegen-subventionsbetrug-zur-coronahilfe-und-soforthilfe-2022

https://rechtsanwaltkaufmann.de/insolvenzrecht/corona-hilfe-statt-insolvenz

https://rechtsanwaltkaufmann.de/baurecht-immobilienrecht-mietrecht/nachtclubbetreiber-muss-trotz-corona-miete-zahlen-gewerbe-mieten-in-covid-19

https://rechtsanwaltkaufmann.de/baurecht-immobilienrecht-mietrecht/mietminderung-corona-mieterschutz-wer-miete-nicht-zahlen-kann

https://rechtsanwaltkaufmann.de/insolvenzrecht/uebersicht-aller-ueberbrueckungshilfen-fuer-unternehmen-und-selbststaendige

https://rechtsanwaltkaufmann.de/insolvenzrecht/corona-die-schliessung-eines-einzelhandelsgeschafts

Foto(s): Foto Tagesschau "Hilfsgelder für Firmen bis Ende Juni verlängert" Stand: 14.02.2022 16:01 Uhr


Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Hermann Kaufmann

Beiträge zum Thema